Weihnachtsdekoration und Lichterketten: Das gilt rechtlich

Lichterketten im Fenster, Weihnachtsdekoration am Balkon – hier haben Vermieter eventuell ein Wörtchen mitzureden. Und was ist mit dem Nachbarn: Wie viel Advent muss der dulden, wenn Eigentümer das Haus schmücken? Ein Überblick.

In der Adventszeit hängen viele Mieter Lichterketten und Weihnachtsdekoration auf. In manchen Fällen haben die Vermieter ein Recht, mitzureden. Auch Eigentümer von Häusern müssen sich an Regeln halten, nicht alles müssen Nachbarn dulden.

Vertragsgemäßer Gebrauch der Wohnung

Das Anbringen einer Lichterkette am Balkon oder im Fenster ist grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung umfasst, sofern die Beeinflussung des Gesamteindrucks eines Hauses durch eine sichtbare Lichterkette nicht das Maß überschreitet, wie etwa durch das Aufstellen von bunten Sonnenschirmen. Dann muss der Vermieter die Verwendung dulden, hat das Amtsgericht Eschweiler entschieden (Urteil v. 1.8.2014, 26 C 43/14).

Hat ein Mieter zum Beispiel den Garten nicht mit gemietet, muss er ebenfalls die Genehmigung des Vermieters einholen, falls er den Tannenbaum vor der Tür festlich illuminieren oder blinkende Rentiere aufstellen will.

Gebräuchliche Weihnachtsdekoration an den Innenseiten der Geländer von Balkonen ist dem Mieter gestattet, auch ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters, vorausgesetzt die Nachbarn fühlen sich nicht gestört. Sonst müssen Eigentümer oder Mieter notfalls abmontieren, dimmen oder zu einer bestimmten Uhrzeit abstellen.

Mietminderung: Wenn der Nachbar mit der Deko übertreibt

Probleme kann es geben, wenn durch die weihnachtlichen Lichter das Schlafzimmer des Nachbarn ausgeleuchtet wird oder das in Neonfarben blinkende Rentier anderen Bewohnern des Hauses oder der Straße den Schlaf raubt. Hiergegen dürfen sich die Nachbarn wehren und verlangen, dass die Beleuchtung spätestens um 22.00 Uhr ausgeschaltet wird. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin. Betroffene Mieter können sich an den Vermieter wenden, damit er beim Nachbarn für Abhilfe sorgt. Ist die Beeinträchtigung groß, könnte auch die Miete gemindert werden.

Der Präsident des Landesverbands Haus & Grund Rheinland Westfalen, Konrad Adenauer, ergänzt: "Der Nachbar kann sich über die Weihnachtsbeleuchtung nur beklagen, wenn sein Grundstück direkt ausgeleuchtet wird oder grelle Lichter etwa unmittelbar in sein Schlafzimmer strahlen."

Weihnachtsbeleuchtung als Kündigungsgrund?

Lichterketten sind in den Fenstern, in den Wohnräumen und auf dem Balkon erlaubt, meint das Landgericht Berlin (Urteil v. 1.6.2010, 65 S 390/09). Schließlich sei die Beleuchtung gerade in der Weihnachtszeit üblich. Eine Kündigung allein deshalb sei nicht gerechtfertigt. Da es im vorliegenden Fall keine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung gab, konnte der Vermieter dem Mieter keine Pflichtverletzung vorwerfen. Selbst wenn das Anbringen von Lichterketten im Außenbereich vertraglich untersagt worden wäre, so die Richter: Ein Zuwiderhandeln wäre eine so geringfügige Pflichtverletzung, dass weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung gerechtfertigt seien.

Wie viel Flur darf der Mieter schmücken?

Wer Duftkerzen im Treppenhaus aufstellt oder den Hausflur mit Zimtspray einnebelt, "der nutzt das Gemeinschaftseigentum bestimmungswidrig", heißt es in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss v. 16.5.2003, 3 Wx 98/03). Räucherkerzen oder Duftlampen, die in der Wohnungen angezündet werden, müssen die anderen Hausbewohner in der Regel hinnehmen, selbst wenn der Duft zu ihnen hinüberzieht. Auch bunte Adventskränze an der Außenseite von Wohnungstüren in Mietshäusern sind unproblematisch, entschied das Landgericht Düsseldorf (Beschluss v. 10.10.1989, 25 T 500/89).

Schluss ist, wenn ein Mieter das gesamte Treppenhaus weihnachtlich dekoriert, dann können Nachbarn oder der Vermieter die Dekoration laut Amtsgericht Münster entfernen (Urteil v. 23.7.2008, 38 C 1858/08). Auch eine aus religiösen Gründen im Flur aufgestellte Madonnenfigur ist nicht zwingend zu dulden, urteilte ebenfalls das Amtsgericht Münster (22.7.2003, 3 C 2122/03).

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (10.11.2006, V ZR 46/06) gilt generell: Mieter dürfen Gemeinschaftsflächen im Haus mitgestalten – dazu gehört auch das Treppenhaus –, sofern Fluchtwege freigehalten und die Nachbarn nicht behindert oder belästigt werden.

Advent an der Fassade: Frage der Verkehrssicherungspflicht

Bei der Dekoration im Außenbereich ist die Sache kniffliger: Die Dekoration muss sicher befestigt werden, dabei dürfen Mieter aber auch die Fassade nicht beschädigen. "Wenn eine lebensgroße Weihnachtsmann-Figur die Hauswand hochklettern soll, muss man in die Fassade bohren, um sie sicher anzubringen. Das ist eine bauliche Veränderung. Dafür ist die Zustimmung des Vermieters nötig“, sagt der Jurist Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen.

Wird die Figur nicht ausreichend befestigt und fällt auf die Straße, haftet nämlich der Hauseigentümer für die Schäden. Es gehört zur Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers, dass Außendekorationen am Mietobjekt sturmsicher befestigt sind.

Für Schäden durch Dübellöcher muss der Mieter im Zweifel selbst aufkommen. Der Mieter darf beispielsweise auch einen Weihnachtsbaum auf den Balkon stellen oder einen Nikolaus über die Brüstung klettern lassen, so der DMB.

Wunderkerzen und Adventskranz: Sorgfaltspflicht der Mieter

Grundsätzlich gilt: Mieter müssen vorsichtig sein. Wer zum Beispiel Wunderkerzen am Weihnachtsbaum entzündet und dadurch ein Feuer verursacht, handelt grob fahrlässig, lautet ein Urteil des Landgerichts Offenburg (17.10.2002, 2 O 197/02).

Keine schwere Sorgfaltspflichtverletzung des Mieters – und damit keine grobe Fahrlässigkeit – lag nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (18.5.2006, 3 U 104/05) in folgendem Fall vor: Ein Au-pair hatte dem fünfjährigen Sohn eine Wunderkerze angesteckt. Der Junge lief damit zum Weihnachtsbaum, der Feuer fing. Es entstand ein großer Brandschaden.

Gerät ein Adventskranz in Brand und es kommt zu einem beträchtlichen Schaden in der Wohnung, ist es Sache der Gebäudeversicherung des Vermieters, für den Schaden aufzukommen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5.12.2028 (VIII ZR 67/06) gilt das zumindest, falls dem Mieter nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.


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Schlagworte zum Thema:  Mietrecht