(1) Wandöffnungen müssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben, wenn:

  • die Brüstungshöhe geringer ist als in Punkt 5.1 Abs. 2 angegeben,
  • die Breite größer als 0,18 m und die Höhe größer als 1,00 m sind und
  • bei denen eine Gefährdung durch Absturz nach Punkt 4.1 besteht.

Umwehrungen können z. B. aus verschieb- oder schwenkbaren Schranken, Schleusengeländern oder Halbtüren bestehen. Sie müssen mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen oder Ausheben versehen sein.

 

(2) Umwehrungen dürfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin öffnen lassen.

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