Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ersparnis von Aufwendungen.

Rn 89 Der Tod einer Person kann dem Ersatzberechtigten Aufwendungen ersparen. BGHZ 56, 389, 393; VersR 84, 875, 876 haben einem Ehemann auf dessen Ersatzanspruch nach § 844 II den Wegfall der Unterhaltslast für seine getötete Ehefrau als Vorteil angerechnet (unentschieden noch BGHZ 4, 133, 137 f bei Tötung eines Kindes). Zwar wird solcherart der Unterhalt gleichsam als Gegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Wirkung der Anfechtung.

Rn 8 Die ex tunc-Nichtigkeit (§ 142 I) der eigenen Erklärung durch form- und fristgemäße (§§ 2282, 2283) Anfechtung bewirkt im Zweifel (§ 2298 III) die Unwirksamkeit der vertragsmäßigen Verfügung des Anderen nach § 2298 I; auch bei Anfechtung nach § 2079 (hM; BayObLG FamRZ 05, 140). Ficht der Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers an, ist § 2079 2 zu beachten. F...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / II. Pflichtteil und nachlassgerichtliches Verfahren

Rz. 9 Nach § 348 FamFG kann das Nachlassgericht bei der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten laden. Danach steht allen Personen, die an dem Nachlass bzw. der letztwilligen Verfügung ein rechtliches Interesse haben, auch ein Recht zu, bei der Testamentseröffnung anwesend zu sein (sowie ein Recht auf Akte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2189 BGB – Anordnung eines Vorrangs.

Gesetzestext Der Erblasser kann für den Fall, dass die dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187, 2188 gekürzt werden, durch Verfügung von Todes wegen anordnen, dass ein Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht. (2) 1Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. 2Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden. (3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. (4) Der Anspruch auf Anpassu...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / bb) Zur Absicherung des Verzichtenden

Rz. 14 Zur Absicherung der Verzichtenden sind möglich:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wählbare Rechte (Abs 1).

Rn 3 Eine Person kann für die Rechtsnachfolge vTw das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Todeszeitpunkt angehört (Art 22 I UA 1). Das jeweilige Staatsangehörigkeitsrecht, einschlägige Staatsverträge sowie das Unionsrecht bestimmen über den Staatsangehörigkeitserwerb (Erw 41). Ein in Spanien ansässiger Deutscher kann daher durch eine formgül...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2374 BGB – Herausgabepflicht.

Gesetzestext Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verbindung.

Rn 3 Für die Verbindung des Erbvertrags mit einem Ehevertrag (§ 1408) nach II reicht Niederschrift in derselben Urkunde aus. Dann genügt für den Erbvertrag die Form des Ehevertrags (§ 1410). Die §§ 2274, 2275 und auch §§ 2231 Nr 1, 2232 f (str) bleiben unberührt. Für das Verfahren gelten §§ 2–5, 6–13a, 16–18, 22–26 BeurkG; nicht die Sondervorschriften der §§ 28–35 BeurkG. De...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erbfähigkeit natürlicher Personen.

Rn 5 Der Erbe ist erbfähig, wenn er den Erblasser überlebt, wenn auch nur um eine Sekunde. Nach § 1942 I ist ihm der Nachlass angefallen und mit dem Ausschlagungsrecht auf den Erbes-Erben übergegangen, § 1952 I (MüKo/Leipold § 1923 Rz 6). Im Falle des gleichzeitigen Versterbens (§ 1922 Rn 2) mit dem Erblasser fehlt es an der Erbenstellung, seine Berufung zum Erben wird unwir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Erlöschen.

Rn 9 Das Recht erlischt durch Aufhebung, § 875, durch Eintritt einer Bedingung oder Befristung, wenn die Ausübung infolge Grundstücksveränderung dauernd unmöglich ist (BGH NJW 03, 3769 [BGH 26.09.2003 - V ZR 70/03]) und bei Teilung des Grundstücks, wenn ein Teil außerhalb des Ausübungsbereiches liegt, § 1026, § 1090 II. Außerdem erlischt es gem § 1028 I 2, § 1090 II (vgl Erl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anfechtungsrecht Dritter.

Rn 1 Dritte, denen die Aufhebung unmittelbar zustattenkommt (2279 I, 2080 I), können den Erbvertrag gem §§ 2078, 2079 nach dem Tod des Erblassers in der Frist des § 2082 aufgrund eigenen Rechts anfechten. Die Anfechtung der Erbeinsetzung oder von Auflagen ist ggü dem Nachlassgericht zu erklären (§ 2081 I, III), die Anfechtung von Vermächtnissen ggü dem Bedachten (RGZ 143, 35...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 § 2296 regelt den Rücktritt vom Erbvertrag (§§ 2293–2295) zu Lebzeiten des anderen Vertragschließenden. Nach dessen Tod ist § 2297 einschlägig. Das Formerfordernis (II 1) dient Schutz- und Beweiszwecken. Das Rücktrittsrecht ist ein höchstpersönliches des Erblassers und nicht vererbbar. Vertretung im Willen oder der Erklärung ist ausgeschlossen (I 1). Ist der Erblasser g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Nr 2.

