News 19.06.2012 FG Kommentierung

Eine Kampfsportschule ist keine berufsbildende Einrichtung und kann daher nicht die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nutzen. Das FG urteilt, dass Kampfkunst nicht zur Berufsausübung erforderlich ist.

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