Nicht jede Person ist für Alleinarbeit geeignet. Deshalb sollte der Arbeitgeber bei der Auswahl die vorgesehene Person anhören. Wer sich auf Alleinarbeit nicht einlassen kann oder möchte, wird die gestellten Aufgaben nicht zuverlässig erledigen können. Den Arbeitgeber trifft insofern ein Auswahlverschulden. Spätestens für die Anwendung der festgelegten Schutzmaßnahmen muss die Bereitschaft und Akzeptanz der vorgesehenen Person vorhanden sein. Andernfalls können diese Maßnahmen nicht wirksam werden und ein unkalkulierbares Risiko eintreten.
3.1 Anforderungen an allein arbeitende Personen
Allein arbeitende Personen müssen den ihnen zugewiesenen Aufgaben psychisch, physisch und intellektuell gewachsen sein.
Nicht geeignete Personen
Nicht geeignet sind Personen, wenn sie
aus psychischer Sicht
- unsicher sind,
- an Alleinarbeitsplätzen Angst haben,
- unter psychischen Störungen oder Erkrankungen leiden,
- Konzentrationsprobleme haben,
- psychosoziale Probleme haben, z. B. mit dem Alleinsein,
aus körperlicher Sicht
- an Kreislauf- oder Stoffwechselkrankheiten leiden, z. B. Herzerkrankungen, Bluthochdruck, Diabetes,
- an Krankheiten leiden, wie z. B. Epilepsie, Rheuma,
- krankhaft abhängig sind von Alkohol, Medikamenten, Drogen,
- Medikamente mit dämpfender oder aufputschender Wirkung einnehmen,
- allergisch reagieren, z. B. auf Insektenstiche,
aus intellektueller Sicht
- Probleme mit dem Lesen und Verstehen von Anleitungen und Anweisungen haben,
- aus Informationen und vorgefundenen Zuständen fehlerhafte Schlussfolgerungen für das Handeln ableiten,
- bei unvorhergesehenen Ereignissen oder in Stresssituationen verzweifeln,
- Gefahrenbewusstsein vermissen lassen.
3.2 Unterweisung
Allein arbeitende Personen müssen über ihren Arbeitsauftrag genau informiert und in der Lage sein, ihn allein ausführen zu können. Sie sind in ihrer Tätigkeit ausgebildet und erfahren. Sie kennen die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefährdungen und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen. Sie sind über das Verhalten bei Störungen im Betriebsablauf und bei Notfällen unterwiesen und können die Sicherungseinrichtungen zum Schutz bei Alleinarbeit handhaben.
Unterweisung allein arbeitender Personen
Allein arbeitende Personen sind über die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei ihrer Tätigkeit zu unterweisen. Sie müssen Anweisungen und Erläuterungen erhalten, die auf ihren Arbeitsplatz oder ihren Aufgabenbereich bezogen sind. Dabei ist auf Abweichungen vom normalen Betriebsablauf einzugehen und es sind Verhaltensregelungen zu treffen.
Das Verhalten im Notfall ist zu üben. Das eingesetzte Überwachungssystem muss hinsichtlich seiner Funktion vertraut sein, es muss funktionsfähig, geprüft und instandgehalten sein.
Schließlich ist die allein arbeitende Person regelmäßig bei ihrer Tätigkeit zu überprüfen. Weicht das Verhalten von den Erfordernissen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes ab, sind die Unterweisungen zu wiederholen und im Wiederholungsfall ist zu prüfen, ob die Person für die Tätigkeit am Alleinarbeitsplatz tatsächlich noch geeignet ist.
Unabhängig davon sind Unterweisungen mindestens einmal jährlich durchzuführen.
Sicherungspersonal
Die sichernden Personen müssen in Erster Hilfe ausgebildet, in die Alarmpläne, die Sicherungsabläufe und das Notrufmanagement eingewiesen und unterwiesen sein.