Die Landrätinnen und Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig für:
1. |
soweit durch die Nummern 2 bis 10, § 5 Nummer 2 und § 7 nichts anderes bestimmt ist, die Überwachung der Abfallbewirtschaftung, einschließlich des Erlasses von Anordnungen und Maßnahmen nach § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den §§ 26 sowie 27 Absatz 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände, außerhalb
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2. |
die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige für Sammlungen nach § 18 Absatz 1 auch in Verbindung mit § 72 Absatz 2, die Durchführung der Anhörung nach § 18 Absatz 4, die Anordnungen nach § 18 Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 und 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie sonstige Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, §§ 18 und 72 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, |
3. |
die Erteilung von Ausnahmen für nicht gefährliche Abfälle nach § 28 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes außerhalb von Anlagen nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit keine Bioabfälle oder Gemische aus diesen auf Böden aufgebracht werden sollen, |
4. |
die Durchführung des Verpackungsgesetzes, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, |
5. |
die Durchführung der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung, |
6. |
die Durchführung der Einwegkunststoffverbotsverordnung, |
7. |
die Durchführung der Klärschlammverordnung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, |
8. |
die Durchführung der Pflanzenabfalllandesverordnung, |
9. |
die Durchführung der Ersatzbaustoffverordnung außerhalb von Anlagen nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit durch § 2 Nummer 32 nichts anderes bestimmt ist, |
10. |
die Durchführung der Gewerbeabfallverordnung außerhalb von Anlagen nach Nummer 1 Buchstabe a. |
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