Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.
1.1 Die Antragstellerin möchte in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, wie weit der Anwendungsbereich von § 38 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. September 1998, BGBl I S. 2994) in der Fassung von Anlage I, Kapitel XII, Sachgebiet F, Abschnitt 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889 ≪1119≫) unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und des Prinzips des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) zu ziehen ist. In einem Revisionsverfahren würde sich diese Frage allein im Hinblick auf das von der naturschutzrechtlichen Gebietsausweisung betroffene Bergwerkseigentum der Antragstellerin (verliehene Bodenschätze: Kalkgestein zur Herstellung von Industrie-, Brand- und Düngekalk) und den von ihr im Tagebau betriebenen Dolomitabbau stellen. Das Normenkontrollgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass § 38 BNatSchG in der Fassung des Einigungsvertrages im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Dieses Auslegungsergebnis der Vorinstanz unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Es besteht daher kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf.
Nach § 38 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG 1998 in der Fassung des Einigungsvertrages dürfen Flächen, die am 1. Juli 1990 ausschließlich oder überwiegend Zwecken der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung dienen, durch Naturschutz und Landschaftspflege in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Entsprechendes gilt nach den Nummern 1 bis 4 und 6 bis 7 der Vorschrift auch für Flächen, die Zwecken der Landesverteidigung, des Bundesgrenzschutzes, des öffentlichen Verkehrs (als wichtige öffentliche Verkehrswege), der See- oder Binnenschifffahrt, des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder der Fernmeldeversorgung durch die (ehemalige) Deutsche Bundespost dienen. Es liegt auf der Hand, dass die in den Nummern 1 bis 4 und 6 bis 7 aufgezählten Flächen ein gemeinsames Merkmal verbindet: Sie werden für bestimmte “wichtige Allgemeininteressen” in Anspruch genommen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 7/886 vom 9. Juli 1973, S. 44 f. zu § 49 des Entwurfs). Die Einbeziehung der Flächen für die “Versorgung” und “Entsorgung” in diesen Katalog rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund aus dem gesteigerten Gemeinwohlbezug, der auch diese Flächen kennzeichnet. Das kommt in den Gesetzesmaterialien auch deutlich zum Ausdruck. In ihr heißt es, die in Abs. 1 Nr. 5 genannte Zweckbestimmung der “Versorgung und Entsorgung” treffe vor allem “auf die Flächen zu, die der öffentlichen Versorgung mit Gas, Wasser und Elektrizität und der öffentlichen Entsorgung (Abwasser- und Müllbeseitigung)” dienten (BTDrucks 7/886, S. 45). Als Übergangsvorschrift für besondere Fälle ist § 38 BNatSchG eng auszulegen (vgl. auch in BTDrucks 7/3879 vom 24. Juli 1975, S. 31 zu § 45 des Gesetzentwurfs).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist offensichtlich, dass § 38 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG auch in der Fassung des Einigungsvertrages nicht auf die Versorgung mit jedweden Rohstoffen ausgedehnt werden kann. Darin ist dem Normenkontrollgericht ohne weiteres beizupflichten. Die Frage, ob der Vorinstanz auch darin zuzustimmen ist, dass § 38 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG 1998 in der Fassung des Einigungsvertrages “allenfalls” die Versorgung mit solchen Rohstoffen erfasst, die der Energieversorgung dienen, wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Weder den tatsächlichen Feststellungen des Normenkontrollgerichts noch dem Beschwerdevorbringen lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der von der Antragstellerin betriebene Abbau von Dolomit als Zuschlagsstoff in der chemischen Industrie (vgl. Beschwerdebegründung S. 4) jenen gesteigerten Gemeinwohlbezug aufweist, der die in § 38 Abs. 1 BNatSchG aufgezählten Flächen nach dem Wortlaut der Vorschrift, ihren gesetzessystematischen Standort und den Gesetzesmaterialien verbindet.
1.2 Die Beschwerde wirft ferner als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, “ob das durch den Rechtsvorgänger der Antragstellerin in Ausübung der erforderlichen Genehmigungen begonnene Vorhaben unter dem Schutz des Artikels 14 (1) GG steht, der eine nachträgliche Einschränkung des Abbaurechts durch die Anwendung der §§ 2 III, 4 BNatSchG i.V.m. § 15 I, 16 SächsNatSchG innerhalb des Bergwerkeigentums der Antragstellerin ausschließt, im Falle der Verneinung, die Ausweisung eines Naturschutzgebietes zumindest eine unzulässige, insbesondere unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i.S. Art. 14 I Satz 2 GG darstellt”. Auch diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Fragestellung ist auf das durch den Rechtsvorgänger der Antragstellerin begonnene Abbauvorhaben zugeschnitten und knüpft damit an die konkreten Umstände des Streitfalls an. Die Beschwerde gibt die rechtliche Entwicklung des Bergwerkseigentums der Antragstellerin im Einzelnen wieder. Sie legt jedoch nicht dar, dass bzw. inwieweit das erstrebte Revisionsverfahren zur Klärung von Rechtsfragen beitragen könnte, die über den konkreten Streitfall hinausreichen und einer verallgemeinerungsfähigen Lösung zugänglich sind.
Soweit die Beschwerde Art. 14 Abs. 1 GG anspricht, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie zeigt nicht auf, welche ungeklärten Fragen von grundsätzlicher Bedeutung die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall aufwirft. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, keine Enteignungen i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG sind, sondern Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2000 – BVerwG 6 BN 2.99 – NVwZ-RR 2000, 339, m.w.N.). Ob diese Regelungen die Eigentümerbefugnisse unzumutbar beschränken, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und obliegt der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung. Die Beschwerde macht zwar geltend, dass die Beschränkung der Abbaurechte der Antragstellerin durch das Sächsische Naturschutzgesetz eine unzulässige, insbesondere unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung ihres Bergwerkseigentums darstelle. Damit erschöpft die Beschwerde sich jedoch in einer einzelfallbezogenen Kritik der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung. Eine solche Entscheidungskritik ist nicht geeignet, die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen.
Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
2.1 Die Beschwerde macht geltend, das Normenkontrollgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil es den von der Antragstellerin benannten sachverständigen Zeugen Dr. T.… nicht zur Schutzwürdigkeit des zum Naturschutzgebiet erklärten Gebietes angehört habe. Gerügt wird insbesondere, dass das Normenkontrollgericht sich nach der Anhörung der amtlichen Auskunftspersonen vom Staatlichen Umweltfachamt Leipzig und vom Sächsischen Landesamt für Umwelt und Geologie in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2004 und anlässlich des an diesem Tag durchgeführten Ortstermins (Augenscheinseinnahme an Ort und Stelle) mit der Meinung des Dr. T.…, die der Auffassung des Antragsgegners zur Schutzwürdigkeit der Plattendolomitwand “diametral” entgegenstehe, nicht auseinander gesetzt habe.
Diese Rüge muss erfolglos bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1999 – BVerwG 11 B 61.98 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19; Beschluss vom 18. November 1996 – BVerwG 3 B 73.95 – Buchholz 451.90 Europäisches Wirtschaftsrecht Nr. 162 m.w.N.). Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BVerwG, Beschluss vom 5. August 1997 – BVerwG 1 B 144.97 – NVwZ-RR 1998, 784). Einen förmlichen Beweisantrag zur Vernehmung von Dr. T.… hat die Antragstellerin im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Normenkontrollgericht und bei der Durchführung des Ortstermins nicht gestellt.
Der Umstand, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann erheblich, wenn sich dem Tatsachengericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26; stRspr). Das ist mit der Beschwerde substantiiert darzulegen. Dieser Anforderung wird die Beschwerde nicht gerecht. Das Normenkontrollgericht legt im Einzelnen dar, aus welchen Gründen es auf der Grundlage des eingenommenen Augenscheins und der Angaben der gehörten amtlichen Auskunftspersonen die Schutzwürdigkeit des Gebiets i.S. von § 16 Abs. 1 SächsNatSchG bejaht. Es setzt sich dabei auch mit den Angaben und Ergebnissen des von der Antragstellerin vorgelegten Gutachtens der AG. L.… N.… (Gutachter Dr. T.…) auseinander. Die Vorinstanz kommt zu dem Ergebnis, dass das festgesetzte Gebiet “mit den Dolomitfelsen und Felsrasen ehemaliger Steinbrüche, Magerrasen trockenwarmer Standorte, artenreichen Laubwäldern basenreicher Standorte und den Auenbereichen des Birmenitztales … in der Tat über eine reichhaltige Biotopausstattung mit der Besonderheit einer Verzahnung von Trocken- und Feuchtbereichen und entsprechendem Artenreichtum (verfüge)”. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass sich dem Normenkontrollgericht gleichwohl noch die persönliche Anhörung des Dr. T.… als Verfasser des Gutachtens der AG. L.… N.… aufdrängen musste. Die Gründe, die die Beschwerde hierfür anführt, betreffen teilweise Einzelheiten, die für die Vorinstanz ersichtlich nicht entscheidungserheblich gewesen sind (Fledermäuse in der Plattendolomitwand, Moluskenfauna). Teilweise geben sie Ansichten des Dr. T.… wieder, die dieser bereits im Gutachten der AG. L.… N.… vertreten hat und vom Normenkontrollgericht als nicht überzeugend bezeichnet werden. Die Beschwerde arbeitet hingegen nicht substantiiert heraus, welche zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse das Normenkontrollgericht im Anschluss an die mündliche Verhandlung und die durchgeführte Beweisaufnahme an Ort und Stelle durch die Anhörung von Dr. T.… hätte gewinnen können. Der Sache nach beschränkt sich der Vortrag der Beschwerde darauf, der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ihre eigene entgegenzusetzen und daraus die ihr günstigen rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen. Damit kann eine Aufklärungsrüge jedoch nicht begründet werden.
2.2 Die Rüge, das Normenkontrollgericht habe den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es mit keiner Silbe angedeutet habe, dass er der Stellungnahme der AG. L.… N.… keine Bedeutung beimesse, geht fehl. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs begründet nach unbestrittener Auffassung keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 – 1 BvR 1383/90 – BVerfGE 84, 188 ≪190≫). Es kann zwar in besonderen Fällen geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsansicht oder einen Aufklärungsbedarf hinzuweisen. Das gilt vor allem dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Eine derartige Fallkonstellation zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf.
2.3 Die Rüge, das Normenkontrollgericht habe die “direkten Auswirkungen der Schutzgebietsausweisung auf die Rohstoffgewinnung der Anragstellerin” nicht vollständig aufgeklärt, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Vorinstanz legt auf S. 25 der Urteilsabschrift dar, dass es nicht entscheidungserheblich sei, ob die im Schutzgebiet gelegenen abbauwürdigen Dolomitvorkommen 0,3 Mio. t betrügen oder möglicherweise 1 Mio. t erreichen. In dieser Hinsicht bestand deshalb vom Rechtsstandpunkt der Vorinstanz aus kein weiterer Aufklärungsbedarf.
Erfolglos bleibt schließlich auch die Rüge, die Vorinstanz sei dem Einwand der Antragstellerin, dass die Schutzgebietsausweisung den Abbau weiterer 5,21 Mio. t Dolomit blockiere, nicht nachgegangen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die angegriffene Rechtsverordnung in dieser Hinsicht ein rechtliches Abbauhindernis bildet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.