Mietkaution in der Steuererklärung


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Mietkaution in der Steuererklärung

Da die Zinsen der Mietkaution dem Mieter zustehen, stellen sie für ihn Einnahmen dar, die er in der Steuererklärung angeben muss. Auch unterliegen die Zinsen der Abgeltungsteuer.

Wenn die Kaution bei einem Kreditinstitut angelegt ist, wird von den anfallenden Zinsen Abgeltungsteuer abgezogen. Wenn der Mieter selbst Kontoinhaber ist und das Guthaben nur an den Vermieter verpfändet hat, kann der Mieter einen Freistellungsauftrag erteilen und dadurch den Abzug der Abgeltungsteuer verhindern.

Mietkaution auf Treuhandkonto

Ist hingegen der Vermieter Kontoinhaber, besteht diese Möglichkeit nicht. Dann gilt dem Bundesfinanzministerium zufolge (BMF-Schreiben v. 3.12.2014, IV C 1 - S 2401/08/10001) folgendes - je nachdem, wie der Vermieter die Kaution angelegt hat:

  • Hat der Vermieter ein für das Kreditinstitut als Treuhandkonto erkennbares Sparkonto eröffnet und weiß das Kreditinstitut, wer der Treugeber (= Mieter) ist, hat es die Steuerbescheinigung auf den Namen des Mieters auszustellen. Der Vermieter hat dem Mieter die Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen (§ 34 Abs. 1 und 3 AO), damit er die Zinsen versteuern und den einbehaltenen Zinsabschlag auf seine Einkommensteuer anrechnen lassen kann.
  • Hat das Kreditinstitut von dem Treuhandverhältnis Kenntnis, ohne zu wissen, ob der Kontoinhaber Anspruch auf die Zinsen hat, ist die Steuerbescheinigung auf den Namen des Kontoinhabers (= Vermieter) auszustellen und mit dem Vermerk "Treuhandkonto" zu versehen. Auch hier hat der Vermieter dem Mieter die Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen.
  • Werden die Mietkautionen mehrerer Mieter auf demselben Konto angelegt, ist der Vermieter als Vermögensverwalter (i. S. d. § 34 AO) verpflichtet, gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen der Mieter (§ 180 AO) abzugeben. Sieht das Finanzamt von einer einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte ab (§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO), kann es dies gegenüber dem Vermieter durch negativen Feststellungsbescheid feststellen. In diesem Fall hat der Vermieter dem Mieter eine Kopie des Bescheids und der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts zur Verfügung zu stellen sowie den anteiligen Kapitalertrag und den anteiligen Zinsabschlag mitzuteilen.

Mietkaution Steuererklärung: Vermieter muss Bescheinigungen an Mieter weiterleiten

Aufgrund dieser Rechtslage kann es für den Vermieter mehrerer Wohnungen einfacher sein, anstelle eines Sammelkontos doch für jeden Mieter ein eigenes Kautionskonto anzulegen. Dann muss der Vermieter nur die jeweiligen Steuerbescheinigungen an den Mieter weiterleiten.

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Kapitel 5: Mietkaution während und nach der Mietzeit

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Schlagworte zum Thema:  Abgeltungsteuer, Mietkaution, Steuern, Mietvertrag