Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialrecht

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FF 09/2020, Kein Alleinvert... / Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt. [2] Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen im Juli 1999 die Ehe, aus der die mittlerweile volljährige Tochter B. und die weitere Tochter A., geboren 2006, hervorgegangen sind. Die Kinder leben seit der Trennung der Eltern im Haushalt der Antragstellerin. Die Ehe ...mehr

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ZErb 08/2020, Entscheidungs... / 1. Eigene Bedürftigkeit des Erben

Dabei werden wir die eigene Unterhaltsbedürftigkeit des Erben als die klassische Fallgruppe ansehen können, die schon das Reichsgericht in seinem Urt. v. 5.1.1922 – IV 280/21 beschäftigt und als solche anerkannt hat, Teil 2 Abschnitt IV., ZErb 2020, 201 f., auch wenn die Begründung und Lösung des Reichsgerichts angesichts der Rechtsprechung des BGH nicht haltbar ist. Offen is...mehr

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FF 0708/2020, Verfahrenskos... / Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Die Antragstellerin begehrt für ein Verfahren, das auf Zahlung von Trennungsunterhalt sowie Unterhalt für ihre vier in ihrem Haushalt lebenden, 2012, 2014 und (Zwillinge) im Mai 2017 geborenen Kinder gerichtet ist, ratenfreie Verfahrenskostenhilfe. [2] Das Amtsgericht hat ihr Verfahrenskostenhilfe unter Anordnung der Zahlung von Monatsraten in Höhe von 103 EUR ...mehr

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Jung, SGB XII § 87 Einsatz ... / 2.5 Einkommenseinsatz bei Bedarf von kurzer Dauer (Abs. 2)

Rz. 12 Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift ("kann", vgl. Lippert/Zink, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 87 Rz. 39; Schoch, in: LPK-SGB XII, § 87 Rz. 22), die allein auf den Leistungsempfänger abstellt (Lippert/Zink, a. a. O., Rz. 43; Schoch, a. a. O., Rz. 18). Sie setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte sein Einkommen durch (Kausalität) den Bedarfsfall (Krankheit, Na...mehr

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AGKompakt 06/2020, Mehrfach... / 5. Sozialrecht

Widerspruchsverfahren Auch in sozialrechtlichen Angelegenheiten können außergerichtlich mehrere Geschäftsgebühren anfallen, die aufeinander anzurechnen sind (Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV). Auch hier ist dann die zweite Geschäftsgebühr, also die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahren, hälftig im gerichtlichen Verfahren anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV). Die Besonderheit beste...mehr

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ZErb 06/2020, Elternunterha... / 8

Anmerkung Das neue Angehörigenentlastungsgesetz arbeitet zur Differenzierung zwischen unterhaltspflichtigen Kindern, die Elternunterhalt zahlen müssen und solchen, die keine Inanspruchnahme mehr fürchten müssen, mit der steuerlichen 100.000-Euro-Grenze, die als die Summe der Einkünfte des jeweiligen Kalenderjahres zu ermitteln ist. Für diejenigen Kinder, die die 100.000-Euro...mehr

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ZErb 06/2020, Entscheidungs... / III. Die bisherigen Begründungsversuche für den "Anspruch" und die Fallgruppen

Die Begründungsversuche für den/die rechtliche(n) Ermessensausschluss- oder einschränkung des Testamentsvollstreckers durch Erblasserinteressen sind der mutmaßliche Erblasserwille[23] oder, "unmittelbar die Belange des Erben als maßgeblich zu betrachten, die eben durch die Testamentsvollstreckung nicht vollständig zurückgedrängt werden dürfen"[24] – und damit sind wir wieder...mehr

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AGS 05/2020, Editorial

Im Aufsatzteil befasst sich Volpert mit der Neufassung des § 53a RVG, nämlich der Vergütung eines mehreren Nebenklägern als Beistand beigestellten gemeinschaftlichen Rechtsanwalts (S. 209). Das OLG München hatte sich wieder einmal mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Erfolgshonorar zulässig ist, und hat im konkreten Fall die Zulässigkeit verneint (S. 2...mehr

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ZErb 05/2020, Elternunterha... / 4

