Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Schadenersatz.

Rn 20 Wenn die GdW eine erforderliche Verwaltungsmaßnahme nicht oder mangelhaft durchführt oder eine Verwaltungsentscheidung nicht oder mangelhaft trifft, kann der WEigtümer, der durch die Pflichtverletzung einen Schaden erlitten hat, Schadenersatz verlangen. Rn 21 Der Anspruch hat bei der Verletzung einer bestehenden Regelung keine weiteren Voraussetzungen als das Verschulde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Anwendungsbereich.

Rn 68 Die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht gelten nicht nur bei der Bevollmächtigung, sondern auch bei der gesetzlichen und der organschaftlichen Stellvertretung (Soergel/Leptien § 177 Rz 20) sowie analog für die Verwaltung fremden Vermögens (s Rn 15), nicht aber für die Treuhand (s Rn 11). Sie sind zudem anzuwenden, wenn zur Ausführung eines Geschäfts ein Ges...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / i) Rechtsentwicklung

Rn. 828 Stand: EL 94 – ET: 02/2012 Die "Urzelle" der aktiven RAP ist unter s Rn 812 dargestellt. Von dieser lösen sich Rspr, Schrifttum und Verwaltung aber zunehmend. Der Grund liegt im Bestreben nach einer periodengerechten Zuordnung von Aufwand ("matching principle "), obwohl diese angeblich konzeptionell der HGB-Rechnungslegung widersprechen soll. Als Belege können die unt...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / ee) Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 18 "Krönung" der Erbrechtsverordnung ist die Schaffung eines Europäischen Nachlasszeugnisses in den Art. 62 ff. EuErbVO. Die Verwaltung und Abwicklung von über mehrere Mitgliedstaaten verstreuten Nachlässen wird dadurch erleichtert, dass das im Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers ausgestellte Nachlasszeugnis in allen anderen Mitgliedstaaten als Nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Nießbrauchs, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Verpflichteten die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten. (2) 1Wird die Ausübung des Nießbr...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Geltendmachung gegenüber dem Erben

Rz. 95 Hat der Erblasser für seinen Nachlass Testamentsvollstreckung angeordnet, stellt sich die Frage, ob der Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden muss. Nach § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB kann ein Pflichtteilsanspruch immer nur gegenüber dem Erben geltend gemacht werden, und zwar auch dann, wenn dem Testamentsvollstrecker ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

Rn 5 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, haben die WEigtümer die Möglichkeit, zur Verwaltung des gemE und/oder des Gemeinschaftsvermögens einen Verwaltungsbeschl zu fassen. Bei der Beschl-Fassung entscheidet nach § 25 I die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die sprachliche Fassung ›beschließen‹ soll verdeutlichen, dass mit der Beschl-Kompetenz auch eine Pflicht ggü de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. SonderE.

Rn 38 Für die Abwicklung von Schäden im SonderE ist der jeweilige Eigentümer zuständig – sofern dem Verw nicht die SonderE-Verwaltung übertragen wurde oder der Geschädigte ihn nicht nach §§ 164 ff. BGB bevollmächtigt hat (BGH ZMR 23, 55 Rz 31). Will der WEigtümer selbst handeln, müsste er also ermächtigt werden (§ 44 VVG; für Sonderfälle s Köln NJW-RR 03, 1612; Hamm NJW-RR 9...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Umstrukturierungen.

Rn 28 Ist bei einer Verschmelzung der aufnehmende Rechtsträger der bisherige Verw, lässt dies die Verw-Stellung unberührt (AG Bad Homburg NZM 12, 201). Dies gilt auch im umgekehrten Fall (BGH ZMR 14, 654 Rz 16) und auch dann, wenn ein Rechtsträger aus seinem Vermögen einen Teil ausgliedert und ihn auf einen von ihm gegründeten neuen Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Abs 2.

