Anlage und Verzinsung der Mietkaution


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Verzinsung der Mietkaution

Hat der Mieter dem Vermieter Geld überlassen, darf der Vermieter dieses nicht einfach seinem Vermögen zuführen. Er muss die Kaution gesondert behandeln. Eine Verzinsung wächst der Kaution zu.

Eine Barkaution muss der Vermieter getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anlegen (§ 551 Abs. 3 BGB). Das Konto muss als offenes Treuhandkonto erkennbar sein. Dies hat der BGH am 9.6.2015 nochmals bekräftigt (Mietkaution muss auf offenes Treuhandkonto).

Die getrennte Anlage der Kaution dient dem Schutz des Mieters für den Fall der Vermieter-Insolvenz. Unterlässt der Vermieter die ordnungsgemäße Anlage der Kaution, kann er sich unter Umständen wegen Untreue strafbar machen.

In der Wahl der Bank ist der Vermieter frei. Die Anlage muss zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz erfolgen. Es steht aber im Ermessen der Vertragsparteien, eine andere Anlageform zu vereinbaren.

Verzinsung der Mietkaution erhöht Sicherheit

Die Kautionszinsen stehen dem Mieter zu. Der Mieter kann aber während des Mietverhältnisses nicht verlangen, dass ihm die Zinsen ausgezahlt werden. Die Verzinsung wächst der Kaution zu und erhöht die Sicherheit.

Sammelkonto für Anlage "Mietkaution" zulässig

Ein Vermieter, der mehrere Wohnungen vermietet hat, kann die Kautionen für alle Mietverhältnisse auf einem Sammelkonto anlegen. Dies hat Vor- und Nachteile.

Vorteil: Der Vermieter muss nicht für jedes Mietverhältnis ein eigenes Kautionskonto eröffnen. Diese Möglichkeit vereinfacht es ihm, seiner Pflicht, dem Mieter ein insolvenzfestes Konto zu benennen, nachzukommen, ohne jedes Mal den Aufwand einer Kontoeröffnung auf sich nehmen zu müssen. Das Sammelkonto muss aber - wie ein einzelnes Kautionskonto auch - ein reines Treuhandkonto sein und als solches erkennbar.

Nachteil: Wegen der steuerlichen Behandlung kann beim Sammelkonto größerer Aufwand anfallen (siehe Kapitel „Kaution und Steuern").

Vermieter muss Anlage der Mietkaution nachweisen

Wenn der Mieter die Kaution in bar übergeben hat, kann er vom Vermieter verlangen, dass dieser die ordnungsgemäße Anlage nachweist. Kommt der Vermieter dieser Forderung nicht nach, hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete bis zur Höhe der Kaution.


Weiterlesen:

Kapitel 4: Kaution und Steuern

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Schlagworte zum Thema:  Mietkaution, Mietrecht, Mietvertrag