Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Gespaltene Beschl-Fassung.

Rn 10 Sowohl bei einem Vornahme-, als auch bei einem Gestattungsbeschl ist eine gespaltene Beschl-Fassung möglich. Mit einem ersten Beschl wird zunächst über das ›Ob‹ der baulichen Veränderung beschlossen (Grundlagenbeschl). Mit dem zweiten Beschl wird dann das ›Wie‹ der baulichen Veränderung nach § 19 I geregelt (BGH NZM 24, 241 [BGH 09.02.2024 - V ZR 244/22] Rz 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Schuldrechtliche SNRe.

Rn 26 Ein schuldrechtliches SNR wird nach hM gem §§ 398, 413 BGB isoliert durch einen Abtretungsvertrag zwischen Veräußerer und Erwerber übertragen (BGH NJW 79, 548; München ZMR 16, 896; NotBZ 15, 317). Eine Mitwirkung Anderer sei nicht erforderlich (BGHZ NJW 79, 548). Wird ein schuldrechtliches SNR bei Veräußerung des SonderE, dessen Inhalt es ist, nicht abgetreten und trit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Teilflächen.

Rn 15 Die WEigtümer können eine Teilfläche des gemE veräußern und zu Eigentum auf einen Dritten übertragen (BGH ZMR 23, 1023 Rz 8; Köln FGPrax 23, 206). Befindet sich auf der Fläche ein Raum, an dem SonderE besteht, muss dieses zuvor aufgehoben werden (KG ZMR 12, 462). Es kann aber auch das ganze Wohnungseigentum aufgehoben werden. Ein Beschl ist nicht möglich. Mit Veräußeru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Kostenregelung.

Rn 26 Denkbar ist ferner die Auslegung/Umdeutung in eine Regelung, nach der ein bestimmter WEigtümer die Kosten bestimmter, in gemE stehender Räume/Bestandteile abw von § 16 II 1 allein zu tragen hat (Karlsr ZMR 10, 873; München ZMR 06, 68; LG Köln ZMR 19, 71); allerdings dürfte es idR an einer Zuweisung fehlen: nur Räume können nach § 5 I zugewiesen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Besonderheiten.

Rn 55 In Bezug auf den ›WEigtümer‹ sind im Einzelfall Besonderheiten zu beachten: ›WEigtümer‹ ist auch der werdende WEigtümer (BGH WuM 18, 340 Rz 18; NZM 16, 266 [BGH 11.12.2015 - V ZR 80/15] Rz 7). Neben diesem schuldet der Veräußerer nicht (§ 8 III). Mehrere Inhaber eines Wohnungseigentums haften samtverbindlich (Köln MDR 15, 595; München FD-ErbR 12, 339348), weshalb zB die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). 2Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage). (2) 1Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 14 Der Eintragungsbewilligung sind eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und ein Aufteilungsplan beizufügen. Dies meint, sie müssen zur Eintragung vorgelegt, und die Zusammengehörigkeit mit der Eintragungsbewilligung (Rn 7) muss deutlich werden. Eine Mitbeurkundung iSd §§ 9 I 3, 44 BeurkG ist nicht erforderlich (Frankf ZWE 18, 160 Rz 27; KG NZM 16, 525 Rz 30). Aufteilungsp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verlustausgleich.

Rn 35 Ist ein WEigtümer Drittgläubiger, muss er nicht zunächst die GdW in Anspruch nehmen (s.a. BGH DB 13, 2731 Rz 31 zur KG). Was gilt, wenn die Verbindlichkeit tw zurückgeführt wurde, ist ungeklärt. Nach Ansicht des BGH sind Zahlungen und sonstige Erlöse aus einem Gesellschaftsvermögen nicht kraft Gesetzes auf die Haftungsanteile eines Gesellschafters anzurechnen (BGH NZG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) GemE (Räume und Flächen).