Rn 5 Ungewiss ist ein Recht, wenn sein rechtlicher Bestand oder die Person des Berechtigten zweifelhaft ist (BGH NJW 52, 138, 139 [BGH 22.11.1951 - IV ZR 37/51]). Unsicher ist es, wenn nur seine wirtschaftliche oder tatsächliche Verwertung zweifelhaft ist (BGH aaO). Entspr gilt für Verbindlichkeiten. Einzelfälle (vgl MüKo/Lange Rz 7): Unsicher ist grds ein Nacherbenanwartsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 2 § 19 I Fall 1 gibt eine Beschl-Kompetenz, über die Verwaltung des gemE oder des Gemeinschaftsvermögens (§ 9a III) zu bestimmen (ferner besteht die Möglichkeit zu Verwaltungsvereinbarungen, dazu § 10 Rn 6). Die WEigtümer bilden durch den Beschl formal jew den Willen der GdW (BRDrs 168/20, 63). Kommt es bei ihrer Willensbildung zu Mängeln oder findet eine notwendige Wille...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden und für den Todesfall.

Rn 4 Als unentgeltliche Zuwendung kommt insb die Schenkung gem § 516 in Betracht. Aber auch in der ohne Verpflichtung versprochenen und gewährten Ausstattung gem § 1624 kann eine unentgeltliche Zuwendung iSd § 1638 zu sehen sein (Staud/Heilmann § 1638 Rz 15). Rn 5 Voraussetzung für die Ausschließung der Eltern von der Verwaltung des zugewendeten Vermögens ist, dass die Zuwend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Publikumsgesellschaften.

Rn 48 Publikumsgesellschaften setzen sich regelmäßig aus den Gründungsgesellschaftern sowie von diesen eingeladenen, nicht untereinander verbundenen und lediglich auf kapitalistischer Basis beteiligten Mitgesellschaftern zusammen. Letzteren stehen zumeist nur Kontrollrechte zu, während die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft bei den Initiatoren liegt. Zweck von ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Bedeutung/Entwicklung

Rn. 244 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Unter Entstrickung eines WG des BV mit Auslandsbeteiligung ist zu verstehen, dass in einem WG gebundene stille Reserven der deutschen Besteuerungshoheit ohne Rechtsträgerwechsel entzogen ("entstrickt") werden, ohne dass eine "Entnahme zu betriebsfremden Zwecken" iS § 4 Abs 1 S 2 EStG vorliegt. Die Ablehnung des finalen Charakters des Entnah...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Höhe.

Rn 40 Die WEigtümer haben bei der Bestimmung der Höhe und des Zeitraums, in welchem die Erhaltungsrücklage aufgebracht werden soll, in den Grenzen ordnungsmäßiger Verwaltung ein Ermessen (BGH ZMR 11, 735). Prüfsteine für die Höhe: Beschaffenheit, Alter, baulicher Zustand und Größe der WE-Anlage, bauliche Besonderheiten, Reparaturanfälligkeit (München ZMR 08, 410, 411), der z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anzeigepflicht.

Rn 2 Die Anzeigepflicht entsteht in allen drei Tatbestandsvarianten des § 663. Eine öffentliche Bestellung liegt immer dann vor, wenn ein Träger der öffentlichen Verwaltung die Ernennung zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ausspricht. Die Tätigkeit selbst muss allerdings privatrechtlicher Natur sein, anderenfalls handelt es sich um Amtspflichten. Praktische Bedeutung erlangt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben ü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) 1Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. 2Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. (3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. (4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berechtigter und Verpflichteter.

Rn 14 Nach § 18 II Nr 1 ist (nur) jeder WEigtümer anspruchsberechtigt – auch in einer Gemeinschaft mit nur 2 WEigtümern (BGH NJW 20, 42 [BGH 05.07.2019 - V ZR 149/18] Rz 16). Verpflichtet ist grds die GdW. Für diese handelt ihr zuständiges Organ. Ein einzelner WEigtümer ist verpflichtet, wenn ihm durch eine Vereinbarung Verwaltungskompetenz übertragen ist. Bedarf es eines Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Erwägungsgründe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – (1–13) (nicht abgedruckt) (14) Diese Verordnung sollte gemäß Artikel 81 AEUV auf eheliche Güterstände mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung finden. (15) Damit für verheiratete Paare Rechtssicherheit in Bezug auf ihr Vermögen und ein gewisses Maß an Vorhersehbarkeit in Bezug auf das anzuwendende Recht gegeben ist, sollten alle Regelungen, wel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunft.