Anmerkung Ob ein Kind seinen Eltern unterhaltspflichtig ist, wird eigentlich nach den Regeln des Unterhaltsrechts: ermittelt. Die Prüfung einer Inanspruchnahme wird durch das Angehörigenentlastungsgesetz in das Sozialhilferecht verlagert, wobei aber zuvor das Gesamteinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes und die 100.000 EUR-Grenze st...mehr

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AGS 05/2020, Wendl/Dose. Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis

Begründet von Philipp Wendl und Siegfried Staudigl; herausgegeben von Hans-Joachim Dose. 10. Aufl., 2019. Verlag C.H. Beck, München. XLIX, 2.619 S., 149,00 EUR Das von Wendl/Dose begründete Werk darf man durchaus als Bibel des Unterhaltsrechts bezeichnen. Mit seinen über 2.500 Seiten Ausführungen lässt das Werk keine Frage offen. Das Werk beginnt mit einer fast 500 Seiten umf...mehr

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Jung, SGB XII § 34 Bedarfe ... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 47 Armborst, Das Bildungs- und Teilhabepaket des Bundes und die Umsetzung in Ländern und Kommunen, ArchsozArb 2012 S. 44. Becker, Die neuen Leistungen für Bildung und Teilhabe im SGB II, SGb 2012 S. 185. Böttiger, Bildung und Teilhabe – keine Übernahme der Leihgebühr für ein Musikinstrument, SGb 2014 S. 574. Brose, Die Lernförderung nach dem Bildungspaket: Eine kritische Zw...mehr

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Elternunterhalt / 1.3.2 Zusammenspiel von Sozialrecht und Unterhaltsrecht

Eine weitere Besonderheit besteht beim Elternunterhalt darin, dass der Unterhaltsanspruch in den meisten Fällen nicht von dem eigentlichen Inhaber des Anspruchs (dem Elternteil selbst) geltend gemacht wird, sondern auf Grund des im Regelfall vorliegenden Anspruchsübergangs von einem Sozialamt. Dies führt dazu, dass nicht nur familienrechtliche, sondern auch sozialrechtliche ...mehr

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Elternunterhalt / 3.3 Die Rolle des Sozialamtes

Das Sozialamt spielt beim Elternunterhalt eine große Rolle. In den meisten Fällen ist das Sozialamt der "Gegner", mit dem man sich über die Höhe der Unterhaltszahlungen für die Eltern auseinandersetzt. Dies liegt darin begründet, dass in aller Regel nicht die Eltern selbst eigene Unterhaltsansprüche bei den Kindern anmelden. Vielmehr übernimmt das Sozialamt diesen Part, inde...mehr

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Sommer, SGB V § 28 Ärztlich... / 2.2 Zahnärztliche Behandlung (Abs. 2)

Rz. 6 Für den zahnärztlichen Behandlungsbegriff nach § 28 Abs. 1, das vertragszahnärztliche Leistungssystem sowie die sich aus §§ 2 Abs. 1 und 12 Abs. 1 folgenden Einschränkungen des Behandlungs- und Versorgungsanspruch eines Versicherten gelten die vorstehenden Ausführungen zu Abs. 1 im Wesentlichen entsprechend (vgl. BSG, Urteil v. 2.9.2014, B 1 KR 3/13 R, Rz. 14 ff.). Die...mehr

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Sommer, SGB V § 29 Kieferor... / 2.1.2 Verfahren

Rz. 12 Nach § 1 Abs. 1 der Anlage 4 zum BMV-Z i. d. F. v. 25.4.2018 (Stand 7.11.2019) hat der Vertragsarzt vor Beginn der kieferorthopädischen Behandlung oder bei einer Therapieänderung persönlich und eigenverantwortlich einen Behandlungsplan zu erstellen und der Krankenkasse zuzuleiten. Stellt der Vertragszahnarzt fest, dass die beabsichtigte kieferorthopädische Behandlung ...mehr

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Sommer, SGB V § 29 Kieferor... / 2.2.1 Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung (Abs. 1 und 4)

Rz. 7 Nur Versicherte, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, haben einen Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in Form der Sachleistung. Die Vorschrift begrenzt den Leistungsanspruch auf solche Fälle, in denen die im Einzelnen aufgezählten erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen oder drohen. Rz. 8 Die durch das GSG in § 28 Abs. 2 eingeführte B...mehr

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AGS 04/2020, Umfang der Ang... / Leitsatz

Die Vertretung des Rechtssuchenden im Widerspruchsverfahren auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Abänderung des Bescheids aufgrund geänderter Regelsätze im Sozialrecht ist dieselbe Angelegenheit i.S.d. Beratungshilfe. AG Eilenburg, Beschl. v. 23.3.2020 – 1 UR II 1970/17mehr

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AGS 04/2020, Umfang der Ang... / 1 Aus den Gründen

I. Die Erinnerung der Antragstellerin ist unzulässig, weil der Anspruch auf Vergütung nach § 44 RVG nur der Beratungsperson als Erinnerungsberechtigten, nicht aber demjenigen zusteht, der Beratungshilfe beantragt und bewilligt bekommen hatte (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23 Aufl., 2017, § 56 Rn 7). II. Die zulässige Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der ...mehr

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ZErb 04/2020, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Von Rechtsanwalt und Notar Ulf Schönenberg-Wessel Bamberger / Roth / Hau / Poseck, Bürgerliches Gesetzbuch Band 5: §§ 1922-2385, IPR, EGBGB, CISG Kommentar, 4. Auflage 2020 C.H...mehr

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Sommer, SGB V § 210 Satzung... / 3 Literatur

Rz. 17 Engelmann, Untergesetzliche Normsetzung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung durch Verträge und Richtlinien, NZS 2000 S. 1. Schlaeger, Wer bestimmt den Sitz eines Sozialversicherungsträgers?, SGb 2009 S. 19. Schnapp (Hrsg.), Probleme der Rechtsquellen im Sozialversicherungsrecht, Tagungsband zum 6. Fachkolloquium des Instituts für Sozialrecht, Bochumer Schrifte...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.9 Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts

Rz. 67c Die Ausgestaltung des deutschen Sozialrechts obliegt an sich dem deutschen Gesetzgeber. Sofern sich der Staat zur Leistungserfüllung jedoch Privater bedient und gleichzeitig die Leistungen aus öffentlichen Geldern finanziert, ist immer auch sowohl an das nationale als auch an das unionsrechtliche Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht zu denken (vgl. v. Boetticher/Münder,...mehr

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Jung, SGB VIII § 79a Qualit... / 3 Literatur

Rz. 5 Böhmer, Neugestaltung der Kinder- und Jugendhilfe – Ein Beitrag zur Qualitätsdebatte im Zuge der Novellierung der §§ 79/79a SGB VIII, VSSR 2014 S. 273; Fazekas, Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe nach Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes, NDV 2015 S. 359; Jaritz , Qualität im Sozialrecht – Bericht über die Bundestagung des Deutschen Sozialrechtsverba...mehr

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Jung, SGB VIII § 83 Aufgabe... / 3 Literatur

Rz. 22 Bieback, Etablierung eines Gemeinsamen Marktes für Krankenbehandlung durch den EuGH, NZS 2001 S. 561; Eichenhofer, Institutionelle Förderung aus europäischer Sicht, SDSRV (1998) Nr. 43 S. 105; Kingreen, Vergaberechtliche Anforderungen an die sozialrechtliche Leistungserbringung, SGb 2004 S. 659; Krickl, Überregulierung hemmt Kinderschutz, Städte- und Gemeinderat 2011 S. ...mehr

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Jung, SGB VIII § 69 Träger ... / 3 Literatur

Rz. 10 Freitag, Das Jugendamt als Organ der Jugendhilfe, seine Öffentlichkeitsarbeit durch mediale Präsenz und der Informationsanspruch des Jugendhilfesuchenden, ArchsozArb 2002 S. 49; Kreft, Verwaltungsmodernisierung im Rechtsrahmen des SGB 8/KJHG, NDV 1999 S. 108; Meysen, Föderalismusreform – Themenkomplex Soziales: Mögliche Auswirkungen auf das Kinder- und Jugendhilferecht ...mehr

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Jung, SGB VIII § 77 Vereinb... / 2.1.3 Verhältnis zu anderen Finanzierungsformen

