Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Zusammenfassung
Alleinarbeit bedeutet, dass eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt. Alleinarbeit an sich stellt kein Arbeitsschutzproblem dar. Allerdings sollten aber sog. gefährliche Arbeiten nicht allein ausgeführt werden. Ist hier Alleinarbeit unumgänglich bzw. übersteigt das Risiko eine gewisse Schwelle, muss sichergestellt werden, dass im Notfall Hilfe geleistet werden kann, z. B. durch Personen-Notsignalanlagen.
1 Definition
Alleinarbeit liegt vor, "wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt" (Abschn. 2.7.2 DGUV-R 100-001). Dieser Sachverhalt tritt grundsätzlich mehr oder weniger überall im Arbeitsleben auf, z. B.:
- wenn außerhalb der Regelarbeitszeit gearbeitet wird,
- im Reinigungsdienst "nach Feierabend"
- im Einzelhandel in kleinen Betrieben bzw. in betriebsschwachen Zeiten,
- im Handwerk (in Kleinbetrieben und bei Montagen),
- im Außendienst
- in der Landwirtschaft,
- in Anlagen aller Art, in denen wenig Personal eingesetzt ist (Chemie, Ver- und Entsorgung, Lebensmittelverarbeitung usw.),
- in ausgedehnten Lagern, Archiven usw.,
- im Wach- und Sicherungsgewerbe.
Alleinarbeit ist weit verbreitet und jeder Mensch ist im Arbeitsleben hier und da einmal alleine tätig. Das macht deutlich, dass Alleinarbeit ein Alltagsphänomen ist, das dem üblichen Lebensrisiko entspricht und keinesfalls generell unzulässig ist. Trotzdem gibt es gerade im Hinblick auf Alleinarbeit immer wieder Situationen im betrieblichen Alltag, in denen die Sicherheit der "Alleinarbeiter" kritisch hinterfragt wird, z. B. wenn es zu einem beunruhigenden Vorfall gekommen ist. Daher ist es wichtig, dass im Rahmen der betrieblichen Sicherheitsarbeit mögliche Alleinarbeitssituationen analysiert und ggf. Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden.
2 Gefährliche Alleinarbeit
Der Begriff "Gefährliche Arbeiten" ist u. a. in der DGUV-V 1 verankert und hat nicht nur, aber auch in Bezug auf Alleinarbeit Relevanz:
"Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen" (§ 8 Abs. 2 DGUV-V 1).
Die DGUV-R 100-001 legt diese Aussage weiter aus:
"Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können" (Abschn. 2.7.1 DGUV-R 100-001).
"Grundsätzlich sollte eine "gefährliche Arbeit" nicht von einer Person allein ausgeführt werden. Ausnahmsweise kann es aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig sein, eine Person allein mit einer "gefährlichen Arbeit" zu beauftragen. In diesem Fall hat der Unternehmer in Abhängigkeit von der Gefährdung an Einzelarbeitsplätzen geeignete Maßnahmen zur Überwachung zu treffen. Diese Überwachung kann durch technische oder organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden" (Abschn. 2.7.2 DGUV-R 100-001).
Eine beispielhafte Auflistung gefährlicher Arbeiten in Abschn. 2.7.1 DGUV-R 100-001 macht deutlich, dass hier tatsächlich an besonders risikoreiche Arbeiten in bestimmten Branchen gedacht ist:
- Arbeiten mit Absturzgefahr
- Arbeiten in Silos, Behältern oder engen Räumen,
- Schweißen in engen Räumen
- Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern,
- Gasdruckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern,
- Erprobung von technischen Großanlagen, wie Kesselanlagen,
- Sprengarbeiten,
- Fällen von Bäumen,
- Arbeiten im Bereich von Gleisen während des Bahnbetriebes,
- der Einsatz bei der Feuerwehr,
- Vortriebsarbeiten im Tunnelbau,
- Arbeiten an offenen Einfüllöffnungen von Ballenpressen, die mit Stetigförderern beschickt werden und deren ungesicherten Aufgabestellen,
- Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen,
- Hebezeugarbeiten bei fehlender Sicht des Kranführers auf die Last,
- Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen, z. B. in chemischen, physikalischen oder medizinischen Laboratorien.
Darüber hinaus gibt es Aussagen zum Umgang mit bzw. zur Zulässigkeit von Alleinarbeit in den berufsgenossenschaftlichen Regelungen bestimmter Branchen wie:
Aus der Tatsache, dass hier das Unfallverhütungsrecht im Hinblick auf gefährliche Alleinarbeit konkretisiert wird, darf jedoch im Sinne eines guten betrieblichen Sicherheitsstandards nicht geschlossen werden, dass Alleinarbeit in allen anderen Fällen stets bedenkenlos und ohne weitere Maßnahmen erfolgen kann. Vielmehr ist hier wie so oft eine gründliche Gefährdungsbeurteilung wichtiger als der sture Blick in die Vorschriften.
Ob und welche Risiken von Alleinarbeit ausgehen und welche Maßnahmen sinnvoll sind, ist – von offensichtlichen Gefahrsituationen wie den oben genannten abgesehen – von den Bedingungen im Einzelfall abhängig. So spielt neben technischen Risiken natürlich auch die persönliche Lage der bet...