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Hessisches LSG Urteil vom 28.10.1981 - L 8 Kr 255/79

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ärztliche Behandlung. Behandlung durch Nichtarzt. psychologische/psychotherapeutische Behandlung. Sachleistungsprinzip. Kostenerstattung. Betreuungspflicht. Aufklärungspflicht. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. sozialrechtlicher Schadensersatzanspruch. Amtspflichtverletzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Krankenkasse hat dem Versicherten auch bei Verletzung von Betreuungs- und Aufklärungspflichten oder bei Verletzung der Sicherstellungspflicht aus § 368 RVO nicht die Kosten zu erstatten, die er für, die Behandlung eines privat in Anspruch genommenen Diplom-Psychologen aufgewendet hat.

2. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch steht dem Versicherten grundsätzlich nicht zu, weil dieser Anspruch nicht auf eine Leistung gerichtet sein kann, für die das Gesetz keinerlei Grundlage bietet (Abweichung von BSG 1979-11-28 – 3 RK 64/77 – SozR 2200 § 182 Nr. 57 und 1981-02-18 – 3 RK 34/79).

 

Normenkette

RVO § 122 Abs. 1, § 182 Abs. 1 Nr. 1, §§ 188, 368; SGB I §§ 14-15, 16 Abs. 3

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.12.1978; Aktenzeichen S 9/Kr - 133/76)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 1978 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für eine verhaltenstherapeutische Behandlung durch einen Diplom-Psychologen.

Der Kläger ist bei der Beklagten pflichtversichert mit Anspruch auf Familienhilfe für seinen 1961 geborenen Sohn H.-P.. Am 23. September 1975 ging bei der Beklagten das privatärztliche Attest des Kassenarztes Dr. K. vom 9. September 1975 ein, worin ausgeführt wird, daß der Sohn des Klägers in letzter Zeit erhebli...

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