Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gestattungsbeschl.

Rn 2 Haben die WEigtümer die bauliche Veränderung gestattet, muss der begünstigte WEigtümer ihre Kosten tragen. Der Begriff ›Kosten‹ umfasst die Kosten der baulichen Veränderung selbst, aber auch ihre Erhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten (BGH NZM 24, 241 [BGH 09.02.2024 - V ZR 244/22] Rz 24; BRDrs 168/20, 74). Fallen beim begünstigten WEigtümer selbst Kosten an, muss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verpflichteter und Berechtigter.

Rn 2 Anspruchsgegner ist ein (ggf werdender) WEigtümer (Vor §§ 1–49 Rn 1). Steht ein Wohnungseigentum mehreren gesamthänderisch zu und stört nur einer von ihnen, kann die Veräußerung des Wohnungseigentums von allen verlangt werden (BGH NZM 18, 1024 Rz 8; LG Köln ZMR 02, 227); bei Bruchteilseigentum soll nichts anderes gelten (BGH NZM 18, 1024 Rz 12). Der nicht störende Mitei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Nach § 7 ist für jeden Miteigentumsanteil vAw ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch) anzulegen. Die Bestimmung ist auf den Teilungsvertrag (§ 3), aber auch auf die Teilungserklärung anwendbar, § 8 II. Ferner ist § 7 für später einzutragende Veränderungen anzuwenden. Mit Anlegung der Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbücher (§ 7 I 1) ist das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtsfolge.

Rn 22 Ein nichtiger Beschl bindet nicht, bedarf keiner Erklärung nach § 23 IV 2, kann aber für ungültig erklärt werden (BGH ZMR 19, 358 Rz 21; 17, 74 Rz 27). Die Nichtigkeit tritt von Anfang an ein, nicht erst durch Geltendmachung in einem gerichtlichen Verfahren; eine gerichtliche Entsch hat nur deklaratorische Bedeutung (BGH ZMR 19, 358 Rz 21; ZMR 12, 709 = NZM 12, 615 Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verw.

Rn 37 Gem § 27 I Nr 1 muss der Verw prüfen, ob die erforderlichen Versicherungen abgeschlossen und inhaltlich ausreichend sind (LG Frankfurt aM ZMR 21, 836). Während des Laufs einer Versicherung muss er dem Versicherer die ihm bekannten Umstände anzeigen, die für die Übernahme des Risikos durch den Versicherer oder im Übrigen erheblich sind. Ferner muss er ein Auge auf die V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 22 § 14 I Nr 1 berechtigt allein die GdW, und zwar grds in Bezug auf das SonderE (Rn 10), aber auch das gemE, die schuldrechtlichen Unterlassungs- und/oder Beseitigungs- und/oder Leistungsansprüche durchzusetzen (BGH ZMR 22, 487 Rz 22 ff; 22, 230 Rz 5; NJW-RR 21, 1239 Rz 13). Das Gesetz sieht die Durchsetzung dieser Rechte als Teil der Verwaltung an, die nach § 18 I auf d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Folgenbeseitigungsanspruch.

Rn 29 Wird ein Beschl rechtskräftig für ungültig erklärt, ist die GdW grds verpflichtet, seine Folgen zu beseitigen (LG München I ZMR 20, 687). Der Anspruch ist darauf gerichtet, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird, also die Maßnahmen, die auf dem Beschl beruhen, grds wieder rückgängig gemacht werden (KG ZMR 09, 790; BayObLG ZWE 00, 265 (267); LG München I ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Sonstiges.

Rn 41 Über die Form der Anlage ist durch Beschl nach billigem Ermessen zu entscheiden. Subsidiär entscheidet der Verw (§ 27 Rn 25). IdR ist die bestmögliche Anlageform zu nutzen (Ddorf WuM 96, 112). Über Entnahmen beschließen die WEigtümer (München ZMR 08, 410). Umlageschlüssel für die Aufbringung ist § 16 II; dieser kann nur durch eine Vereinbarung (BGH NJW 11, 2202 Rz 13 =...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 26 Neben den Entscheidungs- (Rn 2 ff) und den Vollzugs- (Rn 12 ff) hat der Verw vielfältige Organisationspflichten (s.a. §§ 23 III, 24 I, II, IV, V, VI 1, VIII 1, 28 I 2, II 2, IV), zB die Pflicht, die Verträge der GdW, die Versammlung, das Finanzwesen, die Informationspflichten (Rn 27 ff), die Verkehrssicherungspflichten, die technische Gebäudeausstattung und Eintragunge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Auslegung.

