(1) Die Enteignung ist gegen Entschädigung zulässig, wenn auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, dass

 

1.

ein Denkmal in seiner Substanz, seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild erhalten werden kann,

 

2.

ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht, oder

 

3.

in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

 

(2) 1Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts. 2Zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist die Enteignung dann zulässig, wenn der Enteignungszweck zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person des Privatrechts gehört und seine Erfüllung im Einzelfall gesichert erscheint.

 

(3) Für das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren ist das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg anzuwenden.

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