1Die Enteignung ist über den in § 13 Abs. 2 Satz 3 genannten Zweck hinaus zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes festgestellten Planes erforderlich ist und der Plan unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. 2Die Enteignung ist auch zugunsten von juristischen Personen des Privatrechts zulässig, soweit diese Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder diesem Gesetz wahrnehmen. 3Im übrigen gilt das Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178).

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