Absturzkanten sind durch Umwehrungen so zu gestalten, dass Beschäftigte nicht abstürzen können. Angewendet werden können:

  • Brüstung,
  • Geländer,
  • Schutzgitterelemente, geschlossene Bohlwände oder 3-teiliger Seitenschutz mit Schutznetzen.

Umwehrungen sind eine technische, direkt wirkende Maßnahme zur Absturzsicherung, d. h., sie lassen einen Absturz nicht zu. Umwehrungen sollen das Abstützen einer Person gewährleisten, die sich an ihnen anlehnt oder ihr Halt bieten, wenn sich eine Person beim Laufen an der Umwehrung mit den Händen festhält. Außerdem soll die Umwehrung eine Person abwehren, die gegen den Seitenschutz läuft oder fällt. Die Umwehrungen müssen mind. 1 m hoch sein. Beträgt die Absturzhöhe mehr als 12 m, muss die Höhe der Umwehrung mind. 1,10 m betragen. Brüstungen sind geschlossene, i. d. R. massiv ausgeführte Absturzsicherungen (z. B. Wandscheiben bzw. im Fall der Fensterbrüstung Außenwände). Sie verhindern darüber hinaus auch ein Hindurchrutschen. Daher dürfen zwischen Boden und Oberkante keine horizontalen Bauteile vorhanden sein, die beim Versuch zu klettern als Auftritt verwendet werden können. Die Höhe der Umwehrungen darf bei Brüstungen bis auf 0,80 m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 0,20 m beträgt und durch die Tiefe der Brüstung ein gleichwertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist. Werden Geländer als Umwehrung verwendet können nach arbeitsschutzfachlichen Gesichtspunkten 3 verschiedene Arten unterschieden werden:

  1. Geländer mit geschlossener Füllung.
  2. Geländer mit senkrechten Stäben (Füllstabgeländer (Abb. 1); max. lichter Abstand der Füllstäbe: 0,18 m, bei baulichen Anlagen, in denen mit dauernder oder häufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, können geringere Abstände erforderlich sein; Sicherheitsmaß für den Kinderkopf bei der Bemessung von Spielplatzgeräten: 89 mm gemäß DIN EN 1176-1).

    Abb. 1: Füllstabgeländer (Quelle: ASR A2.1)

  3. Geländer als 3-teiliger Seitenschutz/Knieleistengeländer (Abb. 2) (mit Handlauf, Knieleiste und Fußleiste, Zwischenabstand nicht größer als 0,50 m, Fußleiste mind. 0,05 m hoch und unmittelbar an Absturzkante angeordnet).

Abb. 2: Knieleistengeländer (Quelle: ASR A2.1)

Für die Errichtung einer temporären Absturzsicherung als 3-teiligem Seitenschutz (z. B. bei Bauarbeiten) sind Güteanforderungen an die Bauteile (Holzbauteile, Rohre, Netze, Zurrgurte) zu erfüllen. Darüber hinaus sind die von der ASR A2.1 abweichenden Maße des Seitenschutzes (Oberkante Geländer ≥ 1 m, Abstand zwischen Geländer- und Zwischenholm bzw. Zwischenholm und Bordbrett max. 0,47 m, Höhe Bordbrett nach DIN EN 13374: ≥ 0,15 m) vorgegeben.

Die Umwehrungen müssen an ihrer Oberkante eine Horizontallast H = 1.000 N/m aufnehmen können. Abweichungen hiervon sind bei Bühnen und Laufstegen, bei Verkehrswegen für Inspektions- oder Wartungszwecke sowie an Steckgeländern zulässig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge