Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Appell zur Mitwirkung, Abs 1.

Rn 2 I begründet keine Rechte oder Pflichten, sondern hat nur Appellcharakter. Tarifvertragsparteien sind ArbG, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, ArbG sind in § 6 II (§ 6 Rn 5), Beschäftigte in § 6 I definiert (§ 6 Rn 2 f), Vertretungen sind Betriebsrat, Personalrat, Sprecherausschuss, nicht jedoch Aufsichtsrat nach §§ 4 ff DrittelbG oder §§ 8 ff MitbestG. Gegenstand z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Staatsvertragliche und unionsrechtliche Grundlage.

Rn 17 Bei der vierten Fallgruppe von Sachnormverweisungen handelt es sich um staatsvertragliche Kollisionsnormen und solche, die eine staatsvertragliche Grundlage haben (MüKo/Sonnenberger Rz 66 ff; Grüneberg/Thorn Rz 13; Looschelders Rz 30; BeckOK/Lorenz Rz 7a). Denn Staatsverträge versuchen durch Schaffung einheitlicher Anknüpfungselemente das Problem der Unterschiedlichkei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1091 BGB – Umfang.

Gesetzestext Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten. Rn 1 Die Norm gibt eine Auslegungsregel, sofern Vereinbarungen fehlen (BGHZ 41, 209). Rn 2 Belastungen, die niemandem einen Vorteil gewähren, sind unzulässig. Fällt der Vorteil auf Dauer weg, erlischt das Recht. Ein rechtsschutzwürdi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erstreckung (S 2).

Rn 3 Eine Trennung ist mit Nachteilen verbunden, wenn der Wert der übrigen Gegenstände durch den Vorkauf reduziert wird (Stuttg OLGR 99, 1; Erman/Grunewald Rz 3). Die Auflösung eines ›Pakets‹ durch Ausübung eines Vorkaufsrechts für eine mitverkaufte Kaufsache führt zu keinem Nachteil, da der Verpflichtete damit rechnen musste; er entsteht mit der Konsequenz der Erstreckung d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Widerrechtliches Mittel.

Rn 37 Eine Drohung ist widerrechtlich, wenn das angedrohte Mittel (Verhalten) gegen die Rechtsordnung verstößt, weil es strafbar, rechts- oder sittenwidrig ist. Widerrechtlich ist die Drohung mit einem Vertragsbruch (BGH NJW 95, 3053 [BGH 12.07.1995 - XII ZR 95/93]), selbst wenn eine wirksame und fällige Forderung durchgesetzt werden soll (BeckOK/Wendtland § 123 Rz 29.1). Di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ermessensfehler.

Rn 8 Ermessensfehler sind eine Über- oder Unterschreitung des Ermessens oder sein Fehlgebrauch. Als eine Ermessensüberschreitung ist va ein Verstoß gegen das Gesetz oder eine Vereinbarung anzusehen oder wenn gleiche Sachverhalte verschieden behandelt werden (Vor §§ 23–25 Rn 7). Als eine Ermessensunterschreitung ist zB eine unzureichende Tatsachengrundlage anzusehen (zB: fehl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verwirkungsklauseln.

Rn 5 Kraft einer Verwirkungsklausel braucht der Schuldner nicht – wie bei der Vertragsstrafe – eine zusätzliche Leistung zu erbringen. Vielmehr verliert er eigene Rechte. Beim vereinbarten Verlust aller Rechte deutet § 354 das in einen Rücktrittsvorbehalt um. Für eine weniger weitgehende Sanktion gilt das nicht. Doch ist dann der Unterschied zur Vertragsstrafe nicht so gewic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II.

Rn 11 Einen Spezialfall des Ausschlusses des Vertretungsrechts regelt der mit dem am 1.4.08 in Kraft getretenen G zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26.3.08 (BGBl I 441) eingefügte IIa. Demnach können Vater und Mutter das Kind im gerichtlichen Verfahren nach dem ebenfalls mit diesem G neu eingefügten § 1598a nicht vertreten, wodurch Interesse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Banken.

Rn 25 Eine Bank darf gegen Forderungen ihres Kunden nur mit Forderungen aufrechnen, die sie iRe bankmäßigen Geschäftsverbindung erworben hat (BGH NJW-RR 88, 173). Ob eine Bank mit der ›Freigabe‹ einer Forderung nur auf ihr formularmäßiges Sicherungsrecht verzichtet oder auch die Aufrechnung ausgeschlossen wird, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH WM 83, 873). Zu Treuhandko...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wertanteil (§ 11 III).

Rn 7 Sofern nichts Abweichendes durch Vereinbarung bestimmt ist, ordnet § 11 III 1 – unter Beachtung von § 11 III 2 – für den Fall der Aufhebung der Gemeinschaft (Vor §§ 1–49 Rn 6) an, nach welchem Wert jeder WEigtümer am zu verteilenden gemE zu beteiligen ist: dem Wert der Wohnungseigentumsrechte (Vor §§ 1–49 Rn 9). Der Wert ist einvernehmlich, subsidiär durch sachverständi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsgrund.

Rn 5 Von der Abtretung als Verfügung zu unterscheiden, ist das zugrunde liegende schuldrechtliche Geschäft. In der Praxis erfolgt allerdings die Abtretung oftmals stillschweigend zusammen mit dem Grundgeschäft (BGH NJW 69, 40 [BGH 18.11.1968 - VIII ZR 189/66]). Als Kausalgeschäft kommen insb Kauf, Schenkung, Geschäftsbesorgung u Sicherungsabrede in Betracht. Verfügungs- u Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten.

Rn 3 Den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist die Dienstleistung, wenn objektiv für den Empfänger der Dienstleistung mit Entgeltlichkeit zu rechnen war (maßgeblich Verkehrssitte, Stellung der Beteiligten zueinander, Umfang und Dauer der Dienste, unbeachtlich dagegen persönliche Meinung der Beteiligten, BAG NZA 19, 399 [BAG 15.11.2018 - 6 AZR 385/17]; 12, 1147 [...mehr

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§ 18 Länderübersicht / IV. Testamentarische Erbfolge

Rz. 471 Das gemeinspanische Recht verbietet gemeinschaftliche Testamente und grundsätzlich Erbverträge.[484] Einige autonomen Rechte lassen jedoch gemeinschaftliche Testamente (ausgenommen Katalonien und die Balearen) und Erbverträge (außer Menorca) zu.[485] Das gemeinspanische Recht kennt unter Verlobten geschlossene Eheverträge mit vertragsmäßigen Verfügungen auf den Todes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verzeichnis über das Anfangsvermögen.

Rn 2 Um die Wirkung des I auszulösen, sind die am Stichtag vorhandenen Vermögensgegenstände gemeinsam aufzulisten und zu bewerten. Dasselbe gilt für die nach § 1374 II im Wege privilegierten Erwerbs hinzu gekommenen Vermögenswerte, die mit Angabe des Tages der Aufnahme in das Vermögen aufzunehmen und zu bewerten sind. Fehlt es an einer Auflistung der einzelnen Vermögensgegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. 2Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam. (2) 1Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Grundschuld, Rentenschuld.

Rn 10 § 1115 ist auf Grundschuld und Rentenschuld entspr anwendbar (§ 1192 I); statt des Betrags der Forderung ist der Betrag der Grundschuld einzutragen. Die Angabe eines Schuldgrunds ist weder nötig noch zulässig; Zinsen und Nebenleistungen sind nicht solche der Forderung, sondern der Grundschuld. Auch bei Nebenleistungen braucht ihre Art nicht angegeben zu werden (LG Biel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anwendbare Normen und Pflichten.

Rn 8 Die anwendbaren Normen und Pflichten lassen sich bei der Vielzahl an Erscheinungsformen der entgeltlichen Geschäftsbesorgung nur ganz abstrakt beschreiben. Ferner sind die Regelungen in § 675 I dispositiv und werden in speziellen Bereichen von Sonderregelungen (§§ 84 ff; 383 ff HGB) verdrängt. Generelle Anwendung finden die Regeln über den Vertragsschluss und die Verbra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Haftung.

Rn 14 Auftraggeber und Beauftragte haften bei Pflichtverletzungen verschuldensabhängig für einen kausalen Schaden (§ 280 I). Der Umfang der Verpflichtung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (BGH NJW 13, 2588 [BGH 10.04.2013 - IV ZR 38/12], zur Reichweite einer Verpflichtung, Namensänderungen zur Ausführung des Auftrags in Erfahrung zu bringen; OLG München DS 14...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Umgehungen (Abs 2 S 3).

Rn 7 S § 476 Rn 12. Bei ersichtlich an Verbraucher adressiertem Produkt verbietet II 3, dass der Lieferant Weiterveräußerungen an Verbraucher untersagt oder von seiner Zustimmung abhängig macht (Erman/Grunewald Rz 7; MüKo/Lorenz Rz 25), nicht aber bei anderen Produkten (Erman/Grunewald Rz 7). Gegen II 3 verstößt auch die Vereinbarung des UN-Kaufrechts bei Fehlen jeden Auslan...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / bb) Zur Absicherung des Verzichtenden

Rz. 14 Zur Absicherung der Verzichtenden sind möglich:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Abdingbarkeit (§ 558 VI).

Rn 34 Es kann nicht vereinbart werden, dass der Vermieter zu einer Mieterhöhung ohne Zustimmung berechtigt ist (BGH NZM 07, 283 [BGH 07.02.2007 - VIII ZR 122/05] Rz 15) oder dass er zu einem späteren Zeitpunkt eine höhere Miete verlangen kann, ohne das Mieterhöhungsverfahren einzuhalten (BGH NJW-RR 04, 518 [BGH 12.11.2003 - VIII ZR 41/03]). Darf der Vermieter nach dem Förder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Bedingte Einigung.

Rn 22 Die Parteien können die Sicherungsübereignung durch Vereinbarung einer aufschiebenden u einer auflösenden Bedingung an den Bestand der gesicherten Forderung binden. Ob das gewollt ist, ist Auslegungsfrage (BGH NJW 86, 977 [BGH 21.11.1985 - VII ZR 305/84]). Eine aufschiebende Bedingung ist selten vereinbart (vgl BGH NJW 91, 353f). Bei Sicherung einer bestimmten Geldford...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Verkehrspflichten des Produzenten.

Rn 183 Für die Bestimmung der Pflichten des Produzenten gelten die allg Regeln über Konkretisierung und Umfang von Verkehrspflichten. Abzuwägen sind die Interessen des Produzenten (insb Möglichkeiten und Kosten der Gewährleistung eines bestimmten Niveaus von Produktsicherheit bzw der Reduzierung von Produktgefahren und die Zumutbarkeit solcher Maßnahmen, dazu insb BGHZ 104, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschluss des Ausgleichungsrechts (Abs 2).

Rn 4 Durch eine Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser die gesetzliche Regelung im Wege des Vermächtnisses zugunsten der übrigen Abkömmlinge ausschließen, einschränken oder auf andere Weise abändern (MüKo/Fest § 2057a Rz 3 mwN). Die Vorschrift geht von der Vermutung aus, der Erblasser habe in den hier geregelten Fällen die Ausgleichung gewollt. Für eine solche Vermutun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ablaufhemmung (Abs 2).

Rn 6 Die Ablaufhemmung betrifft – iGgs zu I – sowohl Ansprüche aus § 445a I als auch die Gewährleistungsansprüche aus § 437 und setzt Leistung des Letztverkäufers aufgrund gesetzlicher Verpflichtung voraus. Sie findet daher keine Anwendung, wenn (1) der Käufer keine Rechte geltend macht (Erman/Grunewald Rz 3), (2) feststeht, dass der Käufer keine Rechte hat (Grüneberg/Weiden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 750 BGB – Ausschluss der Aufhebung im Todesfall.

Gesetzestext Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft. Rn 1 Es handelt sich um eine Auslegungsregel, die durch ausdrückliche Regelung oder andere Indizien außer Kraft gesetzt werden kann. Auch dann kann aber der Tod einen wichtigen Grund ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausübung (Abs 1).

