News 13.11.2021 MessEV-Novelle in Kraft

Wasserzähler mussten bisher nach sechs (kalt) oder fünf Jahren (warm) ausgetauscht werden. Mit der Novelle der Mess- und Eichverordnung wurden die Fristen auf sechs Jahre vereinheitlicht. Die MessEV trat am 3.11.2021 in Kraft.

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News 03.11.2016 Jahresabrechnung

Der WEG-Verwalter darf bei der Verteilung von Heiz- und Wasserkosten in der Jahresabrechnung keine Werte verwenden, die mit ungeeichten Zählern gemessen worden sind. Die Eichbehörden können dem Verwalter die Verwendung der Werte per Ordnungsverfügung untersagen.

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News 25.04.2016 Mess- und Eichgesetz

Seit Anfang 2015 müssen neue Wasser- und Wärmezähler dem Eichamt gemeldet werden. Umstritten war bisher, inwieweit Messdienstleister hier in der Pflicht sind. Diese Unklarheit ist nun durch eine Gesetzesänderung ausgeräumt worden.

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News 21.04.2015 Mess- und Eichgesetz

Seit dem 1.1.2015 müssen neue Wasser- und Wärmezähler dem Eichamt gemeldet werden. Sind die Geräte von einem Messdienstleister angemietet, obliegt diesem die Anzeige, so die Bundesregierung.

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News 01.12.2014 Gesetzgebung

Ab 1.1.2015 müssen neue Wasser- und Wärmezähler dem Eichamt gemeldet werden. Grundlage sind neue gesetzliche Regelungen zum Mess- und Eichwesen.

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News 02.09.2014 Mietrecht

Die Pflicht des Mieters, Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten in der Wohnung zu dulden, bezieht sich zeitlich auf die üblichen Arbeitszeiten an Werktagen. Dabei muss der Vermieter auf die Belange des Mieters Rücksicht nehmen.

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News 01.08.2014 Mietrecht

Der Vermieter muss für einen erhöhten Wasserverbrauch des Mieters infolge eines Defekts nur aufkommen, wenn er den Defekt zu vertreten hat oder den Mangel kennt und sich mit dessen Beseitigung in Verzug befindet.

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News 18.05.2012 Mietrecht

Sind alle Wohnungen und Gemeinschaftsräume mit Wasserzählern ausgestattet, muss der Vermieter nach Meinung des AG Köln die Wasserkosten nach Verbrauch umlegen, auch wenn im Mietvertrag ein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart ist.

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News 04.01.2010 BGH

Der Vermieter darf den mit einem Zwischenzähler gemessenen Verbrauch eines gewerblichen Mieters vom Gesamtverbrauch laut Hauptwasserzähler abziehen, um den Wasserverbrauch von Wohneinheiten so ermitteln.

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