Sicherungen zum Schutz vor Absturz sind an Wandöffnungen erforderlich, wenn:

  • die Brüstungshöhe geringer als 1 m ist (oder 0,80 m, wenn Umwehrungstiefe > 0,20 m),
  • die Breite größer als 0,18 m und die Höhe größer als 1 m sind und
  • eine Gefährdung durch Absturz besteht.

Umwehrungen können fest angebracht oder beweglich ausgeführt sein, dürfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin öffnen lassen und müssen mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen oder Ausheben versehen sein. Sie können z. B. aus verschieb- oder schwenkbaren Schranken, Schleusengeländern oder Halbtüren bestehen.

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