Es begegnet bereits Bedenken, ob das Beschwerdevorbringen, welches keinen bestimmten Zulassungsgrund benennt und u.a. geltend macht,
“dass sich der Gesetzgeber beim AsylbLG über die Begriffe und Definition von Einkommen und Vermögen, bezogen auf den Begriff des Schmerzensgeldes nicht im Klaren war”, sowie ausführt, dass “die Vorschrift von § 7 AsylbLG gegen das Grundrecht der Menschenwürde und gegen das Grundrecht der Gleichbehandlung” verstößt, weil es “keinen sachlichen Gesichtspunkt bei dem Rechtsanspruch aus § 847 BGB [gibt], einen Asylbewerber anders zu behandeln, als jeden anderen, der die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt”,
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Zulassungsgrundes genügt.
Die Revision ist jedenfalls weder wegen dieser noch wegen der von der angegriffenen Entscheidung bejahten Frage zuzulassen, ob Schmerzensgeld zum vor Leistungsbezug aufzubrauchenden Einkommen bzw. Vermögen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gehört.
2.1 Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufzubrauchen. Das Asylbewerberleistungsgesetz enthält keine § 77 Abs. 2 BSHG vergleichbare Regelung, wonach eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, und bestimmt auch – anders als etwa § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG – nicht, dass die Leistung nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Asylbewerberleistungsgesetz und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass eine Schmerzensgeldleistung, die an eine nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigte Person ausgezahlt wird, im Zuflusszeitpunkt dessen Einkommen bildet und in der Folgezeit zu dessen Vermögen wird. Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Klägers, nach dem Einkommen lediglich “a) Eine Leistung nach Entgelt messbarer vorausgegangener Gegenleistung. b) Eine Leistung aus gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung, der ebenfalls eine Gegenleistung gegenüber steht” sei, steht mit dem umfassenden Einkommensbegriff, den § 7 Abs. 1 AsylbLG voraussetzt und der in § 76 Abs. 1 BSHG ausgeformt wird, offenkundig nicht im Einklang; auch § 77 Abs. 2 BSHG, nach dem eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet wird, nicht zu berücksichtigen ist, setzt gerade voraus, dass ein Schmerzensgeldzufluss sozialhilferechtlich Einkommen ist, das jedoch nicht zu berücksichtigen ist. Nicht erkennbar ist auch, aus welchen Gründen ein in Geld ausgezahlter Schmerzensgeldbetrag, der einem Leistungsberechtigten zur Verfügung steht, schon aus dem Begriff des Vermögens herausfallen sollte.
2.2 Es bedarf aber auch die Frage keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, ob eine Schmerzensgeldzahlung in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 2 BSHG oder § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG als Einkommen oder Vermögen unberücksichtigt zu bleiben hat. Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. S. 5 f. des angefochtenen Urteils) in § 7 Abs. 1 AsylbLG eine sondergesetzliche Regelung zur Herstellung des Nachrang- und Selbsthilfegedankens gesehen. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik des Gesetzes geschlossen, dass die Regelung über Schonvermögen in § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes mangels Regelungslücke nicht anwendbar ist (s. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2000 – BVerwG 5 B 179.99 – Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 40).
2.3 Soweit der Kläger die Unvereinbarkeit des § 7 Abs. 1 AsylbLG mit dem Grundgesetz geltend macht, lässt der Senat offen, ob in den Fällen, in denen sich – wie hier – die grundsätzliche Bedeutung aus der behaupteten Verfassungswidrigkeit einer Norm des Bundesrechts ergeben soll, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sich allein auf rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen zu den als Kontrollmaßstab herangezogenen Regelungen des Grundgesetzes – hier also sinngemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG – zu beziehen hat (so für die Verfassungsgemäßheit irrevisiblen Landesrechts BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2000 – BVerwG 6 BN 2.99 – Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 334) – woran es hier fehlt –, oder ob bei revisiblen Normen des Bundesrechts zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit genügt. Denn die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bedarf keiner Prüfung in einem Revisionsverfahren, weil auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens an der Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auch insoweit keine ernsthaften Zweifel bestehen, als es die Berücksichtigung geleisteter Schmerzensgeldzahlungen betrifft (zum Prüfungsmaßstab s. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 – BVerwG 5 B 82.97 – Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 18; Beschluss vom 17. Januar 2003 – BVerwG 5 B 261.02 – Buchholz 436.61 § 62 SchwbG Nr. 1).
Das Berufungsgericht hat im Anschluss an die eingehend begründete Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zielsetzungen des Bundessozialhilfegesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht übereinstimmen und es die Grenzen der dem Gesetzgeber zuzubilligenden Gestaltungsfreiheit nicht überschreitet, wenn der Gesetzgeber den Einkommens- und Vermögenseinsatz in verschiedenen Rechtsmaterien unterschiedlich bewertet (s. auch BVerwG, Beschluss vom 12. April 2000 – BVerwG 5 B 179.99 – Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 40). Zwischen den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Personen, welche einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz haben, bestehen insbesondere hinsichtlich des Aufenthaltsstatus und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie den in § 7 Abs. 1 AsylbLG vorgesehenen umfassenderen Zugriff auf das einsetzbare Einkommen und Vermögen rechtfertigen. Die Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz trägt einer normativ schwächeren, zeitlich zunächst begrenzten Bindung an das Bundesgebiet Rechnung, die auch die aus dem Sozialstaatsgebot folgende Pflicht des Gesetzgebers, für die auf seinem Gebiet lebenden Ausländer die Grundlagen einer menschenwürdigen Existenz zu sichern, beeinflusst; der Gesetzgeber darf Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zwar nicht durch Vorenthaltung von das absolute Existenzminimum sichernden Leistungen in eine ausweglose Lage bringen; er kann aber bei den Leistungsvoraussetzungen und der Leistungshöhe berücksichtigen, dass es sich um einen Personenkreis handelt, für den er gemäß seiner eigenen Rechtsordnung keine dauerhafte Verantwortung übernehmen will (s.a. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 – BVerwG 5 C 32.02 – Buchholz 436.02 § 2 AsylbLG Nr. 1). Soweit Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vor Eintritt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorhandenes Einkommen und Vermögen aufzubrauchen haben, berührt dies nicht die nach dem Menschenwürdegrundsatz oder dem Sozialstaatsgebot sicherzustellenden Voraussetzungen einer menschenwürdigen Existenz. Auch wenn berücksichtigt wird, dass an die Stelle des zwischenzeitlich aufgehobenen § 847 BGB die Regelung des § 253 Abs. 2 BGB getreten ist, trifft das Beschwerdevorbringen nicht zu, “dass bei jedem Asylbewerber, der staatliche Leistungen erhält, § 847 BGB außer Kraft gesetzt wäre.”: Das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Schädiger, der auch einen Schmerzensgeldanspruch umschließt, bleibt von einer sozialrechtlichen Obliegenheit, eine Schmerzensgeldzahlung zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts einzusetzen, unberührt.