[1] Vorherige Bezeichnung des Gesetzes: Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern (AbfAlG M-V). Geändert durch Artikel 3 des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ergänzung und Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und Änderung anderer Gesetze vom 04.07.2011, S. 759, 765.

§§ 1 - 2 Teil 1 Ziel des Gesetzes, Pflichten der öffentlichen Hand

§ 1 Ziel des Gesetzes

 

(1) 1Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. 2Dem Ziel der Kreislaufwirtschaft dienen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, eine abfall- und schadstoffarme Produktion und Produktgestaltung, die Herstellung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte, die Wiederverwendung von Stoffen und Produkten, der Einsatz nachwachsender Rohstoffe sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb der genannten Produkte gerichtet ist.

 

(2) Jeder muß durch sein Verhalten dazu beitragen, daß die Kreislaufwirtschaft verwirklicht wird.

 

(3) Zur Verwirklichung der Kreislaufwirtschaft wirkt das Land Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen seiner Zuständigkeiten insbesondere hin auf

 

1.

das abfallarme und die Verwertung begünstigende Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,

 

2.

die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit sowie die Steigerung der Wiederverwendung von Erzeugnissen,

 

3.

die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verminderung des Schadstoffgehalts und zur Verwertung von Abfällen.

§ 2 Pflichten der öffentlichen Hand

 

(1) 1Das Land, die Landkreise, die Gemeinden und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildlich dazu beizutragen, daß die Kreislaufwirtschaft erreicht wird. 2Hierzu sind finanzielle Mehrbelastungen in angemessenem Umfang hinzunehmen.

 

(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen sind insbesondere verpflichtet,

 

1.

bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorrangig Erzeugnisse zu verwenden, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen oder aus Abfällen oder nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sind,

 

2.

bei der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen und sonstigen Lieferungen und Leistungen darauf hinzuwirken, daß Erzeugnisse im Sinne der Nummer 1 verwendet werden und entsprechende Angebote nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 zu bevorzugen,

 

3.

Dritte zu einer Handhabung nach den Vorschriften der Nummern 1 und 2 zu verpflichten, wenn sie diesen ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen oder Zuwendungen bewilligen.

 

(3) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen des Absatzes 2 beachten.

§§ 3 - 8 Teil 2 Träger der Abfallentsorgung

§ 3 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

 

(1) 1Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354), sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. 2Sie erfüllen die sich aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis.

 

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Abfälle durch Satzung oder Anordnung für den Einzelfall von der Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen.

 

(3) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehalts zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen, getrennt von den sonstigen Abfällen einzusammeln, zu befördern, zu behandeln, zu lagern oder abzulagern. 2Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen beseitigt werden können.

 

(4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirken in ihrem Aufgabenbereich darauf hin, daß möglichst wenig Abfall entsteht.

 

(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben sicherzustellen, daß die eigenen und von ihnen genutzte Entsorgungsanlagen Dritter nach dem Stand der Technik errichtet, betrieben und entsprechend überwacht werden.

§ 4 Mindestausstattung mit Entsorgungseinrichtungen und -anlagen

 

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Systeme zur getrennten Sammlung und stofflichen Verwertung einzuführen, die mindestens Recycling- oder Wertstoffhöfe sowie, soweit nicht gesonderte Holsysteme eingeführt sind oder werden, Bringsysteme wenigstens für Glas, Papier, Pappe und kompostierbare Stoffe umfassen.

 

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben, vorrangig im Wege der kommunalen Zusammenarbeit, sicherzustellen, daß ihnen Anlagen zur Verfügung stehen, in denen die nach Ausschöpfung der Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten verbleibenden Abfälle so behandelt werden, daß sie mögl...

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