Rn 2 Der Nießbraucher übt anstelle des Miteigentümers die Rechte aus §§ 743–745, 1011 aus (BGH NJW 02, 1647 [BGH 07.03.2002 - V ZB 24/01]). Vor Nießbrauchsbeginn getroffene Vereinbarungen muss der Nießbraucher gegen sich gelten lassen, § 746, bei Grundstücken aber nur gem § 1010 I (BGH NJW 64, 648 [BGH 28.11.1963 - II ZR 41/62]). Lasten trägt der Nießbraucher nur iRv §§ 1041...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Endvermögen ist in § 1375 als Nettovermögen definiert; dasjenige, was dem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten an dem jeweiligen Stichtag gehört. Wegen der Anerkennung negativen Anfangsvermögens sind auch beim Endvermögen Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen, weshalb die bloße Reduzierung vorhandener Schulden einen Zugewinn darstellt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Nennung der Staffelmiete (§ 557 I Hs 2).

Rn 5a In der Staffelmietvereinbarung ist nach § 557a I Hs 2 die jeweilige Miete für eine Staffel oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen. Die Erhöhung darf nicht von späteren Ereignissen, Entwicklungen, zB der Vergleichsmiete (LG Halle ZMR 04, 821, 822) oder sonstigen Vereinbarungen abhängig gemacht werden (LG Berlin GE 09, 1494). Auch die Angabe der jewe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Dienstleistung.

Rn 2 Dienstleistung kann im freien oder abhängigen Dienstverhältnis erbracht werden, auch als Geschäftsbesorgung. Sie muss vereinbart sein, andernfalls gilt GoA (§§ 677–687) oder Bereicherungsrecht (§§ 812–822). I greift nur, wenn die Parteien keine wirksame (BGH NJW 20, 1811 [BGH 13.02.2020 - IX ZR 140/19] [Anwaltshonorar]; BAG NZA 11, 1173 f [BAG 20.04.2011 - 5 AZR 171/10]...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Erfüllbarkeit der Hauptforderung.

Rn 18 Die Hauptforderung muss entstanden und erfüllbar sein. Erfüllbarkeit liegt vor, wenn der Schuldner leisten kann, so dass der Gläubiger die Annahme der Leistung nicht verweigern darf, ohne in Annahmeverzug zu geraten (BGHR 02, 925). Sie fällt nach § 271 I oft mit der Fälligkeit zusammen, kann jedoch früher eintreten (§ 271 II). Vollwirksamkeit und Fälligkeit der Hauptfo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zweck.

Rn 2 Die Vorschrift ist Grundnorm für die Möglichkeiten einer Mieterhöhung in Wohnraummietverhältnissen. Durch § 557 I stellt das Gesetz klar, dass eine vertragliche Änderung der Miethöhe frei von Zwängen nur während des laufenden Verhältnisses möglich ist. Alle anderen Änderungen sind gefesselt. Bereits künftige vertragliche Änderungen der Miete sind gem § 557 II bloß in Fo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übersicht: Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Die Regelung in § 769 weitet die Bürgenhaftung im Interesse des Gläubigerschutzes aus: Mehrere Bürgen haften stets gesamtschuldnerisch, auch wenn sie nicht voneinander wissen. Die Regel in § 427, der eine Gesamtschuldschuldnerschaft nur bei gemeinsamer vertraglicher Verpflichtung entstehen lässt, ist unanwendbar (Mot II 667: modernes, einfaches und klares Recht). Rn 2 § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf Werkmietwohnungen sind auch die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen. (2) Die §§ 574 bis 574c gelten nicht, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Kann ein Mietver hältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend. (2) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Erwerb des Grundstücks.

Rn 4 Die WEigtümer (Vereinbarung), aber auch die GdW, können das Grundstück erwerben. Soll die GdW erwerben, reicht als Grundlage ein Beschl, der eine einfache Mehrheit erreichen muss. Der Beschl entspricht idR § 18 II. Die GdW kann den WEigtümern nach § 27 III ErbbauRG eine Verlängerung anbieten (Beschl mit einfacher Mehrheit). Jeder Wohnungserbbauberechtigte kann dieses An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 708 BGB – Gestaltungsfreiheit

Gesetzestext Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Rn 1 Die Aussage von § 708 war vor dem MoPeG für die GbR ungeregelt. Die Kodifizierung der Gestaltungsfreiheit (Parallelregelung zu § 108 HGB) bringt keine wesentliche Änderung (Schäfer/Schäfer Neues PersGesR § 6 Rz 1 ff; Lied...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Gestaltungsfreiheit gem IV.

