Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter

Die unterjährige Verbrauchsinfomation (UVI) ist im Rahmen der Heizkostenverordnung fällig, wenn fernablesbare Zähler in einem Gebäude installiert sind – spätestens ab 2027 müssen Immobilienverwaltungen UVIs für alle Mieter bereitstellen.

Die Novelle der Heizkostenverordnung (HKVO) von 2021 regelt, dass Mieter in Gebäuden mit fernablesbaren Messgeräten das Recht auf eine unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) haben. Wo bereits Funkzähler installiert sind, gilt die Pflicht für Wohnungsunternehmen, private Vermieter und Immobilienverwalter bereits – seit 2022 monatlich.

Spätestens bis zum 31.12.2026 müssen nach den Regeln der HKVO alle Wohngebäude mit fernablesbaren Messgeräten ausgerüstet sein. Ab Januar 2027 gilt also eine generelle Pflicht zur Bereitstellung der UVI, um Mieter (ausschließlich) zu informieren. Eine Heizkostenabrechnung muss weiterhin einmal pro Jahr erstellt werden.

Diese Angaben sind für die UVI obligatorisch:

  • Verbrauchswerte des jeweiligen Vormonats für Heizenergie in Kilowattstunde (kwh)
  • Warmwasserverbrauch des jeweiligen Vormonats in kWh
  • Werte für durchschnittlichen Verbrauch eines vergleichbaren Durchschnittnutzers
  • Vergleich mit Verbrauch der Bewohner im Vormonat und im entsprechenden Monat des Vorjahres

Status Quo: Unterjährige Verbrauchsinformation in WEGs

Eine Umfrage des Verbands der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) unter mehr als 300 Verwaltungen für den Verwalter-Monitor zeigt, dass 23 Monate vor Fristablauf bereits mehr als die Hälfte (58 Prozent) der Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) und 61 Prozent der Mietobjekte mit fernauslesbaren Geräten ausgestattet sind.

81 Prozent der Unternehmen sind zuversichtlich, die verwalteten WEG-Einheiten fristgemäß umrüsten zu können, davon sagt jedes zweite (52,4 Prozent) große Unternehmen ab 3.000 verwalteten Objekten, das dies nur mit größeren Anstrengungen gelingen kann.

Aktuell erhalten nur 32 Prozent der Wohnungseigentümer und 39 Prozent der Mieter regelmäßig unterjährige Verbrauchsinformationen. Jede vierte (25 Prozent) Verwaltung stellt die UVI bislang gar nicht bereit, bei Unternehmen mit weniger als 400 verwalteten Einheiten ist es sogar mehr als ein Drittel (39 Prozent). Neben technischen Barrieren behindern der hohe kommunikative Zeitaufwand und die mangelnde Akzeptanz bei Mietern und Eigentümern ein schnelleres Vorgehen, heißt es in der Umfrage.

Zeitplan: Fristen für Eigentümer und Verwalter

Diese Regelungen betreffen alle Immobilien mit zentraler Heiz- und Warmwasseranlage und mindestens zwei Wohneinheiten, wie im VDIV-Verwalter-Monitor ausgeführt wird. Ausnahmen gelten bei technischer Unmöglichkeit oder unangemessen hohem Aufwand.

  • Seit 1.12.2021: Bei Neuinstallationen müssen ausschließlich fernablesbare Messgeräte eingebaut werden. Die Heizkostenabrechnung muss zusätzliche Informationen wie CO2-Emissionen enthalten.
  • Seit 1.12.2022: Bei vorhandenen fernablesbaren Zählern muss den Mietern eine monatliche Verbrauchsübersicht zur Verfügung gestellt werden. Neu installierte Zähler müssen zusätzlich interoperabel und Smart-Meter-Gateway-kompatibel sein.
  • Bis 31.12.2026: Alle bereits installierten Zähler und Heizkostenverteiler, die noch nicht fernablesbar sind, müssen durch fernablesbare Geräte ersetzt oder nachgerüstet werden.
  • Ab 1.12.2027: Fernablesbare Zähler sind ab dann verpflichtend für alle betroffenen Immobilien.
  • Bis 31.12.2031: Bereits installierte fernablesbare Geräte, die nicht interoperabel sind oder die die weiteren technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ausgetauscht werden.

VDIV-Verwalter-Monitor: Whitepaper "Fernablesbare Messgeräte und unterjährige Verbrauchsinformation (UVI)" (kostenloser Download)


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