Vereinfachung
Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ermächtigt worden, umfassend einen Formularzwang für sämtliche Zwangsvollstreckungsaufträge einzuführen. Zunächst hatte das BMJV in der Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV) die Verwendung von Formularen verbindlich vorgeschrieben für
- die Forderungspfändung
- die Pfändung wegen Unterhaltsforderungen sowie
- die Wohnungsdurchsuchung.
Neu für Gerichtsvollzieherauftrag
Inzwischen ist auch für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher ein solches Auftragsmuster bekannt gegeben worden. Dieses Formular für den Gerichtsvollzieherauftrag wurde nicht in die Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV) aufgenommen, die bereits Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung sowie für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses enthält. Vielmehr wurde eigens die Gerichtsvollzieherformularverordnung (GVFV) geschaffen. Das Formular ist verbindlich zu nutzen.
Die wichtigsten Regelungen der Verordnung in der Übersicht:
- § 1: Nur für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen wird das in der Anlage bestimmte Formular eingeführt. Es gilt nicht für Zustellungen und auch nicht sonstige Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher, z. B. wegen Herausgabe einer Sache.
- § 2: Inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2 sind grundsätzlich unzulässig. Dabei braucht der Antragsteller nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden, oder nur die Module des Formulars, die Angaben des Antragstellers enthalten, einzureichen.
Handhabung
Die Formulare können entweder in der papiergebundenen Fassung oder am PC ausgefüllt werden. PDF-Formulare sind auf der Internetseite des BMJ verfügbar. Die ausgefüllten Formulare müssen ausgedruckt, unterschrieben und danach in Papierform an das Gericht übersandt werden. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien können jedoch auch als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden.
Elektronisches Formular
Ab 1.1.2022 sind Rechtsanwälte und Behörden verpflichtet, den formularmäßig vorgeschriebenen Vollstreckungsauftrag als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.
Unterschrift des Gläubigers
Ob und inwieweit Vollstreckungsaufträge zu unterzeichnen sind, ist nach Einführung mancher Formularaufträge erst recht streitig. Ein unleserliches Handzeichen im Unterschriftenfeld des Vollstreckungsauftrags genügt jedenfalls nicht. Der Antrag sollte nach Möglichkeit die von der Rechtsprechung vielfach geforderte Originalunterschrift aufweisen, um Verzögerungen und Rechtsnachteile zu vermeiden. Dies gilt gleichfalls für den formularmäßigen Auftrag an den Gerichtsvollzieher. Auch wenn dort die Rubrik "Datum/Unterschrift" nicht als Modul ausgestaltet ist, sollte der Auftrag im Original (leserlich) unterschrieben werden.
Ausnahmen vom Formularzwang
Grundsätzlich gilt: Bietet das Antragsformular hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen. Anderenfalls soll es nicht zu beanstanden sein, wenn der Gläubiger wegen der zu vollstreckenden Forderungen insgesamt auf eine in einer Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verweist, auch wenn eine zutreffende Eintragung der zu vollstreckenden Forderungen in die vorgegebene Forderungsaufstellung teilweise möglich gewesen wäre.
Allerdings hat der BGH auch klargestellt, dass der Gläubiger vom Formularzwang gem. §§ 1, 5 GVFV nur dann entbunden ist, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. Für (sonstige) Hinweise, die die beabsichtigte Zwangsvollstreckung betreffen, ist das Modul P 8 des Formulars vorgesehen. Nicht titulierte Forderungen und Hinweise auf nicht titulierte Forderungen betreffen nicht die Zwangsvollstreckung und dürfen deshalb nicht in das Formular aufgenommen werden.
Haftung droht!
Der Formularzwang soll eine Entlastung der Vollstreckungsorgane bewirken. Das bedeutet aber auch, dass ein Verstoß gegen den Formularzwang eine Zurückweisung des Antrags als unzulässig ermöglicht. Der Antrag muss dann unter Verwendung des gesetzlichen Formulars wiederholt werden, was aber zum Rangverlust und zum Wegfall des Neubeginns der Verjährung führen kann.
Auf Aktualität achten
Für den Gläubigerberater empfiehlt es sich daher, seine softwaretechnische Ausstattung und seine Muster zu überprüfen und regelmäßig dem neuesten Stand anzupassen.