Rn 6 Durch IV ist es eröffnet, nur einzelne Gesellschafter zu Liquidatoren zu bestellen oder bestimmte Gesellschafter vom Liquidatoramt auszuschließen. Ebenso ist es zulässig, unter I, wonach alle Gesellschafter die Liquidatoren sind, deren gemeinschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für manche oder alle Gesellschafter als Einzelbefugnis auszugestalten. Bei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich und Zweck.

Rn 1 Das dem zwingenden § 710 zu entnehmende Belastungsverbot dient dem Schutz der Gesellschafter vor Verpflichtungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags nicht ersichtlich waren. Es ist zeitlich begrenzt für das Bestehen der Gesellschaft. Im Fall der Auseinandersetzung besteht eine Pflicht zur Verlustdeckung nach § 737, ebenso nach § 728a im Fall des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 6 Die WEigtümer können nach § 20 I beschließen, dass die GdW eine bauliche Veränderung vornehmen soll (Vornahmebeschl; Rn 7 ). Sie können aber auch durch Beschl bestimmen, dass einem WEigtümer die (Eigen-)Vornahme einer baulichen Veränderung gestattet wird (Gestattungsbeschl; Rn 8 ). Die zweigliedrige gesetzliche Formulierung soll der Verdeutlichung dieser beiden Möglichkei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Mehrere Sicherheiten.

Rn 23 Bestehen für eine Forderung mehrere Sicherheiten (insb Bürgschaft und Grundschuld), richtet sich der Ausgleich unter den Sicherungsgebern nach § 426 (obwohl keine Gesamtschuld besteht, BGH NJW 92, 3228 [BGH 24.09.1992 - IX ZR 195/91]). Getroffene Vereinbarungen gehen nicht ohne weiteres auf einen späteren Eigentümer des Grundstücks über (BGH NJW 02, 1491 [BGH 05.03.200...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Unverjährbarkeit im Übrigen.

Rn 8 Eine Unverjährbarkeit kann sich nur auf gesetzlicher Grundlage ergeben. § 202 II schließt entspr Vereinbarungen aus. Bsp sind der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft nach § 758, nach § 898 der Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung nach § 894, Ansprüche aus eingetragenen Rechten nach § 902 I 1 (u entspr der Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift normiert neben § 399 ein weiteres Abtretungsverbot. Es beruht auf denselben sozialpolitischen Erwägungen wie § 394. Die als unpfändbar deklarierten Forderungen sollen dem Gläubiger unter allen Umständen erhalten bleiben, um zu verhindern, dass er u seine Familie der öffentlichen Fürsorge anheimfallen (BGHZ 125, 116, 122). Rn 2 § 400 enthält zwingendes Rech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Kein unvermeidbarer Nachteil.

Rn 35 Nach dem Sinn und Zweck des § 14 I Nr 2 Fall 2 darf, fehlen Vereinbarungen oder Beschl, jeder WEigtümer ggü der GdW keine Nachteile (Rn 36) verursachen. § 14 I Nr 2 Fall 2 zwingt jeden WEigtümer also dazu, vom SonderE (BGH NJW 17, 2184 [BGH 18.11.2016 - V ZR 49/16] Rz 9; dort falsch entschieden) und vom gemE einen schonenden, nicht nachteiligen Gebrauch zu machen (Gebo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete). (2) 1Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleibe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. 2Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 715a BGB – Notgeschäftsführungsbefugnis

Gesetzestext Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Absatz 3 Satz 3 bei einem Geschäft mitzuwirken, kann jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzesgeschichte, Zweck und Allgemeines.

Rn 1 § 559e ist durch das ›Heizungsgesetz‹ (dazu Vor § 555a Rn 5) ins BGB eingefügt worden und blickt als Tatbestand ausschließlich auf Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b Nr 1a (§ 555b Rn 9a). Die Geltendmachung bestimmt sich nach §§ 559b-559d (§ 559e IV). Er will Anreize für Investitionen in Maßnahmen zur Erfüllung von § 71 GEG sowie die Inanspruchnahme von Förderung setz...mehr