Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 22.12.2011; Aktenzeichen 245 C 169/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 22.12.2011 – 245 C 169/11 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, die außen an dem Balkon der von ihnen angemieteten Wohnung des Hauses …, 2. OG rechts, angebrachten Blumenkästen zu entfernen und es künftig zu unterlassen, außen hängende Blumenkästen am Balkon anzubringen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.
Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Klage ist auch in der Sache erfolgreich. Sie rechtfertigt eine andere Entscheidung.
Die Klägerin kann gemäß § 541 BGB von den Beklagten verlangen, die an der Außenseite des Balkons aufgehängten Blumenkästen zu entfernen und das Aufhängen von Blumenkästen an der Außenseite zu unterlassen. Eine die Klägerin bindende Vereinbarung, wonach den Beklagten dieses Recht eingeräumt ist, ergibt sich nicht. Insbesondere ist mit der Übergabe der Halter zum Aufhängen der Balkonkästen durch den für die Klägerin tätig gewesenen Architekten keine Erlaubnis zum Aufhängen der Balkonkästen auch auf der Außenseite des Balkons verbunden gewesen. Hier haben die Beklagten gar nicht dargelegt, dass es in diesem Zusammenhang gestattet worden sei, diese zum Aufhängen auf der Außenseite zu verwenden.
Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, dass an dem früheren Balkon eine entsprechende Vorrichtung auf der Balkonbrüstung zum Aufstellen eines Blumenkastens vorhanden war, so dass schon die bauliche Gestaltung eine mietvertragliche Genehmigung impliziere. Dieser Balkon war mit einer vergleichsweise breiteren, gemauerten Brüstung ausgestattet, die einen gesonderten und nach außen mit einem Gitter gesicherten Abstellplatz für einen Blumenkasten besaß. Auch hier wurden Balkonkästen also nicht vor die Fassade gehängt, sondern auf der Brüstung innerhalb der mit Stahlverstrebungen gesicherten Fläche abgestellt, so dass sich die Situation mit der jetzt vorhandenen nicht vergleichen lässt. Dieser Balkon ist zudem abgerissen und durch einen anderen auf der Rückseite des Hauses ersetzt worden. Der neue Balkon verfügt nicht mehr über eine gemauerte Brüstung, sondern besteht aus einem Stahlgerüst, das bis zur Brüstungshöhe mit einer farbigen und dünnen Platte verkleidet ist, Blumenkästen können jetzt nur noch an dem Stahlrohrgestänge des Balkons aufgehängt werden.
Auch wenn die Nutzung von Balkonen zur Aufzucht und zum Aufstellen von Blumen ansonsten zum üblichen Mietgebrauch gehört, so kann dieser dem Vermieter jedenfalls dann nicht entgegen gehalten werden, wenn dieser aus vernünftigen Gründen die Anbringung von Balkonkästen vor der Balkonbrüstung auf der Außenseite untersagt. Dem entsprechend vernünftige und gewichtige Gründe hat die Klägerin hier vorgetragen. Diese liegen in ihrer den Mietern und der Allgemeinheit gegenüber bestehenden Verkehrssicherungspflicht. Die Fläche unter bzw. vor den Balkonen wird zum Abstellen von Pkw genutzt. Der Vermieter als Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrzeugführer und anderen Insassen ebenso wie die Fahrzeuge selbst nicht durch herabfallende Balkonkästen oder -töpfe gefährdet, geschädigt oder beschädigt werden. Anders als bei der Benutzung von Fensterbänken oder von Balkonbrüstungen, auf denen Balkonkästen, Blumenkübel oder Blumentöpfe selbst abgestellt werden können, stellt das Aufhängen von Balkonkästen in Halterungen außerhalb der Balkonbrüstung eine potentiell nicht unerheblich größere Verkehrsgefährdung dar. Es besteht jedenfalls beim Anbringen und beim Abnehmen der Kästen von der Brüstung im Zusammenhang mit grundlegenden Pflegearbeiten oder dem Neubepflanzen der Kästen die Gefahr, dass die Kästen dabei herunterfallen, weil die Haken am Geländer nicht sofort fassen oder fehl gegriffen wird. Dabei ist es im Ergebnis unerheblich, ob die Beklagten diese Arbeiten selbst ausführen oder von Dritten ausführen lassen. Für diese Bewertung war keine Augenscheinsnahme durch das Gericht erforderlich, weil diese Gefahr auch nicht durch besonders konstruierte Balkonkastenhalter ausgeschlossen werden kann, die ein seitliches Herausschieben oder -gleiten der Balkonkästen aus den Halterungen unmöglich machen und damit auch die Gefahr des Herausfallens bei erheblichen Sturm- oder Orkanböen bannen. Dass die Halterungen mit entsprechenden Sicherungen an den Seiten versehen sind, lässt sich bereits dem von der Klägerin nun vorgelegten Foto – mit einer Lupe – entnehmen. Die grundsätzliche Gefahr, dass die Kästen mitsamt den Halterungen bei den Pflegearbeiten herunterfallen, ist damit aber nicht gebannt. Diese Gefahr ist auch größer und anders zu beurteilen als bei auf breiteren Balkonbrüstungen oder breiteren...