Rn 8 Macht der Nachlassgläubiger seine Forderung erst 5 Jahre nach dem Tod des Erblassers geltend, wird seine Forderung zur Teilschuld, wobei die Frist mit der Feststellung des Todeszeitpunkts, ggf mit Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung, beginnt. Vor Ablauf der Fünfjahresfrist gibt es grds keine Verwirkung der Ansprüche eines Nachlassgläubigers nach § 242 (B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Regelung des § 576a gilt auch für ordentliche Kündigungen einer Werkmietwohnung während des laufenden Dienst- bzw Arbeitsverhältnisses, wenn das Mietverhältnis bereits länger als 10 Jahre (vgl § 576 I Nr 1) dauert, der Vermieter nach Tod des Mieters von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht gem § 563 IV Gebrauch macht und bei Ablauf eines befristeten Altmietverhä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolge.

Rn 19 Liegen die Voraussetzungen von II vor, kann der überlebende Ehegatte gem §§ 1931, 2304 den kleinen Pflichtteil beanspruchen (zur Berechnung vgl Rn 10), ohne dass ihm insoweit ein Wahlrecht zukäme (BGH NJW 82, 2497 [BGH 17.03.1982 - IVa ZR 27/81]; Staud/Thiele Rz 61). Daneben kann er von den Erben des Verstorbenen den Ausgleich des Zugewinns gem §§ 1373 ff beanspruchen....mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 332 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge. Es tritt Erbfolge nach Stämmen ein, Art. 931 ZGB. In zweiter Ordnung erben die Eltern und die Geschwister sowie ggf. deren Abkömmlinge, wobei ein Elternteil ein Viertel dessen erhält, was Eltern und Geschwistern zusammen anfällt, Art. 933 ZGB. Großeltern gehören nicht mehr zu den gesetzlichen Erben. Sie erhalten Unterhalt, w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einsichtnahme Dritter.

Rn 5 III normiert die Einsichtsrechte der Erben bzw nächsten Angehörigen bei vermögensrechtlichen bzw immateriellen Interessen (§ 810 Rn 9). Das Einsichtsrecht steht unter der Maßgabe, dass der mutmaßliche Wille des Patienten nicht entgegensteht, sollen doch seine Rechte betr den Inhalt der Patientenakte mit dem Tod nicht gänzlich verloren gehen (BGH NJW 83, 2627; GesR 13, 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 2 I erfordert die Besorgnis, dass der Erblasser versterben werde, bevor ihm möglich ist, vor einem Notar zu testieren. Gleiches gilt, wenn der Eintritt einer bis zum Tod fortdauernden Testierunfähigkeit des Erblassers zu besorgen ist (BGHZ 3, 377). Die Vorschrift findet auch Anwendung, wenn ein Notar zwar erreichbar ist, aber an der Testamentserrichtung nicht mitwirken wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift ermöglicht dem Nachlassgläubiger die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Nachlass bereits vor Annahme der Erbschaft (§ 1958 Rn 2). Ist der Erbe unbekannt, können die Nachlassgläubiger – auch ohne dass ein Sicherungsbedürfnis iSd § 1960 vorliegen muss (Brandbg ErbR 21, 686 [OLG Brandenburg 13.04.2021 - 3 W 35/21]) – die Bestellung eines Nachlasspflegers ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Das "besondere gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten"

Rz. 266 Der überlebende Ehegatte erhält bei gesetzlicher Erbfolge vorab das, was ihm – bei Geltung niederländischen Güterstatuts – aus der Auseinandersetzung des gesetzlichen Güterstands der allgemeinen Gütergemeinschaft zusteht.[323] Hinzu kommt sein gesetzlicher Erbteil. Darüber hinaus steht ihm bei der gesetzlichen Erbfolge neben den Abkömmlingen ein "besonderes gesetzlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2146 BGB – Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern.

Gesetzestext (1) 1Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. 2Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt. (2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Rn 1 Der Nacherbfall ist unver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Steuerrecht.

Rn 11 Die erbvertragliche Zuwendung ist steuerpflichtig (§ 3 Nr I 1 ErbStG). Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 I Nr 1 ErbStG). Der Begünstigte kann vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, insb Kosten, die ihm unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (§ 10 ...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / g) Nachvermächtnisse

Rz. 45 Zu passivieren und damit wertmindernd anzusetzen sind wohl auch die Ansprüche aus einem mit dem Erbfall fälligen Nachvermächtnis (§ 2191 BGB)[189] oder aus einem aufschiebend auf den Tod befristeten Herausgabevermächtnis,[190] mit dem bereits der Erblasser je aufgrund eines von einem Dritten stammenden früheren erbrechtlichen Erwerbs belastet war.[191]mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wennmehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 6. Möglichkeiten des Landwirtschaftserbrechts

Rz. 216 Um landwirtschaftliche Betriebe zu erhalten, werden die Pflichtteilsansprüche der sog. weichenden Geschwister nach den einschlägigen Spezialgesetzen durchweg sehr niedrig bewertet, ja teilweise exorbitant gering. Dies gilt sowohl für einen Hof i.S.d. HöfeO in der ehemals britischen Zone (Nordrhein-Westfalen, Niedersachen, Schleswig-Holstein, Hamburg) als auch für die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung findet auf die ehelichen Güterstände Anwendung. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sindmehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Internationales Erbrecht

Rz. 422 Für die Erbfolge gilt gem. Art. 30 des Gesetzes zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse (IPRG)[456] das Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Erblasser im Zeitpunkt des Todes gewesen ist. Für die Testierfähigkeit gilt das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt der E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen. (2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Dienstleistungspflicht.

Rn 3 Art und Ausmaß der Dienstpflicht sind abhängig vom Alter des Kindes und seinen Fähigkeiten, aber auch von den Lebensverhältnissen der Eltern (zB Krankheit, doppelte Berufstätigkeit, Erziehung. durch nur einen Elternteil) sowie den sächlichen Erfordernissen wie Haushalt oder Geschäftsbetrieb (NJW 72, 1716). Deshalb gibt es insb für den zeitlich geschuldeten Umfang der Di...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / a) "Nach dem Leben trachten" (§ 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

Rz. 32 Mit Ausnahme der Erweiterung des Schutzbereichs in persönlicher Hinsicht (siehe Rdn 26 ff.) bliebt der Entziehungsgrund des § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erbrechtsreform unverändert. Erforderlich ist für das "Nach-dem-Leben-Trachten" die ernsthafte Betätigung des Willens, den Tod des Erblassers, dessen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners (§ 10 Abs. 6 S. 2 LPar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zu den Einkünften zu rechnen.

Rn 29 Nicht privilegiert sind einmalige oder regelmäßige Zuwendungen, die nicht der Vermögensbildung, sondern dem laufenden Verbrauch der Familie zu dienen bestimmt sind (BGH FamRZ 14, 98), wie Zahlungen für den Erholungsurlaub der Familie, zum Erwerb des Führerscheins oder eines Kfz, Zuschüsse zum Erwerb von Hausrat (Kobl FamRZ 06, 1839). Nicht zu den Einkünften zu rechnen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. 2Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich. (2) 1Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Staffelung.

Rn 29 Der Erblasser kann eine mehrfach gestaffelte Nacherbschaft anordnen. Er darf damit zwar die Grenzen des § 2109 nicht überschreiten, doch enden diese vielfach nicht bei 30 Jahren. Eine gestaffelte Nacherbfolge kann etwa angenommen werden, wenn der Erblasser seine beiden Kinder als Vorerben und seine Enkel als Nacherben berufen und weiter bestimmt hat, dass beim Tod eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1302 BGB – Verjährung.

Gesetzestext Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses. Rn 1 Für die Ansprüche aus §§ 1298–1301 gelten die allg Verjährungsregeln. Rn 2 Verjährungsbeginn ist die Auflösung des Verlöbnisses. Bei Rücktritt ist dies der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung. Bei Auflösung aus anderem Grunde ist das au...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Anknüpfung des Erbstatuts für Erbfälle vor dem 17.8.2015

Rz. 98 Gem. Art. 28 des griechischen ZGB von 1940[90] unterlagen die erbrechtlichen Beziehungen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Eine Rechtswahl wurde nicht anerkannt. Damit trat nach einem griechischen Erblasser keine Rückverweisung auf das deutsche Recht ein.[91] Für die Erbfolge nach einem deutschen Erblasser hingegen galt auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Entstehen der Ausgleichsforderung.

Rn 8 Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstandes, gleich aus welchem Grund, ob also durch Ehevertrag, Rechtskraft eines die Ehe oder den Güterstand beendenden Beschlusses oder Tod. Im Fall der Scheidung können Prozesszinsen deshalb erst ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses verlangt werden, im Fall der Anfechtung einer Scheidung im Verbund erst mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 736c BGB – Anmeldung der Liquidatoren

Gesetzestext (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Das Gleiche gilt für jede Änderung in der Person des Liquidators oder seiner Vertretungsbefugnis. Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters anzunehmen ist, das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Andere Erlöschensgründe.

