Dipl.-Ing. Matthias Glawe
Im Zusammenhang mit dem Abbruch bzw. Rückbau von baulichen und technischen Anlagen können Materialien freigesetzt werden, die Gefahrstoffe, wie z. B. Asbest, teerstämmige Materialien (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe – PAK), Holzschutzmittelwirkstoffe (PCP, Lindan, DDT) oder polychlorierte Biphenyle (PCB), enthalten.
Bei solchen Arbeiten sind vorrangig Arbeitsverfahren anzuwenden und technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, durch die eine Freisetzung der Gefahrstoffe verhindert oder minimiert wird. Bei der Festlegung der Maßnahmen ist außerdem zu berücksichtigen, dass eine Gefährdung anderer, nicht am Abbruch beteiligter Personen ausgeschlossen wird. Die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen, die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen, die Durchführung der Unterweisungen und die Beaufsichtigung der Abbrucharbeiten hat durch Personen zu erfolgen, die über eine ausreichende Sachunde verfügen. Für Tätigkeiten mit Asbest ist diese Sachkunde in der Gefahrstoffverordnung (Anhang I Nummer 3.7) festgelegt.
Kann bei einem Abbruchobjekt eine Verunreinigung mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen (z. B. Schimmelpilzbefall an der Bausubstanz oder Verunreinigungen durch Taubenkot) über eine gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinaus nicht ausgeschlossen werden, müssen für die Abbrucharbeiten Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um die "Ausbreitung der Gefährdung" aus dem Arbeitsbereich zu verhindern. Bekannte Beispiele hierfür sind die Einrichtung einer Schwarz-Weiß-Anlage (Personenschleuse mit Dusche, Materialschleuse), die staubdichte Abtrennung des Arbeitsbereichs oder Lüftungseinrichtungen mit ausreichender Unterdruckhaltung.
Abbruchunternehmen bedürfen einer Zulassung durch die zuständige Behörde, wenn Tätigkeiten mit Asbest im Bereich hohen Risikos ausgeübt werden sollen (§ 11a Abs. 3 GefStoffV). Die Zulassung wird für einen Zeitraum von maximal sechs Jahren erteilt und kann mit Auflagen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Tätigkeiten mit Asbest sind spätestens eine Woche vor deren Beginn bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Art und Umfang der Anzeige sind abhängig vom Risikobereich der Tätigkeiten (§ 11a Abs. 4 GefStoffV).
Sozialräume in kontaminierten Bereichen
Die Errichtung und Nutzung von Sozialräumen und Unterkünften sind in kontaminierten Bereichen nur zulässig, wenn das Eindringen von gefahrstoffbelasteter Atmosphäre unmöglich ist.