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Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts bei Sozialhilfebezug

Barbara Rotter
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Leitsatz

Eine deutsche Staatsangehörige und ihr polnischer Ehemann vereinbarten vier Tage vor der Eheschließung Gütertrennung, einen umfassenden gegenseitigen Unterhaltsverzicht und den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Bei Abschluss der Vereinbarung ging die Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nach und bezog Sozialhilfe. Der Ehemann besaß keine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin begehrte als Folgesache im Verbundverfahren im Wege der Stufenklage nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit. Der am 23.9.1970 geborene polnische Antragsgegner war im Mai 2000 aus Polen nach Deutschland eingereist. Hier lernte er im Juni 2000 die am 23.3.1955 geborene deutsche Antragstellerin kennen. Die Parteien heirateten am 25.7.2000, nachdem sie am 21.7.2000 in einem Ehevertrag Gütertrennung, einen umfassenden Unterhaltsausschluss und den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs vereinbart hatten.

Bei Abschluss des Vertrages ging die Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nach. Wegen einer angeborenen Darmkrankheit war sie erheblich erwerbsgemindert und bezog Sozialhilfe. Der Ehemann besaß keine Aufenthalts- und keine Arbeitserlaubnis. Er wandte sich im August 2000 an das Sozialamt und erhielt Sozialhilfe.

Die Ehefrau erlitt am 23.7.2002 eine Gehirnblutung mit Störung des Sprachzentrums. Seither konnte sie eigene Angelegenheiten nicht mehr ohne fremde Hilfe wahrnehmen, war erwerbsunfähig und lebte von Sozialhilfe.

Die kinderlose Ehe wurde durch seit dem 29.11.2003 rechtskräftiges Verbundurteil geschieden. Das erstinstanzliche Gericht hat die von der Ehefrau im Verbundverfahren erhobene Stufenklage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts abgewiesen. Auf die hiergegen von ihr eingelegte Berufung hat das OLG das amtsgerichtliche Urteil insowei...

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