Rn 2 Außerdem erlischt das Angebot grds mit dem Ablauf der nach §§ 147, 148 zu ermittelnden Bindungsfrist (BGH NJW-RR 94, 1164). Abw von dieser dispositiven Regel ist es vorbehaltlich von § 308 Nr. 1 (hierzu BGH ZIP 16, 2069 Tz. 8) zulässig, die Bindung an das Angebot durch ausdrückliche Regelung (vgl BGH NJW 13, 3434) gem § 148 zu befristen, es aber zugleich über diesen Zei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1756 BGB – Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen.

Gesetzestext (1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. (2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fehlen der erforderlichen Vorstandsmitglieder.

Rn 4 Die erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen, wenn der Vorstand ohne sie keine Beschlüsse fassen oder nicht nach außen handeln kann, wenn Vorstandsmitglieder zB aufgrund Tod, Geschäftsunfähigkeit, Rücktritt vom Vorstandsamt, Abwesenheit oder §§ 34, 181 (BayObLGZ 89, 298, 306) nicht handlungsfähig sind oder faktisch jede Tätigkeit verweigern (Schleswig FGPrax 13, 127), ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsgeschäftliche Verpflichtung.

Rn 2 Der Bedachte muss sich durch Rechtsgeschäft zu wiederkehrenden Leistungen, die bis zum Tod des Erblassers fortlaufen, verpflichtet haben (s zB § 759). Nicht erforderlich ist, dass dieses in einer mit dem Erbvertrag verbundenen Urkunde geschieht (vgl § 34 II BeurkG) oder dass die Verträge eine rechtliche Einheit bilden (MüKo/Musielak Rz 2). Ist das aber der Fall, bedarf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2175 BGB – Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse.

Gesetzestext Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen. Rn 1 Die Vorsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. § 2084.

Rn 17 Die Auslegungsregel des § 2084 findet Anwendung, wenn zwar der vom Erblasser angestrebte wirtschaftliche Erfolg feststeht, nicht aber der vom Erblasser gewählte rechtliche Weg. § 2084 ordnet für diesen Fall an, dass die rechtlich zulässige der unzulässigen Gestaltungsmöglichkeit vorzuziehen ist; das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob der Erblasser eine Verfügung unter...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / I. Grundgedanke

Rz. 198 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben vervollständigt den Pflichtteilsschutz im Zusammenhang mit lebzeitigen Schenkungen des Erblassers. Durch § 2326 BGB soll der pflichtteilsberechtigte Erbe oder Vermächtnisnehmer vor einer (evtl. nur formalen) Erbeinsetzung auf den spärlichen Restnachlass geschützt werden, falls der Erblasser vor sei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Befristetes Vorkaufsrecht (S 2).

Rn 3 Nach der Auslegungsregel von 2 ist ein befristetes Recht ›im Zweifel‹ vererblich – nicht aber übertragbar (KG DR 39, 1891; aA Erman/Grunewald Rz 4); Grund: Befristung mindert die Gefahr der zeitlich unangemessenen Ausdehnung des Vorkaufsrechts durch Erbfolge. Bei dinglichem Vorkaufsrecht reicht zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit nicht der Nachweis des Todes des Vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Frist.

Rn 25 Die Frist beträgt einen Monat nach positiver Kenntniserlangung (vgl Horst NZM 22, 238) vom Tod des Mieters. Vermutungen oder Gerüchte reichen nicht aus. Es besteht keine Erkundigungspflicht (Sternel ZMR 04, 717). Bei einem verschollenen Mieter kommt es auf die Bestandskraft der Todeserklärung an. Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 ff. Fristablauf ggü nicht voll ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Rechtsnatur

Rz. 270 Im bis 2002 geltenden Erbrecht nach dem "alten" Burgerlijk Wetboek war der Pflichtteil echtes Noterbrecht. Besonderheit war, dass keine Herabsetzungsklage erhoben werden musste, sondern bereits die formlose Geltendmachung die Herabsetzung der pflichtteilsverletzenden Verfügungen herbeiführte. Der Pflichtteil nach neuem Erbrecht[326] hingegen ist – wie im deutschen Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Testierbeschränkungen (Abs 3).

Rn 5 Eine eigene Regelung betrifft Testierbeschränkungen bzgl der Form (ebenso Art 5 HTÜ). Vorschriften, welche für Verfügungen von Todes Beschränkungen in Bezug auf das Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften des Erblassers oder der Personen, deren Rechtsnachfolge vTw durch einen Erbvertrag betroffen ist, enthalten, werden als Formvorschriften a...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 29 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge. Eheliche und uneheliche Abkömmlinge erben zu gleichen Teilen. In zweiter Ordnung folgen die Eltern, in dritter die Großeltern, Repräsentation und Erbfolge nach Stämmen treten ein. Über die dritte Ordnung hinaus gibt es keine gesetzliche Verwandtenerbfolge. Rz. 30 Der überlebende Ehegatte ist neben Erben der zweiten...mehr