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Begrenzung nachehelichen Unterhalts nach § 1578b Abs. 1 BGB

Barbara Rotter
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Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten um den an die Ehefrau zu zahlenden nachehelichen Unterhalt. Sie hatten in einem ersten vor dem FamG am 11.7.1986 protokollierten Vergleich den Elementarunterhaltsbedarf abweichend von der üblichen Praxis nicht nach dem Halbteilungsgrundsatz, sondern durch eine Schätzung dessen gewonnen, was die Ehefrau nach der Scheidung zur Aufrechterhaltung des in der Ehe erreichten, gehobenen Lebensstandards benötigte. Diese Methode wurde auch in dem nachfolgenden, per Vergleich am 16.7.1996 beendeten Verfahren beibehalten.

Der Ehemann begehrte mit seiner Abänderungsklage eine Reduzierung und Befristung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau aufgrund der ab 1.1.2008 geltenden Rechtslage.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legten beide Parteien Berufung ein. Beide Rechtsmittel waren nur teilweise erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Soweit der Ehemann eine Befristung des Unterhaltsanspruchs aufgrund der ab 1.1.2008 geltenden Rechtslage erstrebte, hatte seine Berufung für die Zeit ab 1.4.2018 Erfolg. Für die Vergangenheit in der Zeit vom 1.3.2003 bis zum 31.12.2007 war der Prozessvergleich vom 16.7.1996 nach Auffassung des OLG lediglich an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes und deren Auswirkungen auf den ausgehandelten Unterhaltsbedarf anzupassen mit der Folge, dass sich seine Zahlungspflichten zwar verringerten, es aber andererseits bei den verabredeten Bemessungsgrundlagen zu verbleiben habe.

Für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.3.2018 sei der vereinbarte Unterhalt nach der Neuregelung in § 1578b BGB unter Beachtung des Vertrauensschutzes der Ehefrau nach § 36 Nr. 1 EGZPO zur Vermeidung grober Unbilligkeiten auf ein angemessenes Maß abzusenken. Danach schuldete der Ehemann vom 1.1.2...

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