(1) Eine Enteignung von Denkmalen ist nach diesem Gesetz zulässig, wenn allein dadurch
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ein Denkmal in seinem Bestand, seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild erhalten werden kann, |
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ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht, oder |
3. |
in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können. |
(2) Im übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
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