Dipl.-Ing. Matthias Glawe
Dem Arbeitgeber obliegt die ordnungsgemäße, den technische Baubestimmungen und den genehmigten Abbruchvorlagen entsprechende Ausführung der Arbeiten. Dazu gehören die ordnungsgemäße Einrichtung der Abbruchbaustelle (z. B. Toiletten, Waschmöglichkeiten, Aufenthaltsräume, Lagerflächen, Stellplätze für die Baugeräte, Elektro-, Wasser- sowie Abwasseranschluss und Baustellensicherung) und die Vorbereitung der Abbrucharbeiten durch Absperrung und Kennzeichnung der Abbruchbaustelle, Ausweisung von Fluchtwegen, Bereitstellung von Warnposten und Signalgeräten.
Der Arbeitgeber benennt für die Ausführung der Abbrucharbeiten fachlich geeignete Personen, die diese Arbeiten leiten und für die Beaufsichtigung der Arbeiten weisungsbefugte Personen (Aufsichtführende) ein. Aufsichtführende Person haben u. a. auch für sicherheitsgerechte Ausführung der Arbeiten zu sorgen (§ 8 DGUV-V 1 bzw. § 3 Abs. 2 DGUV-V 38).
In allen Bauzuständen, also auch im Rahmen von Abbruch- bzw. Rückbauarbeiten, muss grundsätzlich die Standsicherheit und Tragfähigkeit von baulichen Anlagen und ihrer Teile (Gerüste, Geräte, Hilfskonstruktionen, Laufstege und andere Einrichtungen) gewährleistet sein. Sie müssen so bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgesteift, verankert und beschaffen sein, dass sie die Lasten, die bei der vorgesehenen Verwendung anfallen, aufnehmen und ableiten können. Kann diese Forderung, bedingt durch den Abbruch, nicht eingehalten werden, müssen andere Maßnahmen (z. B. Absperrungen) den Schutz der Beschäftigten gewährleisten. Auch auf die Befahrbarkeit (sofern erforderlich) von baulichen Anlagen und Bauteilen mit Baumaschinen/Abrissgeräten, insbesondere von Decken, ist zu achten. Dabei sind auch unterirdische Anlagen, wie Kanäle und Schachtabdeckungen, zu berücksichtigen.
Gefahrenbereiche, die durch Abbrucharbeiten entstehen, dürfen nicht betreten werden. Um das zu erreichen, muss der Aufsichtführende für eine Absperrung sorgen und ggf. auch für eine Kennzeichnung mit Warnzeichen oder Warnposten, die erforderlichenfalls mit Signalgeräten ausgerüstet sind. Vorgeschriebene Sicherheitsabstände sind einzuhalten. Bei unvorhergesehenen, gefahrdrohenden Zuständen müssen die Abbrucharbeiten bis zur Klärung des weiteren Vorgehens unterbrochen werden.
Abbruchmaterial (Gegenstände und Massen) darf nur abgeworfen werden, wenn wirksame Maßnahmen ergriffen wurden, die verhindern, dass Personen von diesem herabfallenden Material getroffen werden können. Insbesondere müssen geschlossene Rutschen bis zur Übergabestelle oder Absperrungen des Gefahrenbereichs vorhanden sein.
Abbrucharbeiten dürfen nur mit sicheren (z. B. Fahrerkabinen mit widerstandsfähigen Schutzdächern und Frontschutz) und geeigneten (z. B. ausreichende Reichhöhe) Baumaschinen ausgeführt werden. Einreißarbeiten dürfen nur unter Beachtung der Vorgaben für die Zugmittel durchgeführt werden. Abbrucharbeiten mit handgeführten Arbeitsmitteln sind möglichst zu vermeiden. Bauliche Anlagen oder Teile davon dürfen nicht durch Unterhöhlen oder Einschlitzen umgelegt werden. Der kontinuierliche Abtransport des Abbruchmaterials ist zu gewährleisten, um eine Überlastung von Decken und Wänden zu vermeiden und Treppenhäuser, Verkehrs- und Fluchtwege freizuhalten.
Durch die Wahl eines geeigneten Abbruchverfahrens und geeigneter Abbruchgeräte ist die Freisetzung von Staub zu vermeiden bzw. zu verringern. In Innenbereichen sind Abbruchgeräte mit Staubabsaugung einzusetzen. Im Außenbereich kann eine Staubfreisetzung durch Niederschlagung mit Wasser verringert werden.