Rn 13 Die Auslegung des Teilungsvertrags, aber auch der Teilungserklärung hat den für Grundbucheintragungen maßgeblichen Regeln zu folgen (stRspr, exemplarisch BGH ZMR 23, 556 Rz 15; 22, 232 Rz 11). Es ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn des Teilungsvertrags abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (stRs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Überdimensionaler Miteigentumsanteil.

Rn 9 Bei der abschnittsweisen Errichtung einer WE-Anlage kann der Alleineigentümer ein Interesse daran haben, die Aufteilung der weiter zu errichtenden Einheiten hinauszuzögern. Neben der großen (= sofortige endgültige) und der kleinen Aufteilung wird zu diesem Zweck auch die Aufteilung mithilfe eines überdimensionalen Miteigentumsanteils genutzt (BayObLG ZMR 94, 576). Dem A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einbruchsschutz (Nr 3).

Rn 29 Jeder WEigtümer kann nach § 20 II 1 Nr 3 angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Einbruchsschutz dienen. Der Begriff ›Einbruchsschutz‹ meint technische Vorrichtungen, welche darauf abzielen, das Wohnungseigentum oder die WE-Anlage gegen das Eindringen oder Einbrechen Unbefugter zu schützen (AG Königswinter ZWE 22, 374 Rz 27). Bsp: Verbreiterung einer Tren...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff der Kosten.

Rn 42 § 16 II 1 betrifft mit Ausnahme der Kosten bei baulichen Veränderungen – dort gilt nach § 16 III der § 21 – sämtliche Kosten der GdW (s.a. BGH ZMR 16, 476 Rz 41). Kosten idS sind auch solche, die von der GdW für das SonderE aufgebracht wurden, zB für eine Erhaltung. Kosten sind insb die Kosten der Erhaltung (zum Begriff § 13 Rn 16 und § 555a BGB Rn 3), die Kosten der V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 7 Die Zustimmungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, auf welche die §§ 182 ff BGB anwendbar sind (BGH ZMR 19, 612 Rz 9). Sie kann sowohl vor (BayObLG DNotZ 92, 229) als auch nach Abschluss des Erwerbsvertrags abgegeben werden. Die Zustimmung ist dem GBA ohne Vorbehalte und Bedingungen (Hamm Rpfleger 92, 294 [OLG Hamm 03.02.1992 - 15 W 63/91]...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick/Belastungsgegenstand.

Rn 5 Die im SonderE stehenden Räume und Gebäudeteile (SonderE) können nicht allein dinglich belastet werden, § 6 I. Möglich ist es hingegen, das ganze Wohnungseigentum (= Miteigentumsanteil + SonderE) zu belasten. Rn 6 Auch das gemE kann isoliert kein Belastungsgegenstand sein. Nach Ansicht des BGH (NJW 89, 2391, 2392 [BGH 19.05.1989 - V ZR 182/87]) können allerdings die ›aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Änderung und Aufhebung.

Rn 39 Ein SNR kann durch Vereinbarung abgeändert werden (BGH ZWE 17, 169 Rz 25), der Dritte (Vor §§ 1–49 Rn 22) zustimmen müssen (BayObLG NJW-RR 02, 1526); ein Beschl wäre nichtig (Köln ZMR 02, 702); Entspr gilt für die Aufhebung (BGH NZM 18, 568 Rz 16). Auch sie bedarf materiell-rechtlich der Zustimmung aller WEigtümer und Dritter (Vor §§ 1–49 Rn 22). Ein einseitiger Verzic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gegenstand.