Rn 41 Fassade. Einem Teileigentümer ist es gestattet, im angemessenen Rahmen die Fassade für Werbung zu gebrauchen (BayObLG NZM 00, 1236 [BayObLG 06.10.2000 - 2 Z BR 74/00]; KG NJW-RR 95, 333 [KG Berlin 08.06.1994 - 24 W 5760/93]). Die Fassade ist hingegen grds kein Ort für Meinungsäußerungen (KG NJW-RR 88, 846 [KG Berlin 15.02.1988 - 24 W 4716/87]). Grillen. Jeder WEigtümer ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Korrekturen.

Rn 21 Die Unterschreibenden können die Niederschrift jederzeit berichtigen. Wird ein WEigtümer durch den Inhalt der Niederschrift beeinträchtigt oder wird eine rechtlich erhebliche Erklärung falsch wiedergegeben, besteht für ihn ein Anspruch auf Berichtigung (KG WuM 89, 347 = MDR 89, 742; LG Hamburg ZMR 11, 664, 665). Rn 22 Erfüllen die Verpflichteten (= Unterschreibenden) de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zustimmungen Dritter.

Rn 3 Zustimmungen Dritter (Vor §§ 1–49 Rn 25) sind nicht erforderlich. Den Berechtigten haftet auch nach der Aufteilung das Objekt in seiner Gesamtheit (Frankf Rpfleger 97, 374 [OLG Frankfurt am Main 03.04.1997 - 20 W 90/97]). Ist indes nur ein Miteigentumsanteil mit einem Recht belastet, ist die Mitwirkung gem §§ 876, 877 BGB erforderlich, wenn die Teilung gem § 3 vollzogen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anspruchsgegner.

Rn 49 Anspruchsgegner als Handlungsstörer ist der im Zeitpunkt der Durchführung eingetragene WEigtümer. Etwas anderes gilt, wenn die rechtswidrige Baumaßnahme von einem Dritten stammt, zB einem Mieter, und der WEigtümer für diesen nicht einzustehen hat. Dies ist der Fall, wenn er ihm das SonderE nicht mit der Erlaubnis zum Stören überlassen hat, oder er versucht hat, dessen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 61 Die Vorschriften der HeizkV sind gem deren § 3 S 1 im Verhältnis der WEigtümer zwingend anzuwenden (BGH ZMR 21, 136 Rz 16; WuM 20, 235 Rz 8; s.a. ZMR 23, 61 Rz 6) dies gilt auch in einer WE-Anlage mit 2 Wohnungen, wenn eine der Wohnungen vermietet ist, die andere hingegen von dem Eigentümer selbst bewohnt wird (München ZMR 07, 1001). Beschließen die WEigtümer Nachschüs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 1 § 13 I bestimmt, dass neben dem gemE (§ 1 Rn 6) auch die im SonderE stehenden Räume und wesentlichen Gebäudebestandteile (das SonderE) – isoliert betrachtet – Eigentum iSv § 903 BGB sind (s.a. BGH NZM 14, 37 Rz 15). Die WEigtümer als Sondereigentümer stehen sich wie Grundstückseigentümer mit grds gegensätzlichen Interessen gegenüber (BGH NZM 14, 37 [BGH 25.10.2013 - V Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Berechnung.

Rn 11 Ein positiver Beschl (Vor §§ 23–25 Rn 1) erfordert grds eine einfache Mehrheit von ›Ja-Stimmen‹ (§ 25 I; BGH ZMR 19, 776 Rz 8). Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und sind nicht mitzuzählen (Rn 1). Ergibt sich eine Stimmengleichheit oder überwiegen die ›Nein-Stimmen‹, ist ein Antrag abgelehnt worden (Negativbeschl, Vor §§ 23–25 Rn 1). Ein Zählfehler ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zustandekommen/Laufzeit.

Rn 47 Der Verw-Vertrag kommt durch Angebot und Annahme, nicht durch Beschl zustande (str), wobei die DL-InfoV, ua deren §§ 2 und 4, zu beachten sind. Die GdW wird, auch bei Änderungen, nach § 9b II, I 2 vertreten. Beschließen die WEigtümer den Vertrag, muss dieser Beschl noch ausgeführt und das Angebot oder die Annahme ggü dem Verw erklärt werden. Für die GdW haben nach § 19...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Umwandlung von Eigentum.

