Wenn der Mieter die Kaution ganz oder teilweise nicht zahlt, kann der Vermieter diese gerichtlich beitreiben. Hierzu kann er entweder eine Klage einreichen oder einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen. Für die Klage ist bei der Wohnraummiete das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt, zuständig. Bei der Gewerberaummiete hängt die Zuständigkeit auch von der Kautionshöhe und den Vereinbarungen im Mietvertrag ab.
Kündigungsrecht bei Wohnraummiete
Seit der Mietrechtsänderung 2013 ist die Nichtzahlung der Kaution ausdrücklich als Grund vorgesehen, der den Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt. Demnach können Vermieter ohne Abmahnung fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung der Kaution in einer Höhe in Verzug ist, die zwei Kaltmieten entspricht. Wie bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs hat der Mieter auch hier die Möglichkeit, die Kündigung dadurch unwirksam zu machen, dass der rückständige Betrag innerhalb von zwei Monaten ab Rechtshängigkeit der Räumungsklage nachgezahlt wird. Diese gesetzlich normierte Kündigungsmöglichkeit gilt für Mietverhältnisse, die nach Inkrafttreten der Mietrechtsänderung 2013 am 1.5.2013 begründet worden sind.
Gewerbemiete: Kündigung zulässig
Im Gewerbemietrecht ist anerkannt, dass der Vermieter nach vorheriger Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn der Mieter die Kaution nicht zahlt.
Danke
Informationen zu Pflichten rund um die Anlage der Kaution finden Sie im Kapitel "Anlage und Verzinsung der Mietkaution":
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/mietkaution/anlage-und-verzinsung_258_159842.html
Informationen zum Umgang mit dem Zinsen bezüglich der Steuererklärung des Mieters finden Sie im Kapitel "Mietkaution in der Steuererklärung":
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/mietkaution/kaution-und-steuern_258_159844.html
Dirk Hammes, Haufe Online Redaktion