Rn 6 Die Auskunft nach § 2028 erstreckt sich auf die von ihm geführten erbschaftlichen Geschäfte seit dem Erbfall (Hamm NJW-Spezial 14, 712 [OLG München 31.10.2014 - 34 Wx 293/14]) und die Kenntnis vom Verbleib der Erbschaftsgegenstände. Insoweit findet auch § 681 Anwendung (vgl Sarres ZEV 98, 422). Der Auskunftspflichtige hat aber keine Nachforschungen über den Verbleib der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfolgen.

Rn 4 Mit dem Nacherbfall tritt der Nacherbe anstelle des Vorerben in das Mietverhältnis ein. Dies bedeutet indessen keine Rechtsnachfolge (BGH NJW 62, 1388 [BGH 30.05.1962 - VIII ZR 173/61]), sondern die Entstehung eines neuen Mietverhältnisses mit gleichem Inhalt (stRspr, zuletzt etwa BGH NJW 12, 3032 [BGH 25.07.2012 - XII ZR 22/11] Rz 25). Der Vorerbe bleibt dem Mieter abe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff.

Rn 4 Die Versammlung ist eine von einem wenigstens potenziell Berechtigten (BGH ZMR 22, 566 Rz 17) einberufene grds physische Zusammenkunft (BGH V ZR 80/23 Rz 8) aller Teilnahme- (Rn 10, § 24 Rn 2) bzw Stimmberechtigten (§ 24 Rn 2) oder ihrer Vertreter (BGH V ZR 80/23 Rz 9) an einem Versammlungsort und an einer Versammlungsstätte zu dem Zweck, sich über die Verwaltung des ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtmäßigkeit und Grenzen.

Rn 2 Ein Beschl auf Grundlage einer Öffnungsklausel ist rechtmäßig, wenn er die Anforderungen der Öffnungsklausel erfüllt (BGH ZMR 15, 239 Rz 14), etwa eine bestimmte zu erreichende Mehrheit. Ferner sind die üblichen ›Beschl-Schranken‹ zu beachten (BGH ZMR 19, 619 Rz 7; 15, 239 Rz 15 ff; s dazu Rn 19 ff), ua, dass ein Recht unverzichtbar sein kann. Beschl, die auf der Grundl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Depotverwahrung (I).

Rn 2 Depotfähige Wertpapiere gem § 1 I DepotG sind in Einzel- oder Sammelverwahrung im Depot zu verwahren. Die weitere Verwaltung der Wertpapiere im Depot unterliegt dann den Sonderbedingungen der Kreditwirtschaft für Wertpapiergeschäfte, wonach die Depotbank für die Einlösung von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragsscheinen sowie von rückzahlbaren Wertpapieren bei Fälligkeit zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zahlungen bewirken, Leistungen entgegennehmen.

Rn 20 Der Verw muss sämtliche bestehenden Geldverpflichtungen, die mit der laufenden Verwaltung des gemE zusammenhängen, erfüllen (BTDrs 19/22634, 47). Bei den Verpflichtungen handelt sich um vertragliche, aber auch öffentlich-rechtliche Ansprüche oder Abgaben. Gemeint sind ferner Verbindlichkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen oder Aufopferungsansprüche. Rn 21 Vor ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Aufwendungsersatz.

Rn 12 Nach Abs 3 sind dem Erben Aufwendungen aus dem Nachlass zu erstatten, soweit er als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Beauftragter Ersatz verlangen könnte. Diese Ansprüche sind ggü dem Nachlassverwalter/-insolvenzverwalter geltend zu machen. Rn 13 § 323 InsO versagt dem Erben im Nachlassinsolvenzverfahren die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts, um die beschle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einstweilige Verfügungen.

Rn 8 Wie auch sonst, bedarf es eines Verfügungsanspruchs und -grundes. Verfügungsanspruch kann jeder auf individuelle Leistung – jedoch nicht auf eine Geldzahlung – gerichtete Anspruch sein, zB Ansprüche auf Herausgabe, Duldungen, Unterlassungen und Vornahme von Handlungen. Ferner die Notwendigkeit einer Regelung zur Abwehr von Nachteilen. Zu sichernder Anspruch ist idR der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 42 Zu den Verwaltungsunterlagen gehören sämtliche originären Unterlagen in Bezug auf die Verwaltung des gemE sowie sämtliche Unterlagen, die später entstanden sind, etwa aus der Geschäftsbesorgung des Verw, zB selbst angelegte Akten, sonstige Unterlagen und auch Dateien (BGH NJW-RR 04, 1290; LG Itzehoe ZMR 15, 54). Verwaltungsunterlagen müssen nicht schriftlich sein (BRDr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 751 BGB – Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger.

