Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Eine Kampfsportschule ist keine berufsbildende Einrichtung und kann daher nicht die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nutzen. Das FG urteilt, dass Kampfkunst nicht zur Berufsausübung erforderlich ist.
Sachverhalt
Der Betreiber einer Kampfsportschule (Kampfrichtung "Wing-Tsun") begehrte für seine Umsätze die Umsatzsteuerbefreiung für berufsbildende Einrichtungen nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG. Durch eine Bescheinigung des zuständigen Kultusministeriums wies er nach, dass sein Unterricht auf den Beruf des Kampfkunstlehrers vorbereitet und somit von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erfasst wird. Das Finanzamt lehnte eine Umsatzsteuerbefreiung allerdings mit dem Hinweis ab, dass die Kampfsportschule - trotz der bescheinigten Unterrichtsart - keine berufsbildende Einrichtung i. S. der vorgenannten Steuerbefreiungsvorschrift ist.
Entscheidung
Das FG entschied, dass die Umsätze des Schulbetreibers umsatzsteuerpflichtig sind. Auch beim Vorliegen einer "Bescheinigung des Kultusministeriums" muss geprüft werden, ob die Schule überhaupt als berufsbildende Einrichtung i. S. des § 4 Nr. 21 a) UStG anzuerkennen ist. Denn die Bescheinigung entbindet die Finanzämter lediglich von der Prüfung, ob die von der Schule erbrachten Leistungen auf einen Beruf vorbereiten.
Die Kampfsportschule stellt keine berufsbildende Einrichtung dar, da der erteilte Unterricht nicht auf eine spätere Berufsausübung vorbereitet. Denn spezielle Kampfkunsttechniken nach Art des "Wing-Tsun" sind nicht für die Ausübung eines bestimmten Berufs erforderlich. Dieser berufsabgewandte Charakter der Kurse wird auch dadurch deutlich, dass die Schule unter anderem Kurse zur Fettverbrennung und Kurse für Kinder anbot. Die Mehrzahl der Schüler nahm laut Auskunft des Schulbetreibers aus privaten Gründen am Unterrich...
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