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Verwalterbestellung: Eckdaten des Verwaltervertrags müssen geklärt sein

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden.

 

Normenkette

§§ 21 Abs. 4, 26 WEG

 

Das Problem

  1. Weil die Amtszeit des Verwalters am 31.12.2012 endet, wird in der Versammlung vom 11.12.2012 zum Tagesordnungspunkt 14A beschlossen, ihn für die Zeit bis zum 31.12.2017 erneut zum Verwalter zu bestellen. Zu Tagesordnungspunkt 15 wird ferner folgender Beschluss gefasst:

    „Der Verwaltungsbeirat erhält das Mandat der Eigentümerversammlung, mit der Verwaltung über den Verwaltervertrag zu verhandeln. Ein Verwaltervertrag wird auf der Basis des von Rechtsanwalt Dr. K. vorgeschlagenen Vertrages mit dem Verwaltungsbeirat verhandelt und in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung, vorgeschlagen bis zum 28.2.2013, beschlossen. Sollte es keinen Mehrheitsbeschluss für den neuen, verhandelten Verwaltervertrag geben, endet die Amtszeit des Verwalters am 28.2.2013.„

  2. Gegen den zu TOP 14A gefassten Beschluss wendet sich Wohnungseigentümer K mit der Anfechtungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg gibt der Klage statt und erklärt den Beschluss für ungültig. Die dagegen gerichtete Berufung weist das Landgericht Berlin zurück. Die Wohnungseigentümer hätten den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten, weil die Bestellung des Verwalters erfolgt sei, ohne dass zugleich die Vergütung geregelt worden sei. Zwar habe das Ende der laufenden Bestellung bevorgestanden; auch stellten die Bestellung und der Abschluss des Verwaltervertrags unterschiedliche Rechtsakte dar. Die Auswahl des Verwalters werde aber inhaltlich wesentlich durch die wirtscha...

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