Gesetzestext 1Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. 2Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 1: Vermögensverzeichnis und Rechnungslegung.

Rn 2 Das FamG kann von den Eltern die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses verlangen und dessen Umfang bestimmen. Die Anordnung kann auch dann ergehen, wenn nur ein Elternteil seine Vermögenssorgepflicht verletzt hat. Über das eigene Vermögen müssen die Eltern keine Auskunft geben. Rn 3 Ebenso kann das FamG verlangen, dass die Eltern über die Verwaltung des Kindesvermögens –...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 7 Bei der Verwaltung des gemE besteht grds ein Ermessen, was Notwendigkeit (ob) und Zweckmäßigkeit (wie) angeht (BGH NZM 15, 595 [BGH 08.05.2015 - V ZR 163/14] Rz 15 ff; NJW 12, 1724 [BGH 09.03.2012 - V ZR 161/11] Rz 4). Die WEigtümer können also entscheiden, ›ob‹ sie eine zulässige Maßnahme überhaupt treffen wollen (Entschließungsermessen). Und sie haben Ermessen, welche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Definition.

Rn 5 Als Grundstücke gelten auch grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht). Als Rechte an Grundstücken kommen Nießbrauch und beschränkte persönliche Dienstbarkeit, da unvererblich, hier nicht in Betracht. Rn 6 § 2113 I betrifft hingegen nicht Verfügungen über Grundstücke und Rechte an Grundstücken, die zunächst zum Vermögen einer Gesamthand gehören, von welcher wiederum nur ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Voraussetzung ist entweder ein Verhalten des Vorerben, das die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Nacherbenrechte begründet. Dieses Verhalten braucht nicht pflichtwidrig zu sein (Staud/Avenarius § 2128 Rz 3; aA MüKo/Lieder § 2128 Rz 2), erst recht nicht schuldhaft oder gar arglistig. Es muss nur objektiv die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Nacherbenre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Begriff der Vereinbarung (§ 5 IV 1).

Rn 29 Vereinbarungen iSv § 5 IV 1 sind solche nach § 10 I 2 (§ 10 Rn 3). Sie bestimmen wie ein Gesellschaftsvertrag, was unter den WEigtümern gilt, etwa wegen des Gebrauchs, aber auch zur Verwaltung (vgl § 19 I) und zur GdW. Durch § 5 IV 1 werden die Wirkungen des § 10 III erzeugt und die WEigtümer vor einem Wegerwerb ihrer Vereinbarungen geschützt – Verdinglichung (BGH ZMR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Besonderheiten.

Rn 55 In Bezug auf den ›WEigtümer‹ sind im Einzelfall Besonderheiten zu beachten: ›WEigtümer‹ ist auch der werdende WEigtümer (BGH WuM 18, 340 Rz 18; NZM 16, 266 [BGH 11.12.2015 - V ZR 80/15] Rz 7). Neben diesem schuldet der Veräußerer nicht (§ 8 III). Mehrere Inhaber eines Wohnungseigentums haften samtverbindlich (Köln MDR 15, 595; München FD-ErbR 12, 339348), weshalb zB die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Der Testamentsvollstrecker im Steuerrecht.

Rn 7 Im Umfang der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker hat dieser nach § 34 III AO die steuerlichen Pflichten zu erfüllen und haftet dafür nach §§ 69, 34 AO mit den Erben gesamtschuldnerisch. Für Steuern, die noch beim Erblasser entstanden sind, muss der Testamentsvollstrecker die nötigen Steuererklärungen abgeben und die Nebenpflichten aus dem Steuerschuldverhältnis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1839 BGB – Bereithaltung von Verfügungsgeld.

Gesetzestext (1) Geld des Betreuten, das der Betreuer für dessen Ausgaben benötigt (Verfügungsgeld), hat er auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten. Ausgenommen ist Bargeld im Sinne von § 1840 Absatz 2. (2) Absatz 1 steht einer Bereithaltung von Verfügungsgeld auf einem gesonderten zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten im S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Auskunftspflicht.

