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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 547 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete

Harald Kinne
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1 Mietvorauszahlung

 

Rz. 1

§ 547 gilt für alle Arten von Mietverhältnissen.

Die Vorschrift umfasst nicht nur die (selten vorkommende) Vorauszahlung der reinen Miete, sondern alle Leistungen des Mieters, die als Gegenleistung für die Überlassung der Mietsache nach § 535 erbracht werden. Hierzu gehören im Wesentlichen abwohnbare Baukostenzuschüsse (BGH, Urteil v. 12.2.1959, VIII ZR 54/58, BGHZ 29, 289) und Mieterdarlehen, aber auch Verwendungsersatzansprüche oder Finanzierungskostenbeiträge, sofern die Leistungen wie eine Mietvorauszahlung wirken und die Beziehung zur Miete hergestellt werden kann.

Unerheblich ist, ob diese Vorausleistung im Wege der Zahlung oder auf andere Weise, etwa durch Verrechnung oder Dienst- oder Werkleistungen erbracht worden ist oder ob die Parteien die Leistung als Vorausleistung oder sonst wie betrachtet oder bezeichnet haben (BGH, Urteil v. 28.5.2008, VIII ZR 133/07, WuM 2008, 402; BGH, Urteil v. 17.5.2000, XII ZR 344/97, NJW 2000, 2987).

Meist handelt es sich dabei um anrechenbare Baukostenzuschüsse (BGH, Urteil v. 15.2.2012, VIII ZR 166/10, WuM 2012, 210). Als Vorausleistung kommt auch die eigenhändige Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen zur Herstellung, Modernisierung oder Sanierung der Mietsache in Betracht (BGH, Urteil v.15.2.2012, VIII ZR 166/10, a. a. O.). Auch ein Darlehen, das vereinbarungsgemäß durch die Verrechnung mit der fälligen Miete getilgt werden soll, kommt als Vorausleistung in Betracht (BGH, Urteil v. 31.1.2003, V ZR 333/01, NJW 2003, 1317), ebenfalls der Kaufpreisnachlass bei einem Mietkauf, bei dem ein Teil des Kaufpreises mit der zu zahlenden Miete verrechnet werden soll (BGH, Urteil v. 17.5.2000, XII ZR 344/97, NJW 2000, 2987).

 
Hinweis

Verlorene Zuschüsse

Verlorene (Baukosten-)Zuschüsse sind keine Vorauszahlungen i. S. v. § 547; sie werde...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 547 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
Bürgerliches Gesetzbuch / § 547 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete

  (1) 1Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. 2Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er ...

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