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Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 17.2.7 Hebammen und Entbindungspfleger

Antje Teichert
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Gemäß § 1 des am 1.1.2020 in Kraft getretenen Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG) vom 22.11.2019 (BGBl I S. 1759) umfasst der Hebammenberuf insbesondere die selbstständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit, die selbstständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen.

Wer die Berufsbezeichnung "Hebamme" führen will, bedarf der Erlaubnis (§ 5 HebG). Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person

  1. das nach Teil 3 Abschn. 1 dieses Gesetzes vorgeschriebene Studium erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 24 bestanden hat,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
  4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.

Das Hebammenstudium dauert in Vollzeit mindestens 6 Semester und höchstens 8 Semester; es ist ein duales Studium und besteht aus einem berufspraktischen Studienteil und einem hochschulischen Studienteil.

Die für die Erlaubnis maßgeblichen Teile des Hebammenstudiums umfassen mindestens 4.600 Stunden; davon entfallen mindestens 2.200 Stunden auf den berufspraktischen Teil und mindestens 2.200 Stunden auf den hochschulischen Teil.

Eine Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31.12.2022 begonnen wurde, kann bis zum 31.12.2027 auf der Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden (§ 77 HebG

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