(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen bis zum 1. April jeweils für das abgelaufene Jahr eine Abfallbilanz über Art, Herkunft, Menge und Verbleib der in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen überlassenen Abfälle (§ 20 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes). 2Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen. 3In der Abfallbilanz sind auch die angefallenen Kosten der Entsorgung darzustellen.

 

(2) 1Die Abfallbilanz ist der zuständigen Behörde vorzulegen. 2Jeder Einwohner im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hat das Recht, in die Abfallbilanz Einsicht zu nehmen.

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