Rn 23 S.a. Vor §§ 1–49 Rn 12. Gewillkürter Gegenstand des SonderE sind nach § 3 I 1 die zulässigerweise (§ 5 Rn 1 und 22) dazu erklärte Wohnung bzw ihre Räume oder – bei Teileigentum (Rn 1) – Räume sowie – vGw – die gem § 5 I–III im SonderE stehenden wesentlichen Gebäudeteile (§ 5 Rn 13 ff). Ferner kann ein Stellplatz im SonderE stehen (§ 3 Rn 15) oder ein außerhalb des Gebä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Wirkung.

Rn 69 Eine Entlastung hat anders als § 120 II 2 AktG die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses (BGH NJW 18, 2550 Rz 65), das auf einen Verzicht bestehender Ersatzansprüche gerichtet ist (KG ZMR 08, 70; BayObLG ZMR 01, 208). Die Entlastung in Bezug auf die Vertragsansprüche bedarf einer rechtsgeschäftlichen Erklärung der GdW nach § 9b II.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Auskünfte.

Rn 49 Die GdW ist entspr § 18 IV und § 51a I GmbHG verpflichtet, einem WEigtümer in Bezug auf die Verwaltung des gemE Auskunft zu erteilen (s.a. Art 15 DSGVO). Nach aA setzt ein Auskunftsanspruch voraus, dass der Anspruchsteller die gewünschten Informationen nicht bereits im Wege des Einsichtsrechtes erlangen kann (LG Frankfurt aM ZMR 21, 1001). Nach noch aA kann eine Auskun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Bestellungszeit.

Rn 25 Die Bestellungszeit ist durch Beschl zu bestimmen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Verw seine Tätigkeit aufnehmen soll. Die Bestellungszeit ist nach § 26 II 1 auf 5, im Falle des Erstverw auf 3 Jahre begrenzt. Ein gegen die gesetzlich erlaubte Bestellungszeit verstoßender Beschl ist teilnichtig (München NZM 07, 647; KG ZMR 87, 277; BRDrs 168/20, 82). Is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Nutzungen (§ 21 IV 2).

Rn 32 Für die Nutzungen gilt gem § 21 IV 2 über § 21 III der § 16 I entspr. Es gilt Rn 21 entspr. Entstehen durch einen nachträglichen Mitgebrauch Kapazitätsprobleme, müssen diese nach allgemeinen Regeln gelöst werden, etwa durch einen Benutzungsbeschl, der regelt, wann welcher WEigtümer das veränderte gemE gebrauchen darf (BRDrs 168/20, 77).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines und Zweck.

Rn 21 Die Jahresabrechnung dient: 1. der turnusmäßigen Rechnungslegung der GdW bzw ihres Organs, idR des Verw (s.a. BGH ZMR 21, 598 Rz 13; München ZMR 07, 723, 724), sowie 2. der Vorbereitung der Aufteilung der Kosten und Erträge auf die WEigtümer (s.a. BGH ZMR 18, 343 Rz 7; 10, 300). Dass die WEigtümer ihre Steuerlast erklären können oder ein vermietender WEigtümer seine Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 59 Nach § 26 IV reicht es, dass der Verw, der sein Amt durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen müsste, zB nach § 29 GBO iRv § 12 I (dazu § 12 Rn 11), 1. die Niederschrift vorlegt, in die der Bestellungsbeschl iSv § 24 VI 1 aufgenommen ist und 2. die nach § 24 VI 2 geleisteten Unterschriften nach § 129 BGB öffentlich beglaubigt sind; dazu muss der Notar nicht auf d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Prüfung.

Rn 5a Bei der Prüfung des Beschl ist das Ermessen (§ 18 Rn 7) zu beachten (BGH NZM 15, 595 [BGH 08.05.2015 - V ZR 163/14] Rz 14). Stimmen alle WEigtümer dem Beschl zu, ist er nach hM stets ordnungsmäßig (BGH NJW 98, 3713, 3715 [BGH 10.09.1998 - V ZB 11/98]). Fehlt es einem Verwaltungsbeschl an der Ordnungsmäßigkeit, kann er auf eine fristgemäße Anfechtung hin für ungültig er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ggü der GdW.

