(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß entsprechend der Art und Größe des Betriebes sowie der Art der Tätigkeiten, ergänzt durch die Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 bis 5,
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das Entstehen und Ausbreiten von Bränden und Explosionen sowie gesundheitsgefährdender Atmosphäre verhindert, erkannt und bekämpft wird; |
3. |
die zum Einleiten von Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen erforderlichen Alarm- und sonstigen Kommunikationssysteme in einem betriebssicheren Zustand vorhanden sind; |
4. |
Erste Hilfe, eine medizinische Notversorgung und ein Transport Verletzter gewährleistet sind; |
(2) 1Im Zusammenhang mit Sprengarbeiten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß
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Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör nur von fachkundigen und hiermit beauftragten Personen aufbewahrt, befördert und verwendet werden; |
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die zum Schutz der Beschäftigten und Dritter erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden; |
3. |
Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör für die vorgesehene Arbeitsstätte und den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. |
2Satz 1 Nr. 3 gilt insbesondere für grubengasführende untertägige Betriebe und untertägige Betriebe mit brennbaren Stäuben.
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