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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.11.2010 - L 13 VJ 7/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuerkennung einer Versorgung wegen eines aus der Impfung resultierenden Impfschadens

 

Orientierungssatz

1. Zur Anerkennung eines Impfschadens ist erforderlich, dass die Impfung, die gesundheitliche Primärschädigung in Form einer unüblichen Impfreaktion und die Schädigungsfolge als Dauerleiden nachgewiesen und nicht nur wahrscheinlich sind. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Primärschädigung sowie zwischen dieser und den Schädigungsfolgen genügt es, wenn die Kausalität wahrscheinlich ist.

2. Bei der durchgeführten Impfung muss es sich um eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung handeln.

3. Die notwendige öffentliche Empfehlung muss sich nicht nur auf das "Ob", sondern auch auf die Durchführungsmodalität beziehen, insbesondere hinsichtlich des zu verwendenden Impfstoffes. Stellt der verwendete Impfstoff zum Zeitpunkt der durchgeführten Impfung nicht mehr die öffentlich empfohlene Impfmodalität dar, ist die Zuerkennung einer Versorgung wegen des aus der Impfung resultierenden Impfschadens ausgeschlossen.

4. Ist das gesetzliche Merkmal der öffentlichen Empfehlung hinsichtlich der Impfung nicht erfüllt, kommt die Zuerkennung einer Versorgung dann in Betracht, wenn das Verhalten der mit der Durchführung bestimmter Impfungen regelmäßig befassten Medizinalperson den Schluss erlaubt, die Impfung sei öffentlich empfohlen und die zuständige Behörde hätte das Verhalten dieser Person bei pflichtgemäßer Sorgfalt verhindern können.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.10.2011; Aktenzeichen B 9 VJ 8/10 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. November 2006 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet auch für das Berufungsverfahren nicht statt.

Die Revision wird nicht zugelass...

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