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OLG Koblenz Beschluss vom 05.02.2019 - 4 U 635/18

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Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 20.04.2018; Aktenzeichen 6 O 173/17)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mainz vom 20.04.2018, Az. 6 O 173/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer durch die Beklagte als Betreiberin des ...[A]-Hospitals in ...[Z] gegenüber der Klägerin als dort tätiger Beleghebamme ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Beleghebammenvertrags.

Mit Schreiben vom 05.07.2017 (GA 5) kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis außerordentlich zum 31.08.2017, vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Vorausgegangen war die Kündigung des einzig noch in der geburtshilflichen Abteilung des Krankenhauses verbliebenen Belegarztes, Dr. ...[B], der seine Tätigkeit zum 31.08.2017 einstellte. Dieser hatte der Beklagten seine Entscheidung mit E-Mail Schreiben vom 10.06.2017 mitgeteilt.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die seitens der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung unwirksam sei.

Zur Begründung hat sie erstinstanzlich unter anderem die Auffassung vertreten,

dass der Belegarzt seine Tätigkeit eingestellt habe, stelle keinen wichtigen Grund für eine Kündigung des Belegheb...

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