(1) Die Umsetzung des MuSchG erfordert die Einbeziehung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG in die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG.

 

(2) Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Erfasst werden die Gefährdungen, die bei der Arbeit bzw. im Rahmen beruflich bedingter Tätigkeiten oder bei der Ausbildung entstehen und das allgemeine Lebensrisiko übersteigen.

 

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, auch wenn er zum Zeitpunkt der Beurteilung keine Frauen beschäftigt, die betreffende Tätigkeit nicht von einer Frau ausgeführt wird, keine Schwangerschaft oder keine Stillzeit bekannt gegeben worden ist. Er muss Art, Ausmaß und Dauer von möglichen Gefährdungen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sind oder sein können, bereits vor Aufnahme der Tätigkeit beurteilen. Dadurch werden zwei Stufen der Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung bestimmt:

 

1.

Die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung (§ 10 Absatz 1 MuSchG) hat das Ziel, mögliche Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes durch die betrieblichen Tätigkeiten festzustellen und zu beurteilen sowie das grundsätzliche Erfordernis für Schutzmaßnahmen zu ermitteln (Stufe 1). Es ist ratsam, erforderliche Schutzmaßnahmen bereits konkret zu benennen, da hierdurch eine Unterbrechung der Tätigkeit ab Bekanntwerden der Schwangerschaft bis zur Durchführung der Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.

 

2.

Sobald eine Frau den Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft oder Stillzeit unterrichtet hat, muss dieser im Rahmen einer anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung (§ 10 Absatz 2 Satz 1 MuSchG) die in Stufe 1 ermittelten Gefährdungen auf Vollständigkeit und Aktualität überprüfen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen und durchführen (Stufe 2). Zudem hat er der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten (§ 10 Absatz 2 Satz 2 MuSchG).

 

(4) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben bei der Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 9 Absatz 5 MuSchG; Linienfunktionen, d.h. beauftragte Führungskräfte). Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Auswahl der beauftragten Personen, für die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen bei der Aufgabenwahrnehmung sowie für die Kontrolle der Durchführung der übertragenen Aufgaben.

 

(5) Verfügen der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragten Personen nach Absatz 4 selbst nicht über Kenntnisse zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, so haben sich diese fachkundig beraten zu lassen (Stabsfunktionen). Fachkundige Personen können insbesondere der Betriebsarzt/die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sein.

 

(6) Die Aufgaben und Rechte der betrieblichen Interessenvertretung der Beschäftigten bleiben unberührt.

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