Rn 9 Die Umwandlung von SonderE in gemE und umgekehrt erfordert wie eine erstmalige Begründung den Weg nach § 4 I, II (BGH ZMR 05, 59, 62; 03, 748). GemE, zB ein neuer Flur oder ein neues Treppenhaus, kann nicht – auch nicht tw – aufgedrängt (München Rpfleger 07, 459) oder entzogen werden. Geschähe dieseszB bei einer Unterteilung (Rn 11 ff), wäre die Unterteilung unwirksam. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unerhebliche.

Rn 6 Wird ein gesamtes Gebäude (§ 3 Rn 3) abw vom Aufteilungsplan an einer anderen Stelle auf dem Grundstück oder in einer anderen Form errichtet, entsteht nach hM SonderE, sofern die einzelnen im SonderE stehenden Räume ohne Weiteres nach dem Aufteilungsplan zu identifizieren und untereinander sowie ggü dem gemE abzugrenzen sind (BGH ZMR 04, 206, 207); fehlt es hieran, sind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Verwirkung.

Rn 8 Unterlassungs- und/oder Beseitigungsansprüche können verwirkt werden (BGH WuM 18, 236 [BGH 15.12.2017 - V ZR 275/16] Rz 14 ff; s.a. § 242 BGB Rn 61 ff). Die maßgebliche Frist für das Zeitmoment (§ 242 BGB Rn 64) beginnt mit jeder Zuwiderhandlung neu (BGH NZM 15, 787 [BGH 10.07.2015 - V ZR 169/14] Rz 13; 15, 495 Rz 11); ob während eines lang andauernden Mietverhältnisses...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Störungen des gemE und des SonderE.

Rn 5 Verstößt ein WEigtümer oder ein Drittnutzer (s.a. § 13 Rn 8) gegen eine Benutzungsregelung und stört er zugleich die Benutzung des gemE und des SonderE, gilt in Bezug auf das gemE Rn 3, in Bezug auf das SonderE Rn 4 (BGH WuM 21, 766 Rz 8; ZMR 21, 826 Rz 13). Geruchs- und/oder Lärmbelästigungen müssen das SonderE nicht in einem besonderen Maß treffen (s.a. BGH ZMR 20, 67...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Durchführung der Hausordnung.

Rn 14 Der Verw muss für die Durchführung der Hausordnung (§ 19 II Nr 1) Sorge tragen (BTDrs 19/22634, 47). Zur Durchführung muss er durch Maßnahmen tatsächlicher Art auf ihre Einhaltung hinwirken (BayObLGZ 72, 94). Für die Durchführung macht es keinen Unterschied, ob eine Regelung beschlossen oder vereinbart ist. Der Verw genügt dieser Pflicht durch: Aufklärung über die Inha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

Rn 7 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, muss der Drittnutzer im Verhältnis zum Ankündigenden (BRDrs 168/20, 58) die Erhaltungsmaßnahme oder Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, dulden. Was im Verhältnis zum überlassenden WEigtümer gilt, bestimmt sich nach dem diese Personen verbindenden Vertragsverhältnis (BRDrs 168/20, 58). Hat zB der Vermieter gegen § 555...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Grenzen.

Rn 24 Der Anspruch kann verwirkt werden (BGH NJW 16, 473 Rz 30), aber nicht verjähren (BGH NJW-RR 12, 910 Rz 10). Ein Anspruch besteht ferner nicht, wenn der den Anspruch stellende WEigtümer auf seinen Anspruch verzichtet hat; der Verzicht seines Rechtsvorgängers ist allerdings unbeachtlich (aA BayObLG ZMR 01, 48). Der Anspruch, eine Korrektur der Bauausführung in Bezug auf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rücklagen.

Rn 49 Der Vermögensbericht muss den Stand der Erhaltungsrücklage (§ 19 Rn 39) und etwaiger durch Beschl vorgesehener Rücklagen (§ 19 Rn 42) enthalten. Anzugeben ist der Ist-Stand (BRDrs 168/20, 86). Dem § 18 II entspricht ferner aus Gründen der Transparenz die informatorische Angabe, welche Vorschüsse welcher Rücklage zugeführt werden sollten (›Soll‹). IÜ ist die Entwicklung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz (§ 11 I 1).

