1

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument

 

1.1

Als zusätzliche Anforderungen an das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach § 3 Abs. 1 Satz 1 gelten:

 

1.1.1

Die besonderen Gefahrenquellen, die an der Arbeitsstätte unter Berücksichtigung aller sie betreffenden Tätigkeiten bestehen und aus denen sich Unfälle mit möglicherweise schweren Auswirkungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ergeben können, sind genau aufzuführen.

 

1.1.2

Die Auswirkungen der sich aus den besonderen Gefahrenquellen ergebenden Gefahren sind zu beurteilen.

 

1.1.3

Die Vorkehrungen, die zur Verhütung von Unfällen mit möglicherweise schweren Auswirkungen, zur Begrenzung des Unfallausmaßes und zur wirksamen und geordneten Räumung der Arbeitsstätten in Notfällen erforderlich sind, müssen eingehend dargelegt werden.

 

1.1.4

Es ist nachzuweisen, daß die Einhaltung aller Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten innerbetrieblich sichergestellt ist.

 

2

Sicherheitsvorkehrungen für bestimmte Fälle

 

2.1

Der Unternehmer hat in allen Arbeitsstätten nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Melde- und Schutzsysteme für Brände sowie Brandbekämpfungs- und Alarmsysteme einzubauen, die den Gefahren angemessen sind. Hierzu können insbesondere zählen:

 

2.1.1

Brandmeldesysteme,

 

2.1.2.

Feueralarmanlagen,

 

2.1.3

Feuerlöschleitungen,

 

2.1.4

Feuerwehrhydranten und -schläuche,

 

2.1.5

Wasserflutsysteme und Wasserstrahlrohre,

 

2.1.6

automatische Sprinklersysteme,

 

2.1.7

Gaslöschsysteme,

 

2.1.8

Schaumlöschsysteme,

 

2.1.9

tragbare Feuerlöscher,

 

2.1.10

Feuerwehrausrüstung,

 

2.1.11

Brandschutzwände zur Abtrennung brandgefährdeter Bereiche.

 

2.2

Die mit den Melde- und Schutzsystemen nach Nummer 2.1 zusammenhängenden Notsysteme sind getrennt anzuordnen oder auf besondere Art vor Unfalleinflüssen soweit wie möglich zu schützen. Erforderlichenfalls sind solche Systeme doppelt auszulegen.

 

2.3

Fernbedienungseinrichtungen nach § 13 Abs. 3 müssen über im Notfall einsatzbereite Kontrollstationen an geeigneten Stellen verfügen, erforderlichenfalls auch über Kontrollstationen an sicheren Sammelpunkten und an Ablegestationen.

 

2.4

Mit einer Fernbedienungseinrichtung oder mit in der Wirkung vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Geräten und Anlagen nach § 13 Abs. 3 mindestens Systeme ausgestattet sein

 

2.4.1

zur Belüftung,

 

2.4.2

für die Notabschaltung von Geräten, die eine Zündung auslösen können,

 

2.4.3

zum Verhindern des Auslaufens brennbarer Flüssigkeiten oder des Entweichens von Gasen,

 

2.4.4

für Brandschutz.

 

2.5

Auf Plattformen ist das akustische System durch Kommunikationssysteme zu ergänzen, die von ausfallgefährdeten Energiequellen unabhängig sind. Zu Küsten- und Notdienststellen müssen Nachrichten durch geeignete Kommunikationssysteme übermittelt werden können.

 

2.6

Auf Plattformen sind Maßnahmen zu treffen, damit Ablegestationen und Sammelpunkte gegen Wärme und Rauch und, soweit möglich, gegen Explosionswirkungen geschützt sind und die Fluchtwege zu ihnen sowie die von ihnen ausgehenden Fluchtwege benutzbar bleiben. Die Maßnahmen müssen so geartet sein, daß sie den Beschäftigten über einen ausreichend langen Zeitraum Schutz bieten und eine sichere Evakuierung, Flucht und Rettung ermöglichen. Plattformen, die bereits vor dem 1. Januar 1996 genutzt wurden, müssen spätestens bis zum 1. Januar 2000 den Sätzen 1 und 2 entsprechen; eine Anpassung ist sobald wie möglich vorzunehmen.

 

2.7

Sammelpunkte und Ablegestationen müssen von den Unterkünften und Arbeitsbereichen aus leicht zugänglich sein. Eine dieser Stellen ist mit einer Fernbedienung der in Nummer 2.4 aufgeführten Systeme und mit einem Kommunikationssystem zu Küsten- und Notdienststellen zu versehen, wenn dies nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 erforderlich ist.

 

2.8

Die Liste mit den Namen der jedem sicheren Sammelpunkt zugewiesenen Beschäftigten ist auf dem laufenden zu halten und auszuhängen.

 

2.9

Ein Verzeichnis der Beschäftigten, denen im Notfall Sonderaufgaben zugewiesen sind, ist anzufertigen und an entsprechenden Stellen in der Arbeitsstätte auszuhängen. Die Namen dieser Personen sind in schriftlichen Anweisungen nach § 7 festzuhalten.

 

2.10

Für die Arbeit an Bildschirmgeräten und die manuelle Handhabung von Lasten im Bereich des Festlandsockels gelten die §§ 13 und 14 sowie § 17 Abs. 1 Nr. 6 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung.

 

3

Rettungs- und Fluchteinrichtungen, Sicherheitsübungen

 

3.1

Neben der allgemeinen Schulung für Notfälle müssen die Beschäftigten eine arbeitsplatzbezogene Schulung zur Rettung und zur Flucht nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 erhalten. Die in Betracht kommenden Überlebenstechniken sind ihnen zu vermitteln.

 

3.2

Geeignete und ausreichende Evakuierungsmöglichkeiten für Notfälle und Fluchtmöglichkeiten unmittelbar zur See hin sind in jeder Arbeitsstätte vorzusehen...

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