Normenkette
BewG § 14 Anlage 9; BGB § 2325
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Aktenzeichen 3 O 133/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 5.1.2001 verkündete Urteil der 3.Zivilkammer des LG Lüneburg teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 11.376,66DM nebst 4% Zinsen seit dem 22.5.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat das LG der Klage nur i.H.v. 655,51DM stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
I. Dem Kläger stehen insgesamt 12.032,17DM und damit weitere 11.376,66DM gem. §§ 2325, 2376 BGB zur Zahlung zu. Der Anspruch ergibt sich aus folgender Abrechnung:
1. Nachlass Bereicherungsanspruch
Erblasserin gegen Kläger 15.000DM: 2 7.500,00DM
2. fiktiver Nachlass
a) Wert des übertragenen Grundstücks
4/5.1994 201.409,18DM
b) abzüglich des Altenteils
aa) Nutzwert der Räume (50m²)
275DM/M. = 3.300DM/J.
× Faktor 5.842 – 19.278,60DM
bb) unentgeltliche Nebenleistungen (Beheizung, Wasser, Strom, Abwasser, warmes Mittagessen, freier Umgang auf dem Hof)
Jahreswert: 7.200DM (zwei Personen)
Jahreswert: 4.800DM (eine Person)
Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
7.200 × 5.842 = 42.062,40DM
darin gehen die Kosten für die zweite begünstigte Person auf 4.800DM × 5.842 = 28.041,60DM,
soweit diese auf die Zeit nach dem voraussichtlichen früheren Ableben des älteren Ehemannes der Erblasserin entfallen, müssen sie in Abzug gebracht werden, und zwar wie folgt:
4.800 × 5,842 = 28.041,60DM
4.800 × 4,052 = 19.449,60DM
4.800 × (5,842 – 4.052) =
Diff. 8.592,00DM
42.062,40 – 8.592 = – 33.470,40DM
cc) abzüglich sonstiger Gegenleistungen voraussichtliche Begräbnis- und Grabpflegekosten
Ehemann der Erbl. (vorauss. früheres Ableben) 10.000DM × 0.807174 – 8.071,74DM
Erblasserin 8.500DM × 0,725681 – 6.168,29DM
Wert der unentgeltlichen Leistung 134.420,15DM
hochgerechnet auf den Erbfall unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes (1994/1997 = 98,3/103,3; siehe Palandt/Brudermüller, BGB, § 1376 Rz. 29) 141.257,39DM
Nachlass insgesamt 148.757,39DM
Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung davon 1/8 18.594,67DM
2. Anrechnung nach § 2326 S. 2 BGB 1/4–1/8 von 7.500DM 937,50DM
Restanspruch 17.657,17DM
Aufrechnung Beklagter mit Anspruch Erblasserin abzüglich 1/4 Eigenanteil Kläger – 5.625,00DM
Bereits zugesprochen – 655,51DM
Auf Berufung zuzusprechen 11.376,66DM
1. Der Kläger ist nach § 2325 BGB berechtigt, die Ergänzung seines Pflichtteils zu verlangen. Zwar ist er nicht durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen (§ 2303 Abs. 1 BGB), denn die Erblasserin ist vom Kläger, der Beklagten und ihrem Ehemann im Wege der gesetzlichen Erbfolge beerbt worden. Die Ergänzung des Pflichtteils kann jedoch auch derjenige verlangen, dem die Hälfte seines Erbteils oder mehr hinterlassen worden ist (§ 2326 BGB).
a) Die Ergänzung des Pflichtteils hat zu erfolgen, indem die Schenkungen dem Nachlass hinzugerechnet werden (§ 2325 Abs. 1 BGB). Maßgebend ist der um den Wert des Altenteils und der sonstigen übernommenen Gegenleistungen verminderte Wert des 1994 übertragenen Grundeigentums, das zum Zeitpunkt der Übertragung einen Wert von 201.409,18DM hatte.
b) Davon ist der kapitalisierte Wert des Altenteils in Abzug bringen. Bei der Ermittlung des Jahreswertes folgt der Senat dabei den Feststellungen des Gutachterausschusses für den Landkreis K. in seinem schriftlichen Gutachten vom 31.8.1999 (Bl. 14 ff., 27 f. d.A.), gegen die beide Parteien nichts von Substanz einzuwenden haben. Der Auffassung des Klägers, es sei von dem im Übertragungsvertrag angegebenen Jahreswert von 8.400DM auszugehen, ist nicht zu folgen. Maßgebend ist der wahre Wert. Diesen hat der Gutachterausschuss zutreffend ermittelt. Er ist insbesondere plausibel dargelegt.
Der reine Jahresnutzwert der 50m² großen Wohnung wird mit einem für richtig befundenen Mietpreis von 5,50DM/m² u. Monat auf 3.300DM beziffert. Auch gegen die Annahme von 600DM/Monat für unentgeltliche Nebenleistungen, wie Beheizung, Wasser, Abwasser, Strom, täglich warmes Mittagessen und für die Gewährung von freien Umgang im Hof, bestehen keine Bedenken. Nach den amtlichen Erhebungen des Statischen Bundesamtes für 1993 betrugen allein die Kosten für Elektrizität, Gas, Brennstoffe in einem 2-Personenhaushalt Nichterwerbstätiger mit überwiegendem Einkommen aus der gesetzlichen Rentenversicherung etwa 211DM/Monat. Diese Kosten entsprechen im Jahr allein 2.532DM. Für zwei warme Mittagessen dürften nach den Erfahrungen des Senats 10DM anzusetzen sein, was einem Jahreswert von 3.650DM entspricht. Die Summe daraus ergibt 6.182DM. Hinzu kommen die sonstigen Nebenleistungen (Wasser, Entwässerung, Abfallbeseitigung) und schließlich eine Bewertung des freien Bewegungsrechts auf dem Hof und aller auf dem Grundstück ste...