Wasserzähler anmelden ist nach dem Eichgesetz Pflicht
Alle neuen und erneuerten Kalt-, Warmwasser- und Wärmezähler müssen ab dem 1.1.2015 innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme dem zuständigen Eichamt gemeldet werden. Das ergibt sich aus dem novellierten Mess- und Eichgesetz sowie der Mess- und Eichverordnung, die zum Jahreswechsel in Kraft treten.
Eichgesetz Wasserzähler: Meldung beim Eichamt ist Pflicht
Beim Eichamt anzeigepflichtig ist der Verwender, der die Funktionsherrschaft über das jeweilige Messgerät innehat, und damit über die rechtliche und tatsächliche Funktionskontrolle des Gerätes verfügt, in der Regel der Eigentümer. In Wohnungseigentümergemeinschaften, in denen Messgeräte dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet sind, gilt die Gemeinschaft als Verwender. Bei Geräten, die bei einem Messdienstleister angemietet wurden oder nur mittels eines speziellen Gerätes durch diesen ausgelesen werden können, ist nach Auffassung der Bundesregierung das Messdienstunternehmen Verwender und für die Anzeige neuer Geräte beim Eichamt zuständig. (Nachtrag 25.4.2016: Durch eine Änderung im Eichgesetz ist gesetzlich verankert worden, dass auch Messdienstleister zur Anzeige verpflichtet sind.)
Wasserzähler anmelden: Nur Geräteart ist beim Eichamt anzeigepflichtig
Beim Eichamt angezeigt werden muss allerdings nicht jedes einzelne installierte Gerät, sondern nur, welche Geräteart verwendet wird. Dies muss einmalig nach Inbetriebnahme neuer oder erneuerter Geräte erfolgen. Eine Ab- oder Ummeldung z. B. wegen Umzugs ist nicht erforderlich. Die Anzeige muss die Messgeräteart und die Anschrift des Verwenders enthalten sowie ausführliche Angaben zum Gerät, wie Hersteller, Typenbezeichnung, Jahr der Kennzeichnung des Gerätes für eventuelle Rückfragen der Eichbehörden. Die Meldung kann elektronisch an das zuständige Eichamt übermittelt werden. Ab 1. Januar soll dies über eine zentrale Eingabemaske unter www.eichamt.de möglich sein. In einem Infoblatt informieren die Eichaufsichtsbehörden bereits jetzt über die neue Anzeigepflicht.
Eichgesetz Wasserzähler: Verwalter müssen informieren
Auch Haus- und Immobilienverwalter sind von dem Gesetz berührt. Im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Verwaltungstätigkeit sind sie verpflichtet, Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften über die neue Anzeigepflicht zu informieren. Bei Nichtinformation haftet der Verwalter gegebenenfalls wegen schuldhafter Pflichtverletzung.
Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) empfiehlt, Eigentümer sowie Wohnungseigentümergemeinschaften umgehend über die neue Meldepflicht in Kenntnis zu setzen. Die WEG bzw. die Eigentümer können dann entscheiden, ob sie neue Messgeräte dem Eichamt eigenständig melden oder die Aufgabe an den Verwalter oder den Messdienstleister übertragen. Werden neue Messgeräte nicht angezeigt, droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro.
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