Entscheidungsstichwort (Thema)
Statusfeststellungsverfahren. Honorararzttätigkeit. abhängige Beschäftigung. späterer Beginn der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. private Krankenversicherung mit fehlender Absicherung eines Anspruches auf Kranken(tage)geld. Versicherungsschutz des § 193 Abs 3 VVG 2008 ist ausreichend im Rahmen von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB 4
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen des § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV steht dem späteren Beginn der Versicherungspflicht (nämlich mit der Bekanntgabe der Entscheidung, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt) nicht entgegen, wenn es im Rahmen einer privaten Krankenversicherung an einer Absicherung eines Anspruches auf Kranken(tage)geld fehlt.
2. Im Rahmen des § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV reicht es für das Tatbestandsmerkmal der "Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht" aus, wenn eine private Krankenversicherung im Sinne des § 193 Abs 3 VVG vereinbart ist.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 25.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2016 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin vom 10.08.2015 bis 17.09.2015 nicht als abhängige Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darum, ob der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin als abhängig Beschäftigter zu betrachten ist und ob insoweit Versicherungspflicht in der Sozialversicherung besteht.
Die Klägerin betreibt das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) am C. Klinikum in C Stadt. Der Beigeladene zu 1) ist Radiologe und war vom 10.8.2015 bis zum 17.9.2015 im MVZ der Klägerin tätig.
Der Beigeladene zu 1) reichte am 23.7.2015 bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status ein für eine Honorararzttätigkeit. In dem Antrag gab der Kläger an, dass er mit seinem Einkommen im Jahr 2015 voraussichtlich die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen wird. Er sei privat krankenversichert. Er habe noch keinen Auftraggeber. Er beantragte festzustellen, dass eine abhängige Beschäftigung nicht vorliege.
Die Beklagte teilte mit, dass eine Entscheidung über den Status nur für eine konkrete Tätigkeit erfolgen könne und dass eine Entscheidung daher nicht möglich sei,
Am 4.9.2015 stellte der Beigeladene zu 1) einen neuen Antrag. Er sei bei der Klägerin tätig vom 10.8.2015 bis zum 17.9.2015. Er gab weiter an, dass er seine Honorararzttätigkeit gerade erst begonnen habe. Bis zum 31.7.2015 sei er abhängig beschäftigt gewesen. Auf die Frage des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze gab der Kläger an, dass er diese in der neuen Tätigkeit nicht überschreiten werden bzw. dass er diese "hoffentlich" überschreiten werde, wenn er mehrere Auftraggeber habe. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze werde er überschreiten.
Der Beigeladene zu 1) beantragte festzustellen, dass eine abhängige Beschäftigung nicht vorliege.
Zu seiner Tätigkeit gab der Beigeladene zu 1) insbesondere an, dass es sich um eine honorarärztliche Urlaubsvertretung handele. Er unterliege keiner Kontrolle und werde nach medizinischer Notwendigkeit tätig. Er nutze die technische Infrastruktur der Klägerin und werde am Ort des Auftraggebers tätig. Seine Preise lege er selbst fest. Er sei nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Er trage auch ein Unternehmerrisiko, da er keine Auftragsgarantie habe.
Weiter wurde der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) vorgelegt. Darin heißt es auszugsweise:
§ 1 Erbringung bestimmter fachärztlicher Leistungen
Der Honorararzt wird hiermit beauftragt, vom 10.8.2015 bis einschließlich 17.9.2015 für jeweils 4 Tage pro Woche in der Abteilung Radiologie der Klinik als selbstständiger Facharzt die vereinbarten Aufgaben selbstständig zu erledigen. Nähere enthält die Anlage 1 als Bestandteil dieses Vertrages. Die ärztliche Gesamtverantwortung des Krankenhauses und der Klinikleitung gegenüber Patienten und Mitarbeitern bleibt unberührt. Die Vertragspartner gehen von einem Einsatz von wenigstens jeweils acht Stunden täglich aus. Weitere Einsätze bedürfen jeweils der schriftlichen Vereinbarung.
Es wird kein Anstellungsverhältnis begründet. Der Honorararzt übernimmt keine Arbeitnehmerpflichten, z.B. ist er nicht verpflichtet, auf Anweisung Überstunden zu leisten, ohne ausdrückliche Vereinbarung, Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaft zu übernehmen, die üblicherweise von angestellten Ärzten zu übernehmen sind. Der Honorararzt übernimmt keine Personalverantwortung gegenüber angestellten Mitarbeitern der Klinik.
§ 2 Nachweise der fachärztlichen Kompete...