Hintergrund:
Der Betreiber einer Kampfsportschule (Kampfrichtung „Wing-Tsun“) begehrte für seine Umsätze die Umsatzsteuerbefreiung für berufsbildende Einrichtungen nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG. Durch eine Bescheinigung des zuständigen Kultusministeriums wies er nach, dass sein Unterricht auf den Beruf des Kampfkunstlehrers vorbereitet und somit von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erfasst wird. Das Finanzamt lehnte eine Umsatzsteuerbefreiung allerdings mit dem Hinweis ab, dass die Kampfsportschule – trotz der bescheinigten Unterrichtsart – keine berufsbildende Einrichtung i. S. der vorgenannten Steuerbefreiungsvorschrift ist.
Entscheidung:
Das FG entschied, dass die Umsätze des Schulbetreibers umsatzsteuerpflichtig sind. Auch beim Vorliegen einer "Bescheinigung des Kultusministeriums" muss geprüft werden, ob die Schule überhaupt als berufsbildende Einrichtung i. S. des § 4 Nr. 21 a) UStG anzuerkennen ist. Denn die Bescheinigung entbindet die Finanzämter lediglich von der Prüfung, ob die von der Schule erbrachten Leistungen auf einen Beruf vorbereiten.
Die Kampfsportschule stellt keine berufsbildende Einrichtung dar, da der erteilte Unterricht nicht auf eine spätere Berufsausübung vorbereitet. Denn spezielle Kampfkunsttechniken nach Art des „Wing-Tsun“ sind nicht für die Ausübung eines bestimmten Berufs erforderlich. Dieser berufsabgewandte Charakter der Kurse wird auch dadurch deutlich, dass die Schule unter anderem Kurse zur Fettverbrennung und Kurse für Kinder anbot. Die Mehrzahl der Schüler nahm laut Auskunft des Schulbetreibers aus privaten Gründen am Unterricht teil. Unerheblich war für das Gericht, dass einige Kursteilnehmer sich zum „Wing-Tsun“-Lehrer ausbilden lassen wollten, denn die Lehrgänge waren nicht Teil einer gesetzlich geregelten Fortbildung. Ebenso unberücksichtigt ließ das FG, dass auch Polizisten und Soldaten die Kurse für ihre Berufsausübung genutzt hatten. Das Gericht begründete dies damit, dass Kampfkunst keine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung dieser Berufe ist.
(FG des Saarlandes, Urteil v. 1.6.2012, 2 K 1127/09)
Praxishinweis:
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde kein "Freifahrtschein" ist, um die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG beanspruchen zu können. Vielmehr müssen die Finanzämter auch bei Vorliegen einer solchen Bescheinigung in einem ersten Schritt prüfen, ob die Schule überhaupt als berufsbildende Einrichtung anzuerkennen ist.
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