Rn 54 Bei Schlechtleistung bestehen ggü dem Verw (auch dem faktischen, vgl. LG Frankfurt aM ZMR 21, 836) Schadenersatzansprüche der GdW (KG ZMR 10, 467, 468; München ZMR 07, 814; AG Saarbrücken ZMR 09, 961) aus § 280 I BGB (BGH V ZR 162/22 Rz 4; WuM 12, 399 Rz 9; Köln ZMR 05, 573). Der Verw muss ggf für das Handeln Dritter gem § 278 BGB einstehen (München ZMR 06, 884). Der D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 39 § 18 IV gibt jedem WEigtümer als zentralen Teil seiner Informationsrechte (BRDrs 168/20, 65) einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen (s.a. § 24 VII 8). Dem Anspruch stehen datenschutzrechtliche Vorgaben nicht entgegen (s.a. Rn 46). Art 6 I UA 1 c) DSGVO lässt eine Verarbeitung ua zu, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 6 § 23 I 2 gibt den WEigtümern die Beschl-Kompetenz, dass WEigtümer an einer Präsenzversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Versammlungsrechte ganz oder tw im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Datenschutz ist zu wahren (Vor §§ 1–49 Rn 41). Ein Beschluss ›Jeglicher Übertragungsfehler – gleich auf wesse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / (1) Grundsatz.

Rn 12 Nach Art 14 GG iVm § 13 ist eine Beschränkung nach §§ 1 II, III, 10 I 2 nach hM ergänzend dahingehend auszulegen, dass auch ein abweichender Gebrauch zulässig ist, wenn dieser bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stören oder beeinträchtigen kann als ein dem Erlaubten entsprechender Gebrauch (BGH NJW 22, 3154 Rz 10; NJW-RR 21, 1239 Rz 27; ZWE 20, 180 Rz 10; ZM...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Weitere Räume.

Rn 5 Wenn anfangs oder später weitere Räume errichtet werden und eine Zuweisung nach §§ 3 I, 8 I, 7 III, IV fehlt, stehen diese im gemE (Celle ZWE 09, 128; München NJW-RR 07, 1384). Rn 6 Wenn der neue Raum nur über SonderE erreichbar ist, folgt aus dem Gemeinschaftsverhältnis (Vor §§ 1–49 Rn 16) jedenfalls die Pflicht, einen Durchgang zu gewähren; ggf wird das bisherige Sonde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Abwehransprüche der GdW und anderer WEigtümer.

Rn 8 Die GdW nach § 9a II iVm § 1004 I BGB oder nach § 14 I Nr 1 und die anderen WEigtümer – sofern ihr SonderE gestört ist – nach § 14 II Nr 1 oder nach § 1004 I BGB können den Vermietenden bei einem unzulässigen Gebrauch seines Mieters auf Unterlassung/Beseitigung in Anspruch nehmen (BGH NZG 21, 113 Rz 26). Ferner können die GdW und/oder die anderen WEigtümer – sofern ihr ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vereinbarung.

Rn 22 Haben die WEigtümer ein Quorum vereinbart, ist ein Beschl, der dieses nicht erreicht, nach hM formal mangelhaft und anfechtbar, aber nicht nichtig (s.a. BGH ZMR 09, 698; ZMR 02, 930, 936). Wird das Quorum nicht erreicht und ist mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile von der Ausübung des Stimmrechtes dauerhaft ausgeschlossen, ist eine Versammlung nach bislang hM ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wahrung.

Rn 11 Die Klagebegründungsfrist wird durch Einreichung eines Klagebegründungschriftsatzes gewahrt, der den Anforderungen des § 130 ZPO entspricht (s.a. BGH MDR 23, 1234 [BGH 23.06.2023 - V ZR 28/22] Rz 5 ff). Rn 12 Der Klagebegründungschriftsatz muss bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen genügen. Der Kläger muss begründen, warum er einen Beschl angreift. Die vom Gesetz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Tausch und Übertragung eines Raums.

Rn 18 WEigtümer können Räume, die in ihrem SonderE stehen, übertragen oder tauschen (s.a. § 6 Rn 4). Materiell-rechtlich bedarf es zur Übertragung entspr § 4 I, II iVm § 925 BGB einer Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber in Auflassungsform (München ZWE 19, 207; ZMR 17, 822; Köln ZMR 07, 555). Der Anspruch kann durch Vormerkung gesichert werden (LG Würzburg MittBayNot 76...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gegenstand.

Rn 2 Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht werden grds an einem Grundstück begründet (München MDR 13, 901) und erstrecken sich auf das Grundstückszubehör. Möglich ist es, sie an einem Grundstücksteil, an einem Gebäude, an mehreren Räumen oder nur an einem Raum, an einem Erbbaurecht, an einem Wohnungs- und Teilerbbaurecht, an Grundstücks- bzw Erbbaurechtsteilen, einem Wohnungs- o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 30 Der Verw schuldet der GdW zT vGw, jedenfalls als Amtsträger, aus dem Verw-Vertrag gem §§ 675, 666 BGB (ggü den WEigtümern nach § 328 I BGB), zT den Umständen nach und in besonderen Konstellationen – zB bei der Bitte um Weisung bei gewillkürten Aufgaben, vgl BGH NJW 96, 1216, 1218 – Information (erforderliche Nachrichten), Auskunft und Rechenschaft (BGH ZMR 21, 598 Rz 17).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verbraucher.

Rn 10 Die GdW ist nach bislang hM einem Verbraucher gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient (BGH ZMR 21, 405 Rz 32; NJW 15, 3228 Rz 35 ff.; s.a. BRDrs 168/20, 47 und EuGH ZWE 21, 81 Rz 31). Etwa einen auf 10 Jahre ausge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 27 Ein Beschl ist nach § 23 IV 2 gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist (BGH NZM 23, 768 Rz 7). Eine Beschl-Klage ändert also nichts an der Wirksamkeit eines Beschl. Eine Anfechtungsklage hat auch keine aufschiebende Wirkung (BGH NZM 23, 768 Rz 7; ZMR 23, 52 Rz 18; 20, 854 Rz 13). Eine Hausgeldklage ist auch nicht auszusetzen, bis ü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Sinn und Zweck.

Rn 39 § 19 II Nr 4 hat den Zweck, Erhaltungsmaßnamen des gemE zu sichern (BGH ZWE 15, 337 Rz 13; München ZMR 08, 410). Rechtsanwalts- oder Sachverständigenhonorare, die im Zusammenhang mit der Bereinigung von Sachmängelansprüchen entstanden sind, sind nicht aus der Erhaltungsrücklage zu bedienen (Frankf MDR 74, 848 [OLG Frankfurt am Main 09.11.1972 - 20 W 261/72]) – wenn die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verwaltung eingenommener Gelder.

Rn 24 Der Verw muss die Gelder der GdW sorgfältig und transparent intern führen und ordnungsmäßig verbuchen. Ferner ist er berechtigt, aber auch verpflichtet, über die eingenommenen Gelder grds selbständig zu verfügen. Der Verw muss im Namen der GdW ein Konto einrichten und die Mittel dort ansammeln (lassen). Ferner muss der Verw nach billigem Ermessen darüber entscheiden, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Weitere Versicherungen.

Rn 36 Als weitere Versicherungen sind nach billigem Ermessen ua in Betracht zu ziehen: eine Elementar-, eine Gewässerschadenhaftpflicht- (Ölschaden-), eine Leitungswasserschaden-, eine Rechtsschutz-, eine Sturm- und Hagelschaden-, eine Gebäudeglas-, eine Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz-Versicherung, Schwamm- und Hausbockversicherung oder Bauherrenhaftpflichtversicherun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kenntnis von Beschl-Klage und Möglichkeit der Streithilfe.

Rn 46 Nach allgemeinen Überlegungen ist es eine ungeschriebene Voraussetzung, dass dem entspr WEigtümer die Beschl-Klage nach § 44 II 2 bekanntgegeben worden ist oder er auf andere Weise von der Beschl-Klage so erfahren hat, dass er sich daran als Streithelfer beteiligten konnte. Erfährt ein WEigtümer erst nach Rechtskraft von einer Beschl-Klage, muss er von der Rechtskraft ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Durch den Berechtigten.

Rn 36 Das SNR genießt gleichsam eigentumsrechtlichen Schutz. Der Berechtigte kann zB entspr § 985 BGB Herausgabe verlangen (§ 9a Rn 21; LG Itzehoe ZMR 16, 396; LG München I ZMR 10, 794). Der Berechtigte kann ferner nach § 1004 I BGB Störungs-Unterlassung verlangen (BGH ZMR 22, 230 Rz 11) oder Beseitigung bereits erfolgter Störungen (BGH ZMR 22, 230 Rz 11). Ferner hat der Ber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Durchführung der Verbindung.

Rn 43 Die Prozesse müssen nach Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Die Verbindung ergeht durch einen Beschl, der wenigstens kurz zu begründen ist. Eine spruchkörperübergreifende Prozessverbindung ist unter Wahrung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG) möglich, wenn der Geschäfts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Entstehung.

Rn 2 Eine Veräußerungsbeschränkung entsteht wie jede Vereinbarung (§ 10 Rn 3), muss als solche ›bestimmt‹ sein (zur Auslegung § 10 Rn 20) und die Vereinbarungsgrenzen beachten (Zweibr MittBayNot 94, 44; BayObLG MittBayNot 86, 88; § 10 Rn 21). Ein Beschl ist nicht möglich (München ZMR 14, 810 = NZM 14, 523; zur ›Aufhebung der Aufhebung‹ s Rn 24). Ohne Verdinglichung (§ 5 Rn 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 26 Die Amtszeit des Verw endet mit: Abberufung (Rn 29), Ablauf der Bestellungszeit (Rn 23), erfolgreicher Anfechtung (Rn 17) oder Amtsniederlegung (Rn 43). Auch wenn der aktuelle Amtsträger stirbt oder eine Gesellschaft, die Verw ist, durch Vollbeendigung untergeht, wird das ›Amt Verw‹ frei. Das ›Amt‹ des Verw kann der Amtsträger in Ermangelung einer Kompetenz nicht auf D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 22 Fehlt ein Verw, kann jeder WEigtümer, nicht aber Dritte, ohne weitere Darlegung von Tatsachen, bspw einer besonderen Dringlichkeit, einer bestimmten Maßnahme oder einer Reduzierung des Ermessens, nach §§ 18 II Nr. 1, 43 II Nr 1 die gerichtliche Bestellung eines Verw (Notverw) verlangen (BGH NJW 22, 3003 Rz 52). Dies gilt auch in einer Zweiergemeinschaft (BGH NJW 22, 30...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Vollstreckung (§ 17 IV).

Rn 19 Aus dem Veräußerungsurteil – oder nach § 17 IV 2 aus einem Schuldtitel iSd § 794 ZPO, durch den sich der WEigtümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet – ist die GdW nach § 17 IV 1 zur Zwangsvollstreckung entspr dem ZVG ›berechtigt‹. Aus dem Veräußerungsurteil kann 30 Jahre lang vollstreckt werden (§ 197 I Nr 3 BGB). Rn 20 Die Vollstreckung erfolgt im W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Angemessener Ausgleich.

Rn 28 Die WEigtümer müssen in dem Gestattungsbeschl einen angemessenen Ausgleich in Geld bestimmen (BRDrs 168/20, 77). Der Ausgleich soll sich auf die bis zum Gestattungsbeschl angefallenen Kosten beziehen (BRDrs 168/20, 77). Der Ausgleich ist an die GdW zu zahlen (BRDrs 168/20, 78). Er soll iRd Jahresabrechnung auf die WEigtümer umgelegt werden, welche die auszugleichenden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung. (2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesonderemehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. (2) 1Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. 2Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruc...mehr