1Der Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 dafür zu sorgen, daß

 

1.

gefährliche Arbeiten oder

 

2.

normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und dadurch eine ernste Gefährdung herbeiführen können,

erst durchgeführt werden, wenn eine verantwortliche Person ihren Beginn freigegeben hat. 2Die Vorgehensweise sowie die vor, während und nach Abschluß der Arbeiten einzuhaltenden Sicherheitsvorkehrungen müssen in der Arbeitsfreigabe oder auf andere Weise schriftlich geregelt und den jeweiligen Beschäftigten bekannt sein.

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