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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 05.10.2000 - 13 UF 29/00 (veröffentlicht am 05.10.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Scheidung und Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Zulässigkeit eines kontradiktorischen Urteils über einen Scheidungsantrag trotz Säumnis der Antragsgegnerin und Berufungsklägerin.

2. Das religiöse Bekenntnis eines Ehepartners begründet keinen Härtefall i. S. d. § 1568 BGB.

3. Ein nicht abgeschlossenes Studium und das bevorstehende Examen begründet keinen Härtefall i. S. d. § 1568 BGB.

 

Orientierungssatz

Kontradiktorisches Scheidungsurteil trotz Säumnis.

 

Normenkette

BGB § 1568; ZPO § 542 Abs. 1, § 612 Abs. 4

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Dres. Tischler, Carstensen, Schulz und Punke

Rechtsanwälte Uwe Petersen, Dr. Peters, Grimm, v. Hobe, Dr. Petersen und Schober

 

Verfahrensgang

AG Flensburg (Aktenzeichen 90 F 216/98)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 12.01.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Flensburg – Familiengericht – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt die Scheidung der geschlossenen Ehe der Parteien.

Er war als Soldat auf Zeit Strahlflugzeugführer bei der Bundeswehr. Jetzt ist er Verkehrspilot bei einer in England ansässigen Fluggesellschaft.

Die im Jahre 1967 geborene Antragsgegnerin studiert mit dem Ziel, Diplompädagogin zu werden. Das Examen wird in der Zeit vom 02. bis 30. Oktober 2000 abgenommen.

Die Parteien trennten sich am 21.02.1998, indem der Antragsteller aus der Ehewohnung auszog.

Die Antragsgegnerin hat der Scheidung nicht zugestimmt.

Das Familiengericht hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen dieses wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung. Sie macht geltend:

Sie lehne eine Scheidung aus tiefer Überzeugung prinzipiell ab. Eine Scheidung nach § 1566 Abs. 1 BGB könne nicht...

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