Rz. 6 Das Finanzierungssystem der §§ 74 ff. ist – von den Sonderregelungen der §§ 78a ff. abgesehen – offen gestaltet. Es hat keinen abschließenden Charakter. Weitere Finanzierungsformen sind also nicht ausgeschlossen. Den freien Trägern ist es ferner nicht verwehrt, sich Kostenerstattungsansprüche der Leistungsberechtigten abtreten zu lassen. Das BVerwG hat dies für das Soz...mehr

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FF 03/2020, Rechtsprechung ... / Sozialrecht

BSG, Urt. v. 11.7.2019 – B 14 AS 23/18 In die Bemessung existenzsichernder Leistungen nach dem SGBII ist bei der abwechselnden Betreuung minderjähriger Kinder nach dem familienrechtlichen Wechselmodell neben deren anteiligen Unterkunftskosten unabhängig von ihrem Alter ein hälftiger Mehrbedarf bei Alleinerziehung einzustellen (red. LS). BSG, Urt. v. 29.8.2019 – B 14 AS 43/18 Be...mehr

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FoVo 03/2020, Pfändbarkeit ... / 2 II. Die Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Beschwerdegericht hat keinen Anspruch gesehen Das LG hat ausgeführt, der Schuldner habe keinen Anspruch, die zur Insolvenzmasse gezogenen Beträge soweit zu reduzieren, dass die Einkommensteuer zuzüglich Nebenleistungen der Jahre 2012 bis 2014 aus dem sich danach ergebenden insolvenzfreien Vermögen beglichen werden könnte. Kei...mehr

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Jansen, SGB IV § 76 Erhebun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 76 ist mit der Einführung des SGB IV durch das Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) am 1.7.1977 in Kraft getreten. Abs. 3 und 4 wurden mit Wirkung zum 1.1.1989 durch Art. 1 Nr. 7 des Meldepflicht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetzes v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) angefügt; Abs. 2 Nr. 3 wurde neu gefasst, Abs. 4 Satz 3 und 4 wurden angefügt durch Art. 2 Nr. 14 de...mehr

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Jansen, SGB IV § 69 Ausglei... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV durch das Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie umfasste zunächst nur die Abs. 1 bis 3. Abs. 1 (Ausgleich des Haushalts in Einnahme und Ausgabe) und Abs. 2 (Erfüllung der obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkei...mehr

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Jansen, SGB IV § 80 Verwalt... / 2.1.2 Rentabilität

Rz. 3 Die Verpflichtung zur Erzielung eines angemessenen Ertrages folgt nicht nur aus § 80 Abs. 1, sondern auch bereits aus dem für die gesamte öffentliche Verwaltung geltenden Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung (vgl. § 69 Abs. 2; vgl. auch § 6 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz). Der Begriff Ertrag meint dabei nicht nur die geldwerte Verzinsung bzw. Rend...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen

Rn. 299 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Verfassungsrechtlich geboten ist zumindest der steuerliche Abzug erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten. Dem Gesetzgeber steht es grds allerdings frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht oder im Sozialrecht zu berücksichtigten (BFH BStBl II 2014, 383). Der Gesetzgeber muss nach der Rspr des BVerfG j...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Abkürzungsverzeichnis

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Ermittlung des notwendigen Unterhalts

Rz. 24 Bei der Bemessung des pfandfreien Betrags sind grundsätzlich die gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrags zu berücksichtigen, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt (BGH, Vollstreckung effektiv 2011, 13 = WM 2010, 1754 = FamRZ 2010, 1654 = ZVI 2010, 348 = MDR 2010...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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FF 02/2020, Das Angehörigen... / III. Was sich ändert und was bleibt

Ein Federstrich des Gesetzgebers und "ganze Bibliotheken werden zu Makulatur"[26] – treffender als mit den Worten Julius von Kirchmanns lassen sich die Konsequenzen aus der neuesten Gesetzesänderung nicht beschreiben. Der grundlegende Systemwechsel liegt darin, dass künftig Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kindern unberücksichtigt bleiben, soweit deren jeweiliges Ges...mehr

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FF 02/2020, Das Angehörigen... / 2. Der sozialrechtliche Rang

Mit den vorstehend beschriebenen Gesetzesänderungen beabsichtigt der Gesetzgeber eine Entlastung von Kindern pflegebedürftiger Eltern. Soweit Unterhaltsansprüche beim Einkommen unberücksichtigt bleiben und der Regressausschluss wirkt, gilt die Maxime vom Primat des Unterhaltsrechts vor dem Sozialrecht nicht mehr. Als primäre Leistung treten die verschiedenen Hilfen des SGB X...mehr

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FF 02/2020, Das Angehörigen... / V. Resümee

Die durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz eingeleiteten Reformen sind ein wichtiger Schritt, um das Sozialhilferecht an die veränderten Lebensumstände anzupassen. Bezogen auf den Gesamtaufwand bewirken verhältnismäßig geringe Mitteln eine substantielle Entlastung vieler Familien, die sich ohnehin schon – oft über viele Jahre – in einer persönlich belastenden Situation befi...mehr

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FF 02/2020, Das Angehörigen... / I. Vorgeschichte

Obwohl es immer wieder Kritik an den Ungereimtheiten gab, dass zwar die Leistungen zur sozialen Grundsicherung beim Unterhaltsregress begünstigt waren, nicht aber die wenigstens ebenso drängenden Belastungen im Fall der Heimpflege,[2] hatte die Politik einen Handlungsbedarf für lange Zeit verneint.[3] Wie der geneigte Leser dem Koalitionsvertrag entnehmen konnte, soll es dam...mehr

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FF 02/2020, Das Angehörigen... / II. Die Gesetzesänderungen

Die zentralen gesetzlichen Änderungen beziehen sich auf die Vorschriften zum zu berücksichtigenden Einkommen und den Regress (§§ 43, 94 SGB XII). Die Vorschriften sind nahezu wortgleich aus § 43 Abs. 5 und § 94 Abs. 1 SGB XII a.F. in dem neu eigefügten § 94 Abs. 1a SGB XII zusammengefasst, der nunmehr für alle Leistungen nach dem SGB XII gilt.[22] Eine entsprechende Regelung...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.2.2 Problem der Erkennung von Anträgen auf Teilhabeleistungen

Rz. 17 Die Fristen des § 14 wirken für den Rehabilitationsträger nur, sobald für ihn erkennbar wird bzw. sobald für ihn erkennbar hätte werden müssen, dass der Antrag auf eine Leistung gleichzeitig als Antrag auf eine Teilhabeleistung zu verstehen ist. Als Teilhabeleistungen gelten die Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§§ 42 ff.), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsl...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Vor Inkrafttreten des § 14 wurden die Entscheidungen über die Bewilligung von Rehabilitationsleistungen nicht selten mehrere Monate hinausgezögert. Der Grund hierfür waren insbesondere Arbeitsrückstände oder Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Rehabilitationsträgern. § 14 brachte zum 1.7.2001 für alle Rehabilitationsträger (§ 6) erstmals eine konkrete Verpflichtun...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abkürzungsverzeichnis

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Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / Literaturtipps

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Vorbemerkung zu §§ 2333 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Erbengemeinschaft als Gegner

Rz. 20 Da die Miterben gem. § 2058 BGB als Gesamtschuldner haften, kann jeder einzelne Miterbe auf die Gesamtforderung verklagt werden und nicht lediglich auf den Anteil, der seiner Erbquote entspricht (Einzelheiten siehe § 2058 Rdn 1). Der Gläubiger kann es sich aussuchen, ob er Gesamtschuldklage (also auf Haftung eines oder einiger Miterben für die gesamte Schuld, § 2058 B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Rechtsgrundsätze zum Eltern... / 6.2.1 Voraussetzungen für einen Sozialhilferegress

Das Sozialamt kann gegenüber dem Hilfebedürftigen erbrachte Zahlungen auch gegenüber dem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten geltend machen. Das entsprechende Verlangen des Sozialhilfeträgers nennt man "Sozialhilferegress". Soweit der Sozialhilfeträger die betroffenen Angehörigen zur Zahlung in Anspruch nehmen will, muss er diese vom Übergang der Ansprüche des Hilfebedürftige...mehr