Für die Rentenberechnung in der Alterssicherung der Landwirte ist der allgemeine Rentenwert maßgebend. Die Renten werden – wie in der Rentenversicherung auch – i. d. R. zum 1.7. eines jeden Jahres angepasst, indem der bisherige allgemeine Rentenwert durch den neuen allgemeinen Rentenwert ersetzt wird. Der bisherige allgemeine Rentenwert wird dazu um den Prozentsatz geändert, um den sich die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert haben. Auch in der Alterssicherung der Landwirte gibt es seit 1.7.2024 keine Unterscheidung mehr zwischen allgemeinen Rentenwert und allgemeinen Rentenwert (Ost).

Die Bestimmung des allgemeinen Rentenwerts erfolgt ebenfalls durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bedarf oder ausnahmsweise durch das Gesetz, mit dem auch die Renten in der Rentenversicherung angepasst werden.

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