Rn 25 Eine allgemeine über die aus konkreten Einzelvorschriften hinausgehende Auskunftspflicht allein aufgrund der Gemeinschaft ist abzulehnen (BGH NJW-RR 89, 450 [BGH 07.12.1988 - IVa ZR 290/87]), insbes wird dem einzelnen Miterben aufgrund der Mitgliedschaft Erbengemeinschaft kein Auskunftsanspruch begründet (Ddorf ZEV 16, 259 [BFH 25.11.2015 - II R 35/14]). Allerdings kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verjährbarkeit.

Rn 5 Der Verjährung unterworfen ist nicht ein Rechtsverhältnis als solches, sondern nur der daraus resultierende materiell-rechtliche Anspruch, nicht der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Ein Streitgegenstand (vgl BGHZ 194, 314 Rz 18f) kann daher mehrere materiell-rechtliche Ansprüche umfassen, die grds jew ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Stellvertretung.

Rn 4 Auch bei der direkten Stellvertretung kann ein am Vertragsschluss Unbeteiligter vertragliche Leistungsansprüche erhalten. So können etwa die Eltern einen Vertrag über die ärztliche Behandlung ihres Kindes als Vertreter des Kindes oder im eigenen Namen auf Leistung an das Kind schließen. Für die erste Alternative ist Vertretungsmacht nötig; andererseits können dem Dritte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bestellung und Befugnisse des Nachlassverwalters (Abs 1).

Rn 1 Art 29 enthält eine besondere Regelung für die Bestellung u Befugnisse eines Nachlassverwalters (›administrator‹) in bestimmten Situationen u zielt va auf die Nachlassabwicklung nach Common law ab. Wer ›Berechtigter‹ ist, bestimmt das Erbstatut (Erw 47). Ist die Bestellung eines Verwalters nach dem Recht des MS, dessen Gerichte nach der VO in der Erbsache zuständig sind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2123 BGB – Wirtschaftsplan.

Gesetzestext (1) 1Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. 2Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. 3Die Kosten fallen der Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Befreite Betreuer sind entbunden Sie haben dem Betreuungsgericht jährlich eine Übersicht über den Bestand des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens des Betreuten (Vermögensübersicht) einzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vornahmeort.

Rn 4 Der Vornahmeort kann bei sukzessiv vorgenommener Geschäftsführung an mehreren Orten liegen und verschiedene Rechtsordnungen berühren (zB bei grenzüberschreitender Unfallrettung). Es ist nicht sachgerecht, dass ein einzelnes, einheitliches Geschäft durch das Kollisionsrecht und die Berufung verschiedener Rechtsordnungen aufgeteilt wird. Zur Vermeidung sollte der Ort des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Rn 23 Miet- und Pachteinnahmen sind Einkünfte aus der Nutzung eines Vermögens. Wegen denkbarer Schwankungen (etwa vorübergehender Wohnungsleerstand) ist im Zweifel ein Mehrjahresdurchschnitt bei der Einkommensermittlung zugrunde zu legen (BGH FamRZ 07, 1532). Bei Miet- und Pachteinnahmen handelt es sich um Überschusseinkünfte (§ 2 II 2 EStG). Sie sind durch Abzug der Werbung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verbraucher.

Rn 2 Die Verbrauchereigenschaft, die der Definition in § 13 entspricht, trifft nicht nur auf Personen zu, die die Wohnung oder das Einfamilienhaus selbst nutzen oder einem Angehörigen zur Verfügung stellen möchten, sondern auch dann, wenn der Wohnimmobilienerwerb einer sicheren Altersvorsorge dienen soll (BTDrs 19/15827, 19). Nach der Rspr des BGH ist eine Verbrauchereigensc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung der Vermutung.

Rn 4 Durch die Vermutung wird dem Erben nicht nur der Nachweis ordentlicher Verwaltung (§ 1978) ggü den Nachlassgläubigern erleichtert und gesichert (Erman/Horn § 2009 Rz 1), sondern auch der Umfang der Herausgabepflicht des Nachlasses in den Fällen der §§ 1973, 1974, 1990, 1992 bis zum Beweis des Gegenteils begrenzt und der Beweis der Nichtzugehörigkeit des Vollstreckungsge...mehr