Rn 1 Die Gemeinschaft (Vor §§ 1–49 Rn 6) ist nach Sinn und Zweck auf Dauer angelegt. Der grds unabdingbare § 11 I 1, 2 bezweckt daher, eine gesicherte Rechtsstellung zu vermitteln (BGH ZMR 02, 440, 442). Sachenrechtlich wird die angestrebte Beständigkeit von § 6 flankiert. Ein WEigtümer kann auch nicht mittelbar durch Verzicht aus der Gemeinschaft ausscheiden (§ 4 Rn 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vornahmebeschl (auch Durchführungsbeschl).

Rn 7 Mit einem Vornahmebeschl wird bestimmt, dass die GdW die bauliche Veränderung durchführt. Die WEigtümer müssen dann festlegen, auf welche Art und Weise, durch wen, wann, aufgrund welcher vertraglichen Grundlagen die GdW durch ihre Organe mit welchen Mitteln handeln soll. Die WEigtümer können im Falle des § 20 II 2 ferner bestimmen, dass die GdW gegen den bauwilligen WEi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 24 Ein verdinglichtes SNR wird nach hM durch einen Vertrag zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden WEigtümer übertragen (München ZMR 16, 896). Die WEigtümer müssen sich nach hM analog §§ 877, 873 BGB über die Inhaltsänderung ihrer jeweiligen SonderE-Rechte einigen (BGH ZMR 20, 776 Rz 39). Die Änderung muss außerdem im Grundbuch eingetragen werden (BGHZ 73, 145, 149 =...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gestaltungsmöglichkeiten.

Rn 33 Das Gericht hat einen Beschl nach denselben Maßstäben zu treffen, wie sie das Gesetz den WEigtümern vorgibt (BGH ZMR 18, 608 Rz 10). Ob das Gericht für den Inhalt eines Beschl insoweit ein Ermessen hat, bestimmt sich nach materiellem Recht, nämlich danach, ob den WEigtümern selbst ein Ermessen zustünde (BRDrs 168/20, 93). Müssten die WEigtümer einen konkreten Beschl fa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Sondernachfolger (§ 10 III 1, 2).

Rn 32 Sondernachfolger sind gem § 10 III 2 an jeden Beschl gebunden, sofern die Beschl-Kompetenz nicht auf einer Vereinbarung beruht. Andernfalls wirken Beschl nach § 10 III 1 gegen den Sondernachfolger nur, wenn sie als Inhalt des SonderE im Grundbuch eingetragen sind. Zum Übergangsrecht s § 48 Rn 1.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Übersicht.

Rn 18 Bei der Nichtigkeitsklage handelt sich um eine § 256 I ZPO unterfallende Feststellungsklage, die auf ein Nichtigkeitsurteil zielt. Das Recht zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage steht nach § 44 I 1 jedem WEigtümer zu (s.a. BGH NJW 12, 2578 Rz 9). Für die Frage des Rechtsschutzinteresses des Nichtigkeitsklägers ist es bedeutungslos, ob er für oder gegen den Beschl gesti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Betroffene WEigtümer.

Rn 20 Die Kosten sind auf die WEigtümer umzulegen, die den Beschl nach § 20 I gefasst haben. Wer dies ist, muss sich aus einer Niederschrift ergeben. Fehlt es an dieser Angabe, sind die Kosten auf sämtliche WEigtümer umzulegen, bis die WEigtümer sich einigen, wer betroffen ist, oder ein Urteil dies rechtskräftig feststellt. Die Pflicht eines WEigtümers, die Kosten zu tragen,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff der Verwaltung.

Rn 1 Der Begriff der Verwaltung iSv § 18 ist weit zu verstehen (BGH ZMR 20, 197 Rz 16; NJW 16, 2177 Rz 26 = ZMR 16, 476). Verwaltung findet grds durch Vereinbarungen iSv § 10 I 2, aber auch – und sogar vornehmlich – durch Beschl statt. Der Begriff ›Verwaltung‹ ist Zusammenfassung der im Verbandsrecht genutzten Begriffe Geschäftsführung und Vertretung (vgl §§ 709, 714 BGB). I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 65 Die GdW – vertreten nach § 9b II – kann den aktuellen und/oder Ex-Verw ›entlasten‹ (BGH NJW 18, 2550 Rz 65; ZMR 10, 775). Sie billigt mit der Entlastung die zurückliegende Amtsführung im jew genannten Zeitraum als dem Gesetz, der Gemeinschaftsordnung und den vertraglichen Pflichten entspr und als zweckmäßig. Ferner spricht sie auf diese Weise gleichzeitig für die künft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Inhalt und Grenzen des SonderE.

Rn 11 § 7 III 1 erlaubt dem Grundbuchamt, bei Anlegung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher in den Bestandsverzeichnissen zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes (§ 5 I–III; § 5 Rn 1 ff) und des Inhaltes des SonderE (§ 5 Rn 29 ff) auf die Eintragungsbewilligung (Rn 10) Bezug zu nehmen. Dies gilt grds für sämtliche Vereinbarungen (zur Ausnahme Rn 13). Auch für ein SNR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Veräußerungsbeschränkungen und Haftungsvereinbarungen (§ 7 III 2).

Rn 13 Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und eine Vereinbarung, die eine Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden anordnet, sind ausnw ausdrücklich einzutragen. Eine Bezugnahme nach S 1 genügt nicht. Das Gesetz bezweckt damit einen Erwerberschutz (BRDrs 168/20, 43). Der Begriff der Geldschuld ist wie in § 288 I 1 BGB zu verstehen. Bei einer Veräußerungsbeschränkung hat ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

Rn 36 Liegen die Voraussetzungen des § 18 III vor, darf jeder WEigtümer die Maßnahmen treffen, die notw sind (= Notmaßnahmen) und kann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (BGH ZMR 19, 419 Rz 5). Notw sind nur Maßnahmen, welche die Gefahrenlage beseitigen, nicht aber solche zur Vornahme oder Beauftragung von Arbeiten, die einer dauerhaften Beseitigung der Schadensursache die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sonderumlagen-Beschl.

Rn 18 Der Beschl nach § 28 I 1 muss die anteilsmäßige Beitragsverpflichtung ausreichend bestimmen. Unbestimmtheit ist nach hM unschädlich, wenn zumindest der Verteilungsschlüssel festgelegt ist und sich durch eine einfache Rechenoperation alles ermitteln lässt. Nach dem Sonderumlagen-Beschl steht der GdW ein Anspruch auf Zahlung der jeweiligen Anteile entspr dem für die Sond...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Person.

Rn 15 Vorsitzender ist – bestimmen die WEigtümer durch Beschl oder Vereinbarung keine andere Person – der Verw als Organ der GdW. Dieser kann sich Dritter bedienen (KG ZMR 01, 223; BayObLG ZMR 01, 826; s.a. § 26 Rn 14). Ist der Verw eine juristische Person, zB GmbH oder Limited, kann diese durch eine allgemein vertretungsberechtigte Person, jedenfalls aber durch einen Prokur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Fälligkeit.

Rn 13 Die Fälligkeit folgt aus § 271 BGB (s.a. Rn 45 ff). Abweichende Fälligkeitstermine (Vorfälligkeitsklausel), Folgen des Verzugs (Verfallklausel), Stundung etc können die WEigtümer nach § 28 III bestimmen (Rn 45 ff). Vorschüsse verjähren gem §§ 195, 199 BGB am Ende des dritten Kalenderjahres nach ihrer Entstehung (BGH NJW 12, 2797 Rz 18). Die Frist beginnt mit dem Ende d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Im Falle des § 3 I wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. 2Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. 3Das Grun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Frist.

Rn 36 Die Abberufung muss nicht in einer angemessenen Frist nach Kenntnis eines WEigtümers entschieden werden (aA hM KG GE 09, 1053; Köln ZMR 07, 717, 718; BayObLG NZM 00, 341, 342). § 626 II BGB ist auf die Abberufung als Organisationsakt nicht anwendbar (LG Hamburg ZMR 14, 310). Etwas anderes gilt auch nicht für § 314 III BGB (aA LG Hamburg ZMR 14, 310): die Berufung ist k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 1 Auch dann, wenn ein Beschl nicht ordnungsmäßig und also mangelhaft ist, bindet er nach seiner Rechtsnatur und nach den allgemeinen Grundsätzen alle ihm Unterworfenen, wenn er nicht nichtig ist. Diese Bindung muss bekämpft und vernichtet werden können. Das Instrument hierzu ist als Beschl-Mängelklage die Anfechtungsklage. Prüfungsmaßstab ist § 18 II. Die Anfechtungsklage...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 27 Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks müssen und können nicht in sich abgeschlossen sein. § 3 III verlangt daher, dass Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan (§ 7 Rn 14) bestimmt sind. Stellplätze müssen aber ebenso wie die Flächen grds vom gemE, eigenem SonderE oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 47 soll sicherstellen, dass die mWv 1.12.20 geänderten Bestimmungen idR auch in den Gemeinschaften gelten, in denen Wohnungseigentum vor dem 1.12.20 begründet worden ist (BRDrs 168/20, 95). Der Gesetzgeber sah diese Vorschrift als notwendig an, da viele Gemeinschaftsordnungen den Wortlaut des bei ihrer Errichtung geltenden Gesetzes wiederholen (BRDrs 168/20, 95). Die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Überwachung (§ 29 II 1 Fall 2).

Rn 8 § 29 II 1 Fall 2 verleiht den Verwaltungsbeiräten nicht das Recht, sich die Kompetenzen des Verw anzueignen (BTDrs 19/22634, 48) und gibt auch keine anderen Rechte. § 111 I AktG ist indes entspr anwendbar. Überwachung meint daher, dass die Verwaltungsbeiräte alle Pflichten des Verw kontrollieren müssen. Die Verwaltungsbeiräte müssen daher wenigstens stichprobenartig die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundlegende Umgestaltung der WE-Anlage.

Rn 44 Eine grundlegende Umgestaltung ist bei § 20 II 1 zumindest typischerweise nicht anzunehmen (BGH WuM 24, 171 Rz 15; NZM 24, 241 [BGH 09.02.2024 - V ZR 244/22] Rz 40). Privilegierung ist bei der Prüfung iSe Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung zu tragen (BGH WuM 24, 171 Rz 15). IÜ ist die Frage im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden (BRDrs 16...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beschl.

Rn 23 § 12 IV 1 gibt die Kompetenz, eine Vereinbarung nach § 12 I ganz oder tw einmal ›wegzubeschließen‹. Es bedarf dazu keines sachlichen Grundes (aA LG Frankfurt/O ZWE 15, 369). Der Beschl unterfällt § 19 I, 18 II. Es gilt idR das Kopfstimmrecht (LG Frankfurt/O ZWE 15, 369) oder das abw vereinbarte Stimmrechtsprinzip. Nach § 12 IV 2 kann, nicht aber muss (aA München ZfIR 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verbrauchervertrag.

Rn 45 Wird der Verw-Vertrag von einem Unternehmer (§ 14 I BGB) mit der GdW geschlossen, liegt gem § 310 III BGB nach noch hM ein Verbrauchervertrag vor (BGH ZMR 20, 206 Rz 21). IdR wären dann §§ 312 ff BGB anwendbar. Ob die GdW als Verbraucher angesehen werden kann, ist allerdings str. Die Voraussetzungen des § 312b I Nr 1 BGB sind insoweit erfüllt, wenn der Verw-Vertrag anl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Bauliche Abweichungen bei Räumen.

Rn 8 Werden Räume anders als geplant errichtet oder entgegen der baulichen Substanz geplant und aufgeteilt, entstehen sie so, wie es dem Aufteilungsplan (§ 7 Rn 11) zu entnehmen ist (BGH NJW 16, 473 [BGH 20.11.2015 - V ZR 284/14] Rz 10 und Rz 14). Die tatsächlichen oder fehlenden Mauern sind egal, wenn ihre Lage nach dem Aufteilungsplan eindeutig feststellbar ist (§ 5 Rn 2)....mehr