Verbot von Blumenkästen an Balkonaußenseite
Es gehört zum üblichen Mietgebrauch einer Wohnung, den Balkon zur Aufzucht und zum Aufstellen von Pflanzen zu nutzen. Allerdings kann der Vermieter aus vernünftigen Gründen die Anbringung von Balkonkästen vor der Balkonbrüstung auf der Außenseite untersagen.
Ein solcher vernünftiger und gewichtiger Grund liegt in der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters gegenüber den Mietern und der Allgemeinheit. Wird die Fläche unter bzw. vor den Balkonen zum Abstellen von Pkw genutzt, muss der Vermieter als Grundstückseigentümer dafür Sorge tragen, dass die Fahrzeugführer und anderen Insassen ebenso wie die Fahrzeuge selbst nicht durch herabfallende Balkonkästen oder -töpfe gefährdet oder geschädigt werden.
Anders als bei der Benutzung von Fensterbänken oder von Balkonbrüstungen, auf denen Balkonkästen, Blumenkübel oder Blumentöpfe selbst abgestellt werden können, stellt das Aufhängen von Balkonkästen in Halterungen außerhalb der Balkonbrüstung eine potentiell nicht unerheblich größere Verkehrsgefährdung dar. Es besteht jedenfalls beim Anbringen und beim Abnehmen der Kästen von der Brüstung bei grundlegenden Pflegearbeiten oder dem Neubepflanzen der Kästen die Gefahr, dass die Kästen dabei herunterfallen, weil die Haken am Geländer nicht sofort fassen oder fehl gegriffen wird.
(LG Berlin, Urteil vom 3.7.2